TE UVS Niederösterreich 2001/04/09 Senat-GD-00-411

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 S 300,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.3.2***, Zl. 3-**-**, wurde Herr J**** R******* für schuldig befunden, dass er am 1*.1*.1***, gegen **.** Uhr, auf der den Geschäften nächstgelegenen Verbindungsstraße des Einkaufszentrums, vor dem Geschäftsblock K***/S****, vom Hofer-Markt kommend, als wartepflichtiger Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens durch Kreuzen, einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt hat. Er übersetzte die Kreuzung in Richtung Sportgeschäft S****, obwohl der von rechts kommende Lenker des Kombi **-**** gemäß § 19 Abs 1 StVO vorrangberechtigt war und es zu einem Zusammenstoß kam.

 

Wegen Übertretung § 19 Abs 7 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden S 150,-- als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens X und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass ein benachrangter Verkehrsteilnehmer den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers nur wahren könne, wenn sich der Bevorrangte im Sichtbereich des benachrangten Verkehrsteilnehmers befindet. Eine Unübersichtlichkeit der gegenständlichen Kreuzung, die ein Vortasten notwendig gemacht hätte, sei nie behauptet worden. Das bevorrangte Fahrzeug hätte sich zum Zeitpunkt seines Einfahrens in die Kreuzung nicht in seinem Sichtbereich befunden. Aufgrund eines verkehrstechnischen Gutachtens und im Zuge einer Befundaufnahme an Ort und Stelle seien Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des Unfallgegners möglich gewesen. Unter Zugrundelegung der nachzuweisenden Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und der festzustellenden Sichtstrecken wären bei einer entsprechenden Zeit-Weg-Rechnung der Unfallgegner Rückschlüsse darauf möglich gewesen, ob zum Zeitpunkt seines Einfahrens in die Kreuzung der Unfallgegner sich im Sichtbereich befunden habe oder nicht.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde in die Akte des Bezirksgerichtes X zur Zahl 1 C **/** d Einsicht genommen. Demnach wurde am 19.6.2000 an der Unfallstelle eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Berufungswerber hat im Zuge dieser Verhandlung ausgeführt, dass er vom Hofer-Markt gekommen und in Richtung nordwestliches Ende der Einkaufsstraße gefahren sei. Er hätte eine Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 15 km/h eingehalten. An den mit parkenden Autos verstellten Parkflächen sei er in einem Seitenabstand von 1 bis 1,5 m vorbeigefahren. Auf Höhe des letzten Parkplatzes hätte er nach rechts vor der Grünanlage in die Querstraße geschaut. Er hätte kein Auto aus dieser Querstraße herannahen gesehen. Er habe seine Geschwindigkeit von den ursprünglich 15 km/h noch weiter auf ungefähr Schrittgeschwindigkeit verringert und zwar deswegen, weil er sich weiter vorne einparken habe wollen. Als er sich ziemlich genau in der Mitte der Querstraße von rechts befand, hätte er das Quietschen von Reifen gehört, also das Geräusch einer Vollbremsung und habe er auf dieses Geräusch ebenfalls mit einer Vollbremsung reagiert. Seine Bremsung hätte sich erst unmittelbar nach der Kollision so ausgewirkt, dass sein Auto zum Stillstand gekommen sei. Das Fahrzeug sei nach links verschoben und der Kopf seiner Frau gegen seinen Kopf geschleudert worden. Er hätte sein Fahrzeug bis zum Fotografieren nicht aus der Unfallsendstellung wegbewegt. Der zweibeteiligte Fahrzeuglenker, Herr H***** S*****, hat angegeben, dass er mit seinem Fahrzeug aus Richtung Weitraer Straße kommend in Richtung Geschäftsstraßen vor seinem Geschäft gefahren sei. Er hätte die erste Längsstraße mit einer Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h überquert und sich dann an der zweiten Kreuzung mit der Längsstraße genähert und diese übersetzen wollen, um dann in weiterer Folge gegenüberliegend in seine Geschäftszufahrt einzufahren. Er sei vom Gas weggegangen und habe eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h eingehalten. Auf einmal sei von links das Auto des Unfallgegners gekommen. Beim Auftauchen des gegnerischen Fahrzeuges hätte er mit einer Vollbremsung reagiert. Zum Zeitpunkt der Kollision seien beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen. Er könne nicht sagen, welches Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision schneller gewesen sei. Das Foto habe er aufgenommen und zeige dies die Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge. Er habe das von links kommende Fahrzeug das erste Mal gesehen, als er mit seinen Vorderrädern den Bereich der gepflasterten Querrinne passierte. Er sei eher im linken Bereich der Querstraße gefahren, weil die Zufahrt zu seinem Geschäft nach links versetzt sei und sich nicht in der Mitte der Querstraße befinde. Die Parkplätze seien verparkt gewesen, sodass eine Sichtbehinderung nach links und für den Kläger (Anmerkung: Berufungswerber) nach rechts gegeben war.

