Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis
vollinhaltlich
bestätigt.
Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG hat die Berufungswerberin
S120,-- als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.
Der Strafbetrag und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte I C mit Straferkenntnis vom **********, Zl *********,
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §36 lite und §134 Abs1
KFG mit einer Geldstrafe in Höhe von S600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zuzüglich
eines Kostenbeitrages in Höhe von S60,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob I C fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass
auf dem Plan der ihr ausgehändigten Bauunterlagen die Ladefläche zur Liegenschaft
gehöre und nicht als öffentliche Verkehrsfläche gekennzeichnet sei. Das Vermessungsamt in N******* habe ihr bestätigt, dass ihre Liegenschaft nicht
vermessen sei und nicht durch Vermessungspflöcke begrenzt sei. In ihrem Kaufvertrag
habe der Verkäufer unter Punkt IV eigens darauf hingewiesen. Das Schreiben des Herrn Bürgermeister S, der die Liegenschaft als öffentliche
Verkehrsfläche bezeichnet habe, sei unrichtig, da öffentliches vom
RLH nicht an sie
verkauft hätte werden können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Im Spruch des Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin angelastet, am **********,
um ***** Uhr, im Ortsgebiet A******** , Raiffeisen Lagerhaus, vor der Laderampe des Gebäudes mit der Grundstücksnummer ****/**, als Zulassungsbesitzerin des LKW *-******
nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuges
entspricht, das am KFZ keine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette
angebracht war.
Diese Tatanlastung beruht auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens B***********,
woraus hervorgeht, dass die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen
Gendarmeriebeamten den LKW IVECO, weiß lackiert, *-******, am **********, um ***** in
A******** vor dem Raiffeisen Lagerhaus abgestellt vorfanden und an dem Fahrzeug keine
den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.
Die beiden Beamten wurden im erstinstanzlichen Verfahren zweimal als Zeugen
einvernommen und gaben übereinstimmend an, dass an dem LKW die Begutachtungsplakette fehlte und der LKW vor der Laderampe des Gebäudes mit der Grundstücksnummer ****/** abgestellt war, der Tatort nicht abgegrenzt war und nicht
ersichtlich war, ob es sich um ein privates Grundstück handelte.
Wenn die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass an dem Fahrzeug sehr wohl eine gültige Begutachtungsplakette angebracht war, so folgt die
erkennende Behörde diesbezüglich den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der
beiden als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten, denen als Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzumuten ist, dass sie derartige Feststellungen, die zu
den Routinetätigkeiten der Verkehrsüberwachung zählen, korrekt durchzuführen im Stande sind. Zudem wird dieses Vorbringen von der Berufungswerberin
in der Berufung
nicht wiederholt.
Die erkennende Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass zum Tatzeitpunkt an dem
gegenständlichen LKW keine Begutachtungsplakette angebracht war.
In rechtlicher Hinsicht führte die Berufungswerberin aus, dass es sich bei dem Tatort um
ihr privates Grundstück handelte und nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche.
Gemäß §36 lite KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur verwendet werden, wenn
bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§57a) unterliegenden zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter §57a Abs1b fallen, eine den Vorschriften
entsprechenden Begutachtungsplakette (§57a Abs5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß §103 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und
seine Beladung unbeschadet allfällige Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht.
Gemäß §1 Abs1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs2
nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr (§1 Abs1 StVO) verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Gemäß §1 Abs1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als
solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benützt
werden können.
Von der Berufungswerberin wurde nicht in Abrede gestellt, dass ihr Fahrzeug vor der Laderampe des Gebäudes Grundstücksnummer ****/** abgestellt war,
dessen
Eigentümerin sie ist.
Dass ein Zaun um diese Liegenschaft aufgestellt ist und irgendeine Zugangsbeschränkung besteht, wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet und
ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht.
Da vor dem Gebäude eine Laderampe angebracht ist, ist davon auszugehen, dass die Fläche davor gerade als Zufahrt und Abstellplatz für LKWs dienen
soll, da ansonsten die Laderampe keinen Sinn hätte.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wertung einer Verkehrsfläche als ?Straße mit öffentlichem Verkehr? weder der Widmungsakt noch die Eigentumsverhältnisse am Grundstück entscheidend, sondern lediglich
das Merkmal des Fußgänger oder Fahrzeugverkehrs.
Entscheidend sind die äußeren für den Verkehrsteilnehmer
wahrnehmbaren Verhältnisse,
nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren
Rechtsverhältnisse an
einer Fläche (vgl VwGH vom 12.09.1977, 1074/77).
Auch ein Privatparkplatz oder eine Fläche, die jedermann für den Fahrzeug- oder
Fußgängerverkehr frei zugänglich ist, ist im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung
als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen (VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0164).
Nur wenn eine Einzäunung, eine Schrankenanlage oder ein Tor bei dieser Verkehrsfläche
angebracht ist und dadurch nur bestimmten Personen, die über eine Zurtrittsbewilligung
des Eigentümers verfügen, sei es in Form einer Chipkarte oder eines Schlüssels der Zutritt
bzw die Zufahrt gestattet ist, handelt es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr
im Sinne des Gesetzes und wäre in einem solchen Fall das KFG nicht anzuwenden.
Da aber keines der oben angeführten Kriterien im vorliegenden Fall vorhanden ist,
sondern die Fläche vor der Laderampe für jedermann ohne Einschränkung, sei es auch
widerrechtlich, benutzbar ist, ist dort das KFG bzw die StVO anzuwenden, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette nicht zulässig ist.
Wie bereits ausgeführt, sind die Eigentumsverhältnisse am Grundstück
selbst nicht
ausschlaggebend.
Die Berufungswerberin hat daher die ihr zur Last gelegte
Verwaltungsübertretung
begangen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Strafdrohung des §134 KFG
(Geldstrafe bis S30000,--) die von der Erstinstanz verhängte Strafe sich im untersten
Bereich der Strafdrohung bewegt und eine Herabsetzung daher nicht in Betracht kommt.
Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin laut ihren Angaben im
erstinstanzlichen Verfahren wurden bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt.
Gemäß § 51e Abs3 Z3 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung unterbleiben, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe unter S3000,-- verhängt
wurde und keine mündliche Verhandlung von den Parteien beantragt wurde.
Gemäß §64 VStG ist im Falle der Abweisung der Berufung der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages vorzuschreiben.