TE UVS Niederösterreich 2001/04/03 Senat-ME-00-074

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ausmaß der verhängten Strafe auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft zu verantworten, dass im näher beschriebenen Tatzeitraum auf den angeführten Grundstücken eine Materialentnahme von Schotter im näher beschriebenen Ausmaß durchgeführt wurde, ohne dass hiefür eine Bergbauberechtigung vorlag. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Gesellschaft über vier Geschäftsführer verfüge. Die Verantwortungsbereiche seien unter den Geschäftsführern entsprechend aufgeteilt. Für das gegenständliche Baulos sei der Geschäftsführer F**** H***** verantwortlich gewesen. Dieser habe die Schotterentnahme angeordnet, ohne die Zustimmung der übrigen drei Geschäftsführer hiefür zu haben. Den Beschuldigten treffe daher eine bloße Formalhaftung. Er unterliege als gewerberechtlicher Geschäftsführer außerdem den Weisungen der anderen Geschäftsführer. Aus diesem Grund sei jedenfalls auch die verhängte Strafe zu hoch.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Grundsätzlich wird sowohl hinsichtlich der Schuldfrage als auch hinsichtlich der Strafbemessung auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Sind ? wie im gegenständlichen Fall ? mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer und somit mehrere vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft vorhanden, so ist nach der genannten Bestimmung grundsätzlich die Verantwortlichkeit jedes dieser vertretungsbefugten Organe gegeben und sind daher für eine Verwaltungsübertretung auch alle Geschäftsführer strafbar. An dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit ändert auch eine firmeninterne Aufteilung der Kompetenzen nichts. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen. Soll nämlich eine etwa firmenintern bestehende Aufteilung der Kompetenzen auch zu einer Aufteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, so hat jede Gesellschaft die Möglichkeit, hiefür eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG vorzunehmen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch unter den vertretungsbefugten Organen entsprechend den firmeninternen Aufgabenaufteilungen aufgeteilt werden kann. Da eine derartige Bestellung verantwortlich Beauftragter im konkreten Fall allerdings nicht erfolgt ist, bleibt die Verantwortlichkeit sämtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Bestimmungen aufrecht.

 

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens, das bei sogenannten Ungehorsamdelikten ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hatte daher initiativ alles darzutun, was seiner Entlastung dient. In diesem Zusammenhang läge es am Beschuldigten, das Vorhandensein eines entsprechenden Kontrollsystems darzutun und auch nachzuweisen, um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass er von der gegenständlichen Übertretung nichts gewusst hätte bzw. den Weisungen der anderen Geschäftsführer unterliege, stellt in diesem Zusammenhang jedoch keinen Entschuldigungsgrund dar. Der Beschuldigte hätte vielmehr darzutun und glaubhaft zu machen, dass auf Grund eines bestehenden Kontrollsystems die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Da dies im konkreten Fall jedoch nicht erfolgt ist, liegt fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 5 VStG vor.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu Recht ergangen.

 

Wenngleich die vom Beschuldigten dargestellten Umstände weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund darstellen, so ist das Verschulden des Berufungswerbers dennoch als geringer einzustufen, als das Verschulden jenes Geschäftsführers, der die Schotterentnahme konkret angeordnet hat. Bei Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe ist daher eine Herabsetzung des Strafausmaßes im spruchgemäßen Umfang gerechtfertigt, um eine schuld- und tatangemessene Bestrafung vorzunehmen.

 

Gemäß § 51e VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Entscheidung lediglich von Rechtsfragen abhängig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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