Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung der Frau M. V., Lorerstraße 11a, 6068 Mils, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Innsbruck vom 16.11.2000, Zahl 3.2- 1105/99, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 3 Z 3 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von S 2.000,-- (EUR 145,35), sohin S 400,-- (EUR 29,07), zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Innsbruck vom 16.11.2000, Zahl 3.2-1105/99, wird der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte, als Filialleiterin der Firma M-Preis WarenvertriebsgesmbH, Filiale M., zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 9.2.1999 in dieser Filiale durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle und anschließenden Befundung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck festgestellt wurde, in der Verkaufs-Kühlvitrine ein Becher mit ?Wurstmayonnaise? im Klarsichtkunststoffbecher mit Klappdeckel zum Verkauf bereit gehalten bzw. feilgeboten wurde. Hiebei habe dieser Mayonnaisesalat dem Befund nach einen pH-Wert von 5,2 aufgewiesen, obwohl es gemäß § 5 iVm Z 7 der Anlage 2 der Konservierungsmittelverordnung, BGBl Nr 491/1994, verboten sei, die in der Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 angeführten Waren, somit auch Mayonnaisen sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen. Bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 dürfe der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.
Sie habe hiedurch die Vorschrift des § 5 Konserverierungsmittelverordnung, BGBl Nr 491/1994, iVm § 10 Abs 1 und § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 verletzt.
Gemäß § 74 Abs 4 Lebensmittelgesetz 1975 wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Berufung wird im Wesentlichen begründet wie folgt:
In der Filiale der Berufungswerberin seien alle Voraussetzungen gegeben gewesen, um einwandfreie Mayonnaise in den Verkehr zu bringen. Wo gearbeitet wird, entstünden unvermeidlich auch Fehler, die nachzusehen sind, wenn sie entschuldbar sind. Im gegenständlichen Fall wird behauptet, dass in der Filiale ein Rezept aufliege, welches bei genauer Einhaltung den geforderten pH-Wert einhalte. Es lägen Kontrollstreifen auf, die jeweils anlässlich der Herstellung zur Prüfung zu verwenden seien. Eine Mitarbeiterin der Berufungswerberin sei in der Herstellung von Wurstmayonnaise unterwiesen und sei sie auch laufend unterwiesen worden, indem die Mayonnaise verkostet und der pH-Wert nachgeprüft würde. Wenn im gegenständlichen Fall die Mayonnaise nicht einwandfrei war, so sei dies der Beschuldigten nur dadurch erklärlich, dass der Salat nicht einwandfrei durchgemischt worden sei oder die Prüfung mit dem Kontrollstreifen anlässlich der Herstellung an einer saureren Stelle erfolgt sei, sodass der Fehler nicht aufgefallen sei. Ein derartiger Fehler könne zu keinem strafbaren Verschulden der Berufungswerberin führen. Ihr Verschulden könne nur darin liegen, dass die Voraussetzungen zur Herstellung einwandfreier Mayonnaise nicht gegeben waren, dass sie keine verlässliche Mitarbeiterin verwendet bzw. diese nicht ausreichend unterwiesen und kontrolliert hätte.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zahl 3.2-1105/99, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zahl 2000/21/026.
Auf Grund der aufgenommen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Anlässlich einer Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Innsbruck Land am 9.2.1999 in der M-Preis Filiale in M. konnte festgestellt werden, dass dort Wurstmayonnaise zum Verkauf angeboten wurde, die einen pH-Wert von 5,2 aufgewiesen hat.
Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben der M-Preis WarenvertriebsgesmbH vom 6.10.1997 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für die Filiale M. mit Wirksamkeit ab 7.10.1997 bestellt. Die Bestellung war zum Zeitpunkt 9.2.1999 aufrecht. Der Wurstmayonnaisesalat wird in der Filiale M. nicht von der Berufungswerberin selbst sondern von einer Mitarbeiterin zubereitet, die in der Zubereitung unterwiesen worden ist. Die Qualität der Mayonnaise wird durch den regelmäßigen Verzehr einer Wurstmayonnaisesemmel und gelegentlich auch durch das Verwenden eines pH-Wert-Prüfstreifens überprüft.
Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das Ergebnis des Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck hat eindeutig und unwiderlegbar einen pH-Wert der gezogenen Mayonnaisesalatprobe von 5,2 ergeben. Das Ergebnis des Gutachtens ist von der Berufungswerberin nicht bestritten worden.
Der Berufungsentscheidung liegt folgende rechtliche Beurteilung zugrunde:
Nach § 5 iVm Z 7 der Anlage 2 der Konservierungsmittelverordnung ist es verboten, die in der Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 angeführten Waren, somit auch die verfahrensgegenständliche Wurstmayonnaise mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen. Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und unwiderlegbar ergeben, dass der verordnete höchste pH-Wert von 4,5 überschritten war. Das Ergebnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt ist von der Berufungswerberin nicht bestritten worden. Die Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht von der Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte der M-Preis WarenvertriebsgesmbH für die Filiale Mutters zu vertreten.
Zum Tatbestand der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handle sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei einem solchen Delikt besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht. Insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den hervorsehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.
Fest steht, dass der pH-Wert der Wurstmayonnaise erhöht war. Es ist der Berufungswerberin im Verfahren nicht gelungen darzutun, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen als verantwortliche Beauftragte ausreichen, um die Herstellung einwandfreier Wurstmayonnaise zu garantieren. Der festgestellte erhöhte pH-Wert ist der beste Beweis dafür, dass das in der Filiale M. praktizierte Kontrollsystem nicht ausreichend ist.
Die Berufungswerberin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Sie hat sich das Verschulden ihrer Mitarbeiterin, die die Wurstmayonnaise hergestellt hat, zurechnen zu lassen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil durch die zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften das öffentliche Interesse daran, dass ausschließlich einwandfrei Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, geschützt werden soll.
Als Verschuldensgrad wird der Berufungswerberin Fahrlässigkeit vorgeworfen. Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu S 100.000,-- sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafbemessungsgründe erscheint die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe, welche ohnehin im untersten Bereich angesiedelt ist, schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Berufungswerberin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche im Sinne des § 51e VStG bei einer Strafhöhe von S 2.000,-- nicht vorgesehen ist und andererseits durch die angebotenen Beweismittel kein anderes Beweisergebnis zu erwarten war. Die Verwaltungsübertretung ist objektiv festgestellt auch die Verantwortung der Berufungswerberin in ihrer Berufung betreffend die Herstellung der Wurstmayonnaise und die eingerichteten Kontrollmechanismen wird im Sinne der freien Beweiswürdigung als wahr angenommen. Da das Ergebnis der Lebensmitteluntersuchung aber klar bewiesen hat, dass das angewandte Kontrollsystem eben nicht funktioniert, hätte auch die Aufnahme der angebotenen Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis führen können. Dadurch dass das in Verkehr bringen und den anschließenden Verzehr von Lebensmitteln, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen, so hohe Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet werden, ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Gerade in Zeiten allgemeiner Verunsicherung des Konsumenten muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass nur ordnungsgemäße dem Gesetz entsprechende Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.