 

Die Gattin des Berufungswerbers wurde ebenfalls einvernommen. Auf die Einvernahme der Gattin des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers wurde verzichtet. Der kfz-technische Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Lichtbilder, der Fahrzeugschäden und der Angaben der Fahrzeuglenker ausgeführt, dass seitens des Klagslenkers (Anmerkung: Berufungswerber) die Kollision leicht dadurch zu verhindern gewesen wäre, in dem er den von rechts kommenden Verkehr ausreichend beobachtet bzw. eine Fahrgeschwindigkeit einhält, die es ihm ermöglicht, auf ein von rechts kommendes Fahrzeug dergestalt zu reagieren, dass er vor diesem Fahrzeug rechtzeitig und kollisionsfrei anhalten kann. Um ein exaktes Weg-Zeit-Verhalten oder eine Stoßanalyse durchführen zu können, wäre die fotogrammetrische Auswertung der Lichtbilder unbedingt erforderlich, dies deshalb, da man nur dann den Spurenknick, welcher auf die Kollisionsstelle hindeutet, objektivieren könne und unter Berücksichtigung des Spurenknicks und der im Zuge einer Fotogrammetrie zur ermittelnden Spurenlänge dann natürlich auch relativ leicht den Reaktionszeitpunkt des Klägers rückrechnen könnte. Natürlich wäre bei Kenntnis der Spurenlänge und Durchführen einer Stoßanalyse auch die Kollisionsgeschwindigkeit für das Klags- und auch für das Beklagtenfahrzeug zu ermitteln.

 

Der im Anschluss an die Verhandlung geschlossene Vergleich wurde widerrufen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 1*.*.2*** wurde die Einholung eines fotogrammetrischen Gutachtens bestimmt. Am *.**.2** fand im Bezirksgericht X eine weitere mündliche Strafverhandlung statt. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der fotogrammetrischen Auswertung ein Gutachten erstellt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 7.11.2000 wurde das Klagebegehren des Berufungswerbers abgewiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

§ 19 Abs 7 StVO 1960 lautet:

 

Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Gemäß § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, sofern die folgenden Absätze nichts anders bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

 

Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens 3*** X hat der Berufungswerber den Pkw der Marke VW Passat mit dem Kennzeichen **-****, auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums, vom Hofer-Markt kommend, Richtung Sportgeschäft S**** gelenkt. Herr H***** S***** lenkte den Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen **-*****, auf der Emerich Berger Straße, von der Weitraer Straße kommend. Kurz vor dem Geschäftsblock (*** und Sport S****) kam es mit dem von rechts kommenden Pkw des H***** S***** zum Zusammenstoß. Herr S***** stieß mit der Vorderseite seines Pkw?s gegen die beiden rechten Türen des VW Passat. Da vorerst niemand verletzt war wurden die Unfallsfahrzeuge, nach Aufnahme von Lichtbildern durch H***** S*****, von der Unfallsstelle entfernt. Der Pkw des Herrn H***** S***** wurde an der vorderen Stoßstange beschädigt. Am Pkw des Berufungswerbers wurden die rechten beiden Türen mit Steg eingedrückt. Als Unfallszeit wurde der 1*.1*.1****, **,** Uhr, angeführt. Als gegen **.** Uhr Frau M**** R***** über Kopfschmerzen klagte wurde die Gendarmerie verständigt. Die Unfallsaufnahme erfolgte um **,** Uhr.

 

Der Berufungswerber wurde am 1*.1*.1*** niederschriftlich einvernommen. Dabei hat er angegeben, dass er seinen Pkw im Einkaufszentrum vom Hofer kommend mit einer Geschwindigkeit von ca 10 bis 15 km/h gelenkt habe. Bei der letzten Kreuzung hätte er einen Quietscher gehört und in dem Moment, als er nach rechts sah, hätte ein Fahrzeug seinen Pkw gerammt. Durch den Zusammenstoß sei die Frau auf die Seite geschleudert worden und der Kopf gegen seinen geprallt. Sein Fahrzeug sei durch den Zusammenstoß ca einen halben Meter versetzt und an der gesamten rechten Seite beschädigt worden.

 

Der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker hat ausgeführt, dass er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca 15 bis 20 km/h gelenkt habe. Kurz bevor er mit seinem Kombi zu den Geschäftslokalen kam, sei plötzlich von links ein Pkw gekommen. Er hätte noch gebremst, aber einen Zusammenstoß hätte er mit dem von links kommenden Pkw nicht mehr verhindern können. Nach dem Zusammenstoß hätten die Beteiligten angegeben, dass niemand verletzt sei. Er hätte die Fahrzeuge in Unfallsendstellung fotografiert. Danach hätten sie die Fahrzeuge entfernt und seien in sein Geschäft gegangen. Im Geschäft hätte die Beifahrerin des Zweitbeteiligten über Kopfschmerzen geklagt.

