TE UVS Niederösterreich 2001/04/05 Senat-ME-00-085

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben wird.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn M****** L***** gestützt auf

§ 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 50,-- angeordnet.

 

Angelastet wurde Herrn L***** dass er es als verantwortlicher Beauftragter der

?D*-D************ GesmbH? zu verantworten habe, dass in der in **** **** an der Donau befindlichen Filiale am ** ** **** das verpackte Lebensmittel ?Bio-Dinkel-Verhackertes 200 g? feilgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl die ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne der LMKV 1993 insofern unterlassen worden sei, als die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gefehlt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu nach Vorgangsweise nach § 21 VStG ohne eine Ermahnung auszusprechen. Begründet werden diese Anträge u a mit der Behauptung, das die Bezirkshauptmannschaft Melk zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zuständig sei. Tatort sei im gegenständlichen Fall nicht die Filiale in Y*** an der Donau, sondern E***.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat wie folgt erwogen:

 

Der unbestrittenen Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Probenziehung am ** ** **** in der in **** Y*** an der Donau situierten Filiale der ?D*-D************ GesmbH? erfolgte. Der Unternehemenssitz befindet sich in **** W***. Das verfahrensgegenständliche Produkt ?Bio-Dinkel-Verhackertes 200 g? wurde am ** ** **** vom Verteilerzentrum E*** der D*-D************ GesmbH an die Filiale in Y*** geliefert. Bei der am ** ** **** durchgeführten Probeziehung wurde festgestellt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht angegeben war.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Nach der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Fehlen von Kennzeichnungselementen um Unterlassungsdelikte. Tatort hiebei ist, wo das verpackte Lebensmittel das erste Mal ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurde, Tatzeit, wann dies geschieht (VwGH 12.3.1984, 1667/80 u a).

 

Von der D*-D************ GesmbH wurde somit das verfahrensgegenständliche Produkt nicht erstmals in der Filiale in Y*** sondern bereits im Verteilerzentrum E*** in Verkehr gebracht, somit scheidet Y*** als Tatort von vornherein aus, weshalb bereits aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Es erübrigt sich daher, auf das übrige Vorbringen im Berufungsschriftsatz einzugehen.

 

Hinzuweisen ist auch darauf, dass innerhalb der einjährigen Strafverfolgungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde (Strafverfügung vom ** ** ****), die jedoch nicht eine ausreichende Tatkonkretisierung beinhaltet. In der Tatbeschreibung wird zum Vorwurf gemacht, dass das verfahrensgegenständliche Produkt in der Filiale in Y*** ?feilgehalten? und somit in Verkehr gebracht worden sei. Damit wird lediglich der Gesetzestext zum Vorwurf erhoben. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH ist jedoch darzulegen, durch welches konkrete Verhalten eine Feilhaltung und somit ein Inverkehrbringen erfolgte. Alleine dieser Umstand stellt eine Behebungsgrund dar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verfahrenseinstellung wurde nicht vorgenommen, da in erster Instanz eine örtlich unzuständige Behörde entschieden hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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