Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit Straferkenntnis vom ** ** **** hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn H*** R*****
gestützt auf § 74 Abs 1 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 800,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 80,-- ausgesprochen.
Angelastet wurde Herrn R*****, dass er es als verantwortlicher Beauftragter der M****
W*********** GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am ** ** **** das
verpackte Lebensmittel ?Kartoffel mal anders?, welches ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt war, von der Firmenzentrale an die in V********** befindliche
M****-Filiale geliefert und damit in Verkehr gesetzt habe, wobei insofern eine Bestimmung
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 verletzt wurde, als die Schriftgröße der Angabe ?mindestens haltbar bis Ende .....?, der Angabe der Zutatenliste sowie der
erzeugenden Unternehmung lediglich 1,1 mm betragen habe und somit
nicht deutlich
lesbar gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobenen Berufung mit dem Antrag auf Behebung
des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.
Die Berufungsbehörde hat ? ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen ? wie folgt
erwogen:
Gegenstand der Tatanlastung ist der Vorwurf, dass die Kennzeichnung im
gegenständlichen Fall gegen § 3 Abs 1 lita LMKV verstoßen habe. Nach dieser
Bestimmung müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein, und an gut
sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr
verbunden Etikett angebracht werden. Eine in Ziffern angegebene
Mindestgröße ist nicht
vorgeschrieben.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die angelastete
Schriftgröße von 1,1 mm
als deutlich lesbar zu beurteilen ist.
Ob eine deutlich lesbare Schrift vorliegt, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht nur
von der Schriftgröße alleine abhängig. Weitere bedeutsame Umstände in diesem Zusammenhang sind der Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe, Abstand
der Buchstaben zueinander so wie die Art der Buchstaben (Fettdruck,
Schrägschrift und
der gleichen).
Im gegenständlichen Fall ist der Anzeige eine Kopie der inkriminierten Verpackung
angeschlossen. Die Berufungsbehörde hat zusätzlich den vom Berufungswerber namhaft
gemachten gleichgelagerten Akt vom magistratischen Bezirksamt der Stadt X angefordert,
in dem sich ein Original befindet.
Der inkriminierte Text ist in roter Farbe auf weißem Hintergrund geschrieben.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Forderung nach deutlicher Lesbarkeit
zwangsläufig dahingehend zu interpretieren ist, dass Personen mit voller Sehleistung die Angaben deutlich lesen können. Wenn Personen mit eingeschränkter
Sehleistung
Angaben nicht mehr deutlich lesen können, so kann dies nicht dem für
die Kennzeichnung
Verantwortlichen angelastet werden.
Im gegenständlichen Fall verhält es sich ? insbesondere unter Berücksichtigung des Originalbeleges ? eindeutig so, dass bei voller Sehleistung ohne
Probleme die Lesbarkeit
deutlich und ausreichend gegeben ist.
Der angelastete Tatbestand liegt daher nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.