 

Eine Vorrangsituation ist nur dann gegeben, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen. Der Vorrang erstreckt sich auf den gesamten Kreuzungsbereich dessen Umfang sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen bestimmt.

 

Aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen ergibt sich, dass der Berufungswerber nicht eine Annäherungsgeschwindigkeit von vorerst 15 km/h und anschließend eine Schrittgeschwindigkeit von ca 10 km/h eingehalten hat, sondern ist von einer Kollisions- und damit Annäherungsgeschwindigkeit von 20 km/h auszugehen. Die vom zweitbeteiligten Fahrzeuglenker eingehaltene Geschwindigkeit wurde mit 25 km/h angegeben. Der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker hat unter Berücksichtigung der Sichtlinie prompt auf den in seinen Sichtbereich einfahrenden Pkw des Berufungswerbers reagiert. Der Zweitbeteiligte hat mit der gesamten Fahrzeugbreite die linke Fahrbahnhälfte benutzt. Wenn er bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle den rechten Fahrstreifen der Zufahrtsstraße benutzt hätte, wäre der Berufungswerber wesentlich früher in seinen Sichtbereich eingefahren und bei prompter Reaktion des Zweitbeteiligten wäre eine Kollision unterblieben. Seitens des Berufungswerbers wäre die Kollision dadurch zu verhindern gewesen, da er verpflichtet war, den von rechts annähernden Verkehr den Vorrang einzuräumen, dass er sich also mit einer solchen Geschwindigkeit der Kreuzung nähert, welche es ihm ermöglicht, vor der Fahrlinie des zweitbeteiligten Fahrzeuges sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.

 

Unbestritten ist, dass der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker Rechtskommender und somit vorrangberechtigt war. Der Vorrang des von rechts kommenden Fahrzeuges erstreckt sich nicht nur auf die rechte Fahrbahnhälfte, sondern auf die ganze Fahrbahn. Der Lenker eines bevorrangten Fahrzeuges verliert den Vorrang durch eigenes vorschriftswidriges Verhalten nicht (VwGH vom 19.11.1963, ZVR 1964/218). Die Wartepflicht nach § 19 Abs 7 StVO setzt die Wahrnehmbarkeit eines vorrangberechtigten Fahrzeuges durch den Wartepflichtigen voraus. Die Parkplätze waren mit Personenkraftwagen verparkt. An den letzen Parkplatz schließt eine Grünfläche an, die in etwa die Breite eines Parkplatzes aufweist und den Fahrbahnrand der vom zweitbeteiligten Fahrzeuglenker benutzen Fahrzeug bildet. Der Berufungswerber hatte demnach einen Sichtbereich nach rechts, zumal er auch durch die Fensterscheiben der parkenden Personenkraftwagen durchsehen konnte. Bei einer Sichtbeeinträchtigung darf der Benützer einer benachrangten Straße nicht darauf vertrauen, dass kein Vorrangberechtigter in die Kreuzung einfahren werde. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist kein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge erforderlich, sondern ist der Tatbestand bereits dann verwirklicht, wenn der vorrangberechtigte Fahrzeuglenker zu unvermitteltem Abbremsen genötigt wird. Dies kann auch unbestritten dann angenommen werden, wenn der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker den rechten Fahrstreifen benutzt hätte. Es ist wesentlich, dass der Wartepflichtige, solange eine Vorrangsituation vorliegt, keine Phase des Fahrmanövers des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 beeinträchtigen darf. Der Vorrang ist nur dann gewahrt, wenn der Wartepflichtige sein Fahrzeug noch vor der Querfahrbahn anhält.

 

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand war sohin als erwiesen anzunehmen.

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die Verwirklichung dieses Tatbestandes die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

 

Der Berufungswerber ist geprüfter Fahrzeuglenker, sodass von der Kenntnis der Verkehrsvorschriften auszugehen ist und ihm deren Einhaltung zugemutet werden kann. Von ihm wurde nicht dargelegt, dass ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht oder nur schwer möglich gewesen wäre. Als ortskundiger Fahrzeuglenker war er in Kenntnis der Verkehrssituation im Industriezentrum und war er, sofern der Sichtbereich durch die parkenden Fahrzeuge eingeschränkt war, zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet. Die Vorrangregeln gehören zu den wesentlichen Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung und dient deren Einhaltung nicht nur zur Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch vor allem der Verkehrssicherheit. So sollen Vorrangberechtigte darauf vertrauen können, dass andere Verkehrsteilnehmer diese verkehrsrechtliche Bevorzugung auch beachten. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. Von der Erstbehörde wurde die Strafe schuldangemessen festgesetzt, sodass eine weitere Herabsetzung nicht vorzunehmen war. Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Die Strafe soll auch geeignet sein, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die allseitigen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt gegeben. Die erkennende Behörde ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e VStG 1991 Abstand genommen werden, weil im angefochtenen Bescheid keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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