TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/9 2001/05/0328

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L85002 Straßen Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §62 Abs4;
GdO Allg Krnt 1998 §106;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3a;
LStG Krnt 1966 §11;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WohnsiedlungsG Krnt 1970 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Dezember 1998, Zl. Ro-262/6/1998, betreffend Rückstellung von Grundstücken (mitbeteiligte Partei: Diözese Gurk, vertreten durch das Bischöfliche Gurker Ordinariat), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom 30. November 1972 war gemäß §§ 3 und 6 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten die Unterteilung der Grundstücke Nr. 124 und .515, je KG Klagenfurt, unter der Auflage genehmigt worden, dass das neu zu bildende Grundstück Nr. 124/4 im Ausmaß von 1.372 m2 sowie ein Teilstück von 40 m2 aus dem Grundstück Nr. 124 mit dem Straßengrundstück Nr. 777/56 vereint würden und die Gesamtfläche von 1.412 m2 kosten- und lastenfrei in das öffentliche Gut der Landeshauptstadt Klagenfurt abzutreten sei. Teilungswerber war das Bischöfliche Gurker Ordinariat als Eigentümer der Grundstücke. Auf Grund dieses Bescheides wurde ein privatrechtliches Übereinkommen vom 19. Dezember 1972 mit der Landeshauptstadt Klagenfurt getroffen und es wurden ihr die Abtretungsflächen übereignet.

Mit Schriftsatz vom 18. März 1991 stellte "das Ordinariat" den Antrag, das Grundstück Nr. 124/4 im Ausmaß von 1.372 m2, mit Ausnahme einer Zufahrt zum Grundstück Nr. 124/3, lastenfrei rückzuübereignen. Dies mit der Begründung, dass die seinerzeit zu Gunsten des öffentlichen Gutes kosten- und lastenfrei abgetretenen Flächen zur Errichtung einer Verbindungsstraße zwischen der Lichtenfelsgasse und der Vereinsgasse bzw. Paulitschgasse deshalb rückzuübereignen wären, weil diese Verbindungsstraße nie gebaut worden sei.

Der Antrag vom 18. März 1991 wurde nach einem zwischenzeitlich eingebrachten Devolutionsantrag vom 16. September 1994 mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22. Juni 1995 als unzulässig zurückgewiesen; der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1996 keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, B 1095/96, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 14. Februar 1996 wegen Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einer mit einer Bewilligung der Grundstücksteilung verfügten Grundabtretung um eine Enteignung handle. Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung sei verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich nicht verwirklicht worden sei. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent, dies auch dann, wenn - wie hier - die Rückabwicklung der geschlossenen Vereinbarung durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung erfolgen müsse. Da die belangte Behörde bereits die Zuständigkeit der Gemeindebehörde zur Beseitigung des Enteignungsbescheides verneint habe, ohne sich mit der Frage der Verwirklichung des Enteignungszweckes auseinander zu setzen, habe sie die mitbeteiligte Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt.

Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1997 wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei vom 3. Juli 1995 gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 22. Juni 1995 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat zurückverwiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtslage wurde ausgeführt, der Stadtsenat habe anlässlich der neuerlichen Entscheidung eingehend zu prüfen, ob und inwieweit auf den seinerzeit abgetretenen Grundstücksflächen der als Enteignungsgrund normierte Zweck verwirklicht wurde.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Antrag auf Rückerstattung von Teilflächen als unbegründet ab. Der Enteignungszweck sei zur Gänze erfüllt, da die abgetretenen Flächen - mit Ausnahme einer Fläche von 196 m2, die der mitbeteiligten Partei im Jahre 1992 rückübereignet worden sei - zur Gänze der verkehrsgerechten Aufschließung der durch die Teilung neu gebildeten Grundstücke dienten und von jedermann benützbar seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Darstellungen bezüglich der örtlichen Gegebenheiten träfen zum Teil nicht zu, für einen Bereich des Grundstückes bestehe ein Fahrverbot. In einer Ergänzung vom 3. Juli 1998 wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass ein Bereich des Grundstückes Nr. 124/4 seit der Errichtung des Gebäudes der Post- und Telegrafendirektion von dieser als Privatparkplatz für das Fernmeldebetriebsamt verwendet werde. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es ausreiche, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche geschaffen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 17. Dezember 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat zurückverwiesen, wobei schon im Spruch darauf hingewiesen wurde, dass der Stadtsenat bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, wonach Teile des Grundstückes Nr. 124/4 rückzuübereignen seien, gebunden sei. Sowohl das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten als auch das Wohnsiedlungsgesetz und nunmehr das Grundstücksteilungsgesetz setzten als Enteignungsgrund die Nutzung der abzutretenden Flächen als öffentliche Verkehrsflächen voraus. Als öffentlich seien Verkehrsflächen anzusehen, wenn diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen zur Benützung offen stünden. Den Enteignungsgrund habe im vorliegenden Fall nicht die Schaffung einer öffentlichen Verkehrsfläche generell gebildet, sondern, wie sich aus dem Teilungsplan und der Gesamtfiguration ergebe, die Schaffung der Voraussetzungen zur Realisierung eines inneren Ringes, und zwar im Konkreten die Herstellung einer straßenmäßigen Verbindung zwischen der Lichtenfelsgasse und der Josef-Mikl-Gasse. Das seinerzeit neu gebildete und im Interesse der Beschwerdeführerin enteignete Grundstück Nr. 124/4 sei nicht im Sinne des Enteignungszweckes einer Verwendung zugeführt worden bzw. finde heute jedenfalls teilweise eine Verwendung, die nicht mit der seinerzeitigen Enteignung im Einklang stehe. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr auf der in Frage stehenden "als Parkplatz ausgebildeten Fläche" Einschränkungen gegeben seien, die durch Abschrankung und Fahrverbot einen gewissen Personenkreis bevorzugten, dann sei die Öffentlichkeit der Abtretungsfläche wohl nicht mehr als gegeben anzusehen. Insbesondere dann, wenn bezüglich dieser Flächen seitens der Post ein Benützungsentgelt pro Jahr gezahlt werden solle und diese Flächen auf Kosten des Sondernutzers eine spezifische Ausgestaltung erfahren haben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 268/99, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu dem Umstand, dass der Stadtsenat zwar nicht zur Vertretung der Landeshauptstadt als Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert ist, sondern der Bürgermeister, der die Beschwerde für den Stadtsenat unterfertigt hat, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Organhandlung handelt, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0064, mit der dort angeführten hg. Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1996 mit für die Verwaltungsbehörden bindender Wirkung (§ 87 Abs. 2 VfGG) ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz die Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wurde; dies unabhängig davon, dass die Übereignung letztlich auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrages erfolgte. Zunächst ist festzuhalten, dass im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides ausgeführt ist, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt bei einer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung in Stattgebung des Antrages der Diözese Gurk vom 18. März 1998 gebunden ist, wobei ganz offensichtlich der Antrag vom 18. März 1991 gemeint ist, wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat. Im Falle eines offenkundigen Schreibfehlers, der einerseits gemäß § 62 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig ist, andererseits aber erkennen lässt, was gemeint ist, ist eine bescheidmäßige Verbesserung entbehrlich, wenn alle Parteien erkannt haben, was gemeint ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104). Da im Beschwerdefall auch die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, welcher Antrag gemeint ist, ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid auf den Antrag der Diözese Gurk vom 18. März 1991 bezieht, zumal es keinen Antrag vom 18. März 1998 gibt, mit dem der Antrag vom 18. März 1991 verwechselt werden könnte.

Das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, LGBl. Nr. 110/1970, hat in seinem § 3 Abs. 1 vorgesehen, dass die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, wobei laut § 6 Abs. 1 leg. cit. die Genehmigung mit der Auflage verbunden werden konnte, dass der Grundstückeigentümer, dessen Grundstück zum Zwecke künftiger Bebauung geteilt wird, Flächen, die im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan als öffentliche Straßen, Plätze oder als Flächen für den sonstigen öffentlichen Bedarf gemäß § 11 des Straßengesetzes 1966 oder im Straßenplan als öffentliche Straßen festgelegt sind, bis zu 15 v.H. der Gesamtfläche des Grundstückes bei offener, bis zu 25 v.H. bei geschlossener Bauweise, kostenfrei sowie nach Möglichkeit lastenfrei an die Gemeinde übereignet. Mit 1. Juli 1976 ist das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten durch das Wohnsiedlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1976, und schließlich durch das Grundstücksteilungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1983, ersetzt worden. Durch LGBl. Nr. 3/1985 wurde das Grundstücksteilungsgesetz als Grundstücksteilungsgesetz 1985 wiederverlautbart und durch LGBl. Nr. 104/1992 und LGBl. Nr. 93/1997 novelliert. Im § 3 Abs. 1 des Grundstücksteilungsgesetzes in der zuletzt genannten Fassung wird festgehalten, dass die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden darf, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Mit LGBl. Nr. 93/1997 wurde § 3a in das Grundstücksteilungsgesetz eingefügt, der die Rückübereignung zum Gegenstand hat. Die Bestimmung ist am 1. November 1997 in Kraft getreten. Im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung gilt eine Frist von fünf Jahren zur Durchführung der Arbeiten, für die die Übereignung erfolgte.

§ 6 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, auf dem seinerzeit die Abtretungsverpflichtung beruhte, setzte voraus, dass Grundstücke, deren Abtretung begehrt wurde, vor der Erlassung des Bescheides durch Verordnungsakt als öffentliche Straßen, Plätze oder sonstige Flächen für den öffentlichen Bedarf festgelegt sein mussten. Eine Grundabtretung nach § 6 leg. cit. setzte demnach immer einen diesbezüglichen planerischen Hoheitsakt voraus. In einem dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Abteilung Tiefbau vom 23. November 1993 angeschlossenen Plan ist als planerische Zielsetzung eine Straßenführung, ausgehend von der südwestlichen Ecke des Benediktinerplatzes Richtung Süden bis zur Vereinsgasse (nunmehr Josef-Mikl-Gasse) und in weiterer Folge Richtung Osten zur Paulitschgasse, als Verkehrsfläche ausgewiesen. Diese planerische Zielsetzung hat nur insoweit in einer Verordnung Niederschlag gefunden, als der der Grundabtretung nachfolgend erlassene Bebauungsplan vom 17. Juli 1974 für das Grundstück Nr. 124/3, KG Klagenfurