Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid
vollinhaltlich bestätigt.
In den im Betreff genannten Strafverfahren wurde der Berufungswerber diverser
Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, wobei über den Berufungswerber
Geldstrafen, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in Dauer von insgesamt 436
Tagen und 12 Stunden verhängt wurden. In Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Geldleistungen (vgl Mitteilung des BG X vom 19.9.1996, * E ***/96t) forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Berufungswerber zum Strafantritt auf.
In seinem nunmehrigen Antrag auf Strafaufschub hielt der Berufungswerber fest, im
damaligen Zeitpunkt (18. Dezember 2000) eine Strafhaft in der Justizanstalt S********
verbüßt zu haben. Bei seinem ursprünglichen Antrag auf Strafaufschub sei er der Ansicht
gewesen, dass über ihn lediglich 6 Monate unbedingter und 4 Monate bedingter Strafhaft
verhängt worden seien, was sich aber in der Folge als unrichtig herausgestellt hätte. Der Berufungswerber hätte vielmehr 10 Monate unbedingte Strafhaft verbüßen müssen. Er
hätte daher seinen Strafantritt im Polizeigefangenenhaus am 28. September 2000 nicht
wahrnehmen können. Da der Berufungswerber seine Strafe immer selbst und pünktlich
angetreten hätte, ersuche er, seinem Strafaufschub stattzugeben und den Strafantritt um
4 Monate zu verschieben, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten,
durch Arbeit für seine
Existenz nach der Haft zu sorgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag ab, wobei
sie festhielt, dass alleine die Verlängerung der unbedingten Haft auf 10 Monate kein
wichtiger Grund im Sinne des § 54 a Abs 1 VStG sei.
In seiner Berufung hielt der Berufungswerber fest, die 10-monatige Haftstrafe verbüßt zu
haben und um eine Ratenvereinbarung zu ersuchen. Er hätte mehrere Firmen in Aussicht,
bei denen er nunmehr eine Beschäftigung eingehen könne.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 28. Feber 2001
wurde der Berufungswerber aufgefordert, der Berufungsbehörde bekanntzugeben, wann
er bei welchem Dienstgeber seinen Dienst antreten wolle. Ferner wurde er aufgefordert,
dort Ansprechpartner bekanntzugeben. Dieses Schreiben blieb seitens
des
Berufungswerbers unbeantwortet.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung
nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
(§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 54a Abs 1 kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug
aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften
oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten
Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.
Im konkreten Fall ist das Vorliegen der Voraussetzung des § 54 a Abs 1 Z 1 erste
Alternative zu prüfen, wobei ein solcher Fall etwa dann vorläge, wenn der Bestrafte seine
berufliche Anstellung verlieren würde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2,
Anmerkungen 9 zu § 54a VStG). Dementsprechend kann auch einem entsprechenden
Vorbringen des Bestraften, durch den unverzüglichen Strafantritt Gefahr zu laufen, eine
konkrete Stellung nicht antreten zu können, nicht von vornherein die Eignung, einen
wichtigen Grund im Sinne des § 54 a Abs 1 VStG darzustellen, aberkannt werden.
Nicht ausreichend ist jedoch das Vorbringen, mögliche Posten in Aussicht zu haben, ohne
dies in näherer Weise, insbesondere in terminlicher Hinsicht darzulegen. Diesbezügliche
Präzisierungen hat der Berufungswerber jedoch trotz entsprechender Aufforderung seitens
der Berufungsbehörde unterlassen, sodass das gegenständliche Vorbringen aufgrund
seiner Unbestimmtheit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet ist, einem Antrag auf
Strafaufschub zum Erfolg zu verhelfen.