TE UVS Niederösterreich 2001/04/20 Senat-BL-00-438

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis

vollinhaltlich

bestätigt.

 

Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG hat die Berufungswerberin

S120,-- als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

Der Strafbetrag und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte I C mit Straferkenntnis vom **********, Zl *********,

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §36 lite und §134 Abs1

KFG mit einer Geldstrafe in Höhe von S600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zuzüglich

eines Kostenbeitrages in Höhe von S60,--.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob I C fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass

auf dem Plan der ihr ausgehändigten Bauunterlagen die Ladefläche zur Liegenschaft

gehöre und nicht als öffentliche Verkehrsfläche gekennzeichnet sei. Das Vermessungsamt in N******* habe ihr bestätigt, dass ihre Liegenschaft nicht

vermessen sei und nicht durch Vermessungspflöcke begrenzt sei. In ihrem Kaufvertrag

habe der Verkäufer unter Punkt IV eigens darauf hingewiesen. Das Schreiben des Herrn Bürgermeister S, der die Liegenschaft als öffentliche

Verkehrsfläche bezeichnet habe, sei unrichtig, da öffentliches vom

RLH nicht an sie

verkauft hätte werden können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Im Spruch des Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin angelastet, am **********,

um ***** Uhr, im Ortsgebiet A******** , Raiffeisen Lagerhaus, vor der Laderampe des Gebäudes mit der Grundstücksnummer ****/**, als Zulassungsbesitzerin des LKW *-******

nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuges

entspricht, das am KFZ keine den Vorschriften entsprechende

Begutachtungsplakette

angebracht war.

 

Diese Tatanlastung beruht auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens B***********,

woraus hervorgeht, dass die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen

Gendarmeriebeamten den LKW IVECO, weiß lackiert, *-******, am **********, um ***** in

A********  vor dem Raiffeisen Lagerhaus abgestellt vorfanden und an dem Fahrzeug keine

den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

 

Die beiden Beamten wurden im erstinstanzlichen Verfahren zweimal als Zeugen

einvernommen und gaben übereinstimmend an, dass an dem LKW die Begutachtungsplakette fehlte und der LKW vor der Laderampe des Gebäudes mit der Grundstücksnummer ****/** abgestellt war, der Tatort nicht abgegrenzt war und nicht

ersichtlich war, ob es sich um ein privates Grundstück handelte.

 

Wenn die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass an dem Fahrzeug sehr wohl eine gültige Begutachtungsplakette angebracht war, so folgt die

erkennende Behörde diesbezüglich den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der

beiden als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten, denen als Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzumuten ist, dass sie derartige Feststellungen, die zu

den Routinetätigkeiten der Verkehrsüberwachung zählen, korrekt durchzuführen im Stande sind. Zudem wird dieses Vorbringen von der Berufungswerberin

in der Berufung

nicht wiederholt.

 

Die erkennende Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass zum Tatzeitpunkt an dem

gegenständlichen LKW keine Begutachtungsplakette angebracht war.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die Berufungswerberin aus, dass es sich bei dem Tatort um

ihr privates Grundstück handelte und nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche.

 

Gemäß §36 lite KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur verwendet werden, wenn

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§57a) unterliegenden zum Verkehr

zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter §57a Abs1b fallen, eine den Vorschriften

entsprechenden Begutachtungsplakette (§57a Abs5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß §103 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und

seine Beladung unbeschadet allfällige Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht.

 

Gemäß §1 Abs1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs2

nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr (§1 Abs1 StVO) verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

 

Gemäß §1 Abs1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als

solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen

Bedingungen benützt

werden können.

 

Von der Berufungswerberin wurde nicht in Abrede gestellt, dass ihr Fahrzeug vor der Laderampe des Gebäudes Grundstücksnummer ****/** abgestellt war,

dessen

Eigentümerin sie ist.

Dass ein Zaun um diese Liegenschaft aufgestellt ist und irgendeine Zugangsbeschränkung besteht, wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet und

ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht.

 

Da vor dem Gebäude eine Laderampe angebracht ist, ist davon auszugehen, dass die Fläche davor gerade als Zufahrt und Abstellplatz für LKWs dienen

soll, da ansonsten die Laderampe keinen Sinn hätte.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wertung einer Verkehrsfläche als ?Straße mit öffentlichem Verkehr? weder der Widmungsakt noch die Eigentumsverhältnisse am Grundstück entscheidend, sondern lediglich

das Merkmal des Fußgänger oder Fahrzeugverkehrs.

Entscheidend sind die äußeren für den Verkehrsteilnehmer

wahrnehmbaren Verhältnisse,

nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren

Rechtsverhältnisse an

einer Fläche  (vgl VwGH vom 12.09.1977, 1074/77).

 

Auch ein Privatparkplatz oder eine Fläche, die jedermann für den Fahrzeug- oder

Fußgängerverkehr frei zugänglich ist, ist im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung

als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen (VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0164).

 

Nur wenn eine Einzäunung, eine Schrankenanlage oder ein Tor bei dieser Verkehrsfläche

angebracht ist und dadurch nur bestimmten Personen, die über eine Zurtrittsbewilligung

des Eigentümers verfügen, sei es in Form einer Chipkarte oder eines Schlüssels der Zutritt

bzw die Zufahrt gestattet ist, handelt es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr

im Sinne des Gesetzes und wäre in einem solchen Fall das KFG nicht anzuwenden.

Da aber keines der oben angeführten Kriterien im vorliegenden Fall vorhanden ist,

sondern die Fläche vor der Laderampe für jedermann ohne Einschränkung, sei es auch

widerrechtlich, benutzbar ist, ist dort das KFG bzw die StVO anzuwenden, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette nicht zulässig ist.

Wie bereits ausgeführt, sind die Eigentumsverhältnisse am Grundstück

selbst nicht

ausschlaggebend.

 

Die Berufungswerberin hat daher die ihr zur Last gelegte

Verwaltungsübertretung

begangen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Strafdrohung des §134 KFG

(Geldstrafe bis S30000,--) die von der Erstinstanz verhängte Strafe sich im untersten

Bereich der Strafdrohung bewegt und eine Herabsetzung daher nicht in Betracht kommt.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin laut ihren Angaben im

erstinstanzlichen Verfahren wurden bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt.

 

Gemäß § 51e Abs3 Z3 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung unterbleiben, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe unter S3000,-- verhängt

wurde und keine mündliche Verhandlung von den Parteien beantragt wurde.

 

Gemäß §64 VStG ist im Falle der Abweisung der Berufung der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten