Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A V, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H S und Mag. H S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.11.2000, GZ.: 15.1 6434/1999, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 760,-- (EUR 55,23) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als das gegenständliche Kraftfahrzeug das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Kennzeichen: Sattelanhänger Kennzeichen: gewesen ist.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt:
Tatzeit: 30.9.1999, 16.55 Uhr
Tatort: Nitscha, auf der A 2, Höhe Strkm 154,0 in Richtung
Graz, Bezirk Weiz
betroffenes KFZ: Sattelkfz.
Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher
gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher.
Der Berufungswerber habe in seiner Funktion der Firma V T GmbH, V, diese sei Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm den nachangeführten Gesetzesstellen des Kraftfahrgesetzes entspreche.
Das Fahrzeug sei von Herrn C S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass
1.) das Sattelzugfahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückspiegel ausgerüstet gewesen sei, da der linke Rückspiegel mehrfach gebrochen gewesen sei;
2.) dass am Sattelzugfahrzeug links hinten kein den Vorschriften entsprechender Rückstrahler angebracht gewesen sei, da dieser gefehlt habe;
3.) beim Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Rückstrahler angebracht gewesen seien, da beide Rückstrahler nur mehr teilweise vorhanden gewesen seien;
4.) der Reifen (Anhänger - 2. Achse links) an zwei Stellen die Profiltiefe 0 mm (Bremsplatten) aufgewiesen habe und daher der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) teilweise nicht/mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufgewiesen habe;
5.) keine Begutachtungsplakette am Anhänger angebracht gewesen sei.
Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 23 Abs 1 KFG, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 14 Abs 5 KFG, für Punkt 3.) eine Übertretung des § 16 Abs 1 KFG, für Punkt 4.) eine Übertretung des § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV und für Punkt 5.) eine Übertretung des § 36 lit e KFG begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, für Punkt
3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, für Punkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- und für Punkt 5.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (12 Stunden, 24 Stunden, 24 Stunden, 3 Tage bzw 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 14.12.2000 führte der Berufungswerber aus, dass er per 30.8.1999 aus der V T GmbH ausgeschieden sei und daher seit 1.9.1999 nicht mehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei. Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH sei sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. Auch habe es die Behörde unterlassen zu prüfen, ob im Tatzeitraum ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen sei. Weiters wurde ein nicht datiertes Schreiben von Herrn M P vorgelegt, wonach der Berufungswerber seit 30.8.1999 nicht mehr als Geschäftsführer der V T GesmbH tätig sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und seitens der Parteien die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Entsprechend der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 5.10.1999 lenkte Herr C
S am 30.9.1999 um 16.55 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen: Sattelanhänger-Kennzeichen: auf der A 2, in Richtung Graz und wurde das Kraftfahrzeug im Bereich des Gemeindegebietes Nitscha, Bezirk Weiz, Strkm 154,0, zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten, wobei durch eine eigene (Meldungsleger), sowie durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Beamten der Prüfanstalt - Mobiler Prüfzug - folgende Mängel festgestellt wurden:
1.) Das Sattelzugfahrzeug war nicht mit einem geeigneten Rückspiegel ausgerüstet, da der linke Rückspiegel mehrfach gebrochen war.
2.) War am Sattelzugfahrzeug links hinten kein den Vorschriften entsprechender Rückstrahler angebracht, da dieser fehlte.
3.) Waren beim Sattelanhänger keine den Vorschriften entsprechende Rückstrahler angebracht, da beide Rückstrahler nur mehr teilweise vorhanden waren.
4.) Wies der Reifen (Anhänger - 2. Achse links) an zwei Stellen die Profiltiefe 0 mm (Bremsplatten) auf (Reifennummer: 067G2Z400833, Marke: Power Truck, TR 4000365/80 R 20). Somit wies der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) teilweise nicht/mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm auf.
5.) War keine Begutachtungsplakette am Anhänger angebracht. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen von GI M E (Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark) und Insp. W (Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge) sowie das Gutachten der Prüfanstalt für Kraftfahrzeuge.
Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges war zum Tatzeitpunkt die Firma V T GmbH, V, und war Herr C S in dem genannten Unternehmen beschäftigt.
Der diesbezügliche Sachverhalt ist unbestritten und ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall
1.)
eine Übertretung des § 23 Abs 1 KFG,
2.)
eine Übertretung des § 14 Abs 5 KFG,
3.)
eine Übertretung des § 16 Abs 1 KFG,
4.)
eine Übertretung des § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV und
5.)
eine Übertretung des § 36 lit e KFG
vorliegen.
Zu der vom Berufungswerber bestrittenen Verantwortlichkeit für die verletzten Rechtsvorschriften im Sinne des § 103 Abs 1 Z 1 KFG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma V T GmbH ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 erster Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.
Aufgrund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Unterlagen - Notariatsakt vom 23.3.1996 - wurde A V ebenso wie M P zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der V & P F GesmbH bestellt, wobei beide diese GesmbH selbstständig vertreten haben. Die diesbezügliche Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 25.5.1996. Laut Generalversammlungsbeschluss vom 14.1.1998 wurde der Firmenwort auf V T GmbH geändert. Laut Firmenbuchauszug wurde die Funktion von Herrn A V als handelsrechtlicher Geschäftsführer in dieser Funktion am 14.1.2000 gelöscht, der diesbezügliche Antrag langte am 9.12.1999 ein. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut Generalversammlungsbeschluss vom 30.11.1999 die Gesellschafter einstimmig beschlossen haben, dass Herr A V mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der V T GmbH abberufen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer GesmbH sofort mit Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und von der Eintragung im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) unabhängig.
Mit dem im Wesentlichen am 1.10.1997 in Kraft getretenen Insolventrechts-Änderungsgesetz wurde der Rücktritt der Geschäftsführer durch § 16a GmbH-Gesetz geregelt. Abgesehen von der aus der Sicht des Berufungsfalles unerheblichen Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bei Ausübung des Rücktrittsrechtes stellt § 16a Abs 2 GmbH-Gesetz nunmehr ausdrücklich klar, dass der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären ist.
Ein solcher Rücktritt wurde jedoch vom Berufungswerber weder erklärt bzw auch nicht behauptet und wurden diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Eine bloße Untätigkeit als Geschäftsführer, wie vom Berufungswerber behauptet, ist für sich alleine zu wenig, um einen Rücktritt im Sinne der zitierten Bestimmungen geltend machen zu können. Weiters ist festzuhalten, dass laut Abtretungsvertrag vom 30.11.1999 der Berufungswerber als Gesellschafter der V T GesmbH seinen Geschäftsanteil an Frau G G und Herrn G G abgetreten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber bis 30.11.1999 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer geblieben ist.
Die Ausführungen des Berufungswerbers betreffend des gewerberechtlichen Gesellschafters sind insoferne laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant, als dem Berufungswerber keine Übertretung der Gewerbeordnung zur Last gelegt wurde.
Das Vorbringen des Berufungswerbers konnte somit nicht zur Straffreiheit führen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sollen gewährleisten, dass zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen einerseits einen technischen Mindeststandart aufzuweisen haben, andererseits sollen Unfälle vermieden werden bzw die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundene Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß reduziert werden. Durch die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurde eindeutig gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (da diesbezüglich keine Angaben erfolgten, wurde von der Behörde eine Einschätzung vorgenommen:
Einkommen von mtl. S 15.000,-- netto, kein Vermögen, Schulden in Höhe von ca. S 150.000,--, Sorgepflichten für ein Kind) erscheinen die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegen und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Berufungswerber durchaus mit höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt. Bei der Strafbemessung wurde auch auf den schlechten technischen Gesamtzustand des Sattelzugfahrzeuges Bedacht genommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.