TE UVS Tirol 2001/04/18 2001/K9/020-2 und 2001/12/023-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 9, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Gert Ebner, dem Berichterstatter Dr. Siegfried Denk und dem weitere Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger, über die Berufung des Herrn C., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.02.2001, Zl. V-9748/00- SE, hinsichtlich der in Punkt 1. vorgeworfenen Übertretung nach § 99 Abs1 lita iVm § 5 Abs1 StVO nach der am 18.04.2001 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs1 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 3.200,-- (EUR 232,55) zu leisten.

Text

In Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.02.2001 wird Herrn C. vorgeworfen, er habe am 13.08.2000 um 00.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen S. in Wörgl auf der L3, Höhe Strkm. 0,050, in Richtung B171 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

 

Er habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs1 lita StVO iVm § 5 Abs1 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzarrest 16 Tage) verhängt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, die gegenständliche Übertretung sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die vorgeworfene Übertretung bestritten und vorgebracht, die durch die Alkomatmessung festgestellte Alkoholisierung sei auf einen Nachtrunk in Form einer Flasche Schnaps zurückzuführen.

 

Am 18.04.2001 wurde die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber sowie der Meldungsleger BI F. einvernommen wurden.

 

Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Am 13.08.2000 um 00.35 Uhr kam der Taxifahrer T. zum GP Wörgl und zeigte dort an, dass er mit seinem Taxi auf der L3 von Niederau bis nach Wörgl hinter dem Pkw mit dem Kennzeichen S. nachgefahren sei. Weil der Lenker dieses Pkws während der Fahrt die gesamte Straßenbreite benötigt habe, sei er der Meinung, dass dieser offenbar stark alkoholisiert sei und habe ihm daher zur Abwehr einer Gefahr auf Höhe des Gasthof ?Neuner? die Fahrzeugschlüssel abgenommen. Die über Funk verständigte Gendarmeriepatrouille des GP Wörgl, BI S. und RI K., traf um 00.40 Uhr beim Gasthof ?Neuner? ein. Beim Eintreffend der Gendarmeriebeamten wurde C. bei der Fahrertüre neben seinem Pkw stehend angetroffen. Im Zuge der vom BI S. durchgeführten Amtshandlung wurden Alkoholsymptome bei C. (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer und schwankender Gang, schläfriges Benehmen) festgestellt. Der im Besitze der erforderlichen Ermächtigungsurkunde befindliche BI S. forderte sodann C. zur Durchführung des Alkomattest am GP Wörgl auf. Bei der am GP Wörgl am 13.08.2000 um 01.00 Uhr und 01.02 Uhr durchgeführten Alkomatmessung ergab sich ein Atemluftalkoholgehalt von 0,89 mg/l.

 

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde gab der Meldungsleger als Zeuge an, er habe trotz entsprechender Nachschau im Pkw des C. keine leere Flasche gefunden. Der Zeuge gab weiters an, dass C. über ausdrückliches Befragen einen Nachtrunk ausgeschlossen habe.

 

Die Berufungsbehörde folgt im Rahmen der Beweiswürdigung den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers und sieht die Alkoholisierung des C. aufgrund des Alkomatmessergebnisses als einwandfrei erwiesen an. Dass dieses Messergebnis durch einen vom Berufungswerber behaupteten Nachtrunk verfälscht worden sein könnte, wird von der Berufungsbehörde ausgeschlossen. Einerseits schließt die Zeugenaussage des Meldungsleger, wonach keine leere Flaschen im Pkw des Berufungswerbers vorgefunden wurde, einen solchen Nachtrunk aus, andererseits spricht gegen den vom Berufungswerber behaupteten Nachtrunk die Tatsache, dass zwischen der Anhaltung des Berufungswerbers und dem Einschreiten der Gendarmeriebeamten ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist, in dem nach der Lebenserfahrung der Konsum einer ganzen Flasche Schnaps höchst unwahrscheinlich ist.

 

Da somit der Verantwortung des Berufungswerbers kein Glauben geschenkt werden kann und die Alkoholisierung aufgrund einer ordnungsgemäßen Alkomatmessung fest steht, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 99 Abs1 lita iVm § 5 Abs1 StVO zu verantworten.

 

Bezüglich des Strafausmaßes war der Berufung ebenfalls ein Erfolg zu versagen, da von der Erstbehörde ohnedies nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden ist.

 

Da der Berufungswerber anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sich seine Berufung nur gegen die Bestrafung in Punkt 1. richtet, sind die Bestrafungen in den Punkten 2. und 3. in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte
Nachtrunk, Verantwortung, unwahrscheinlich, Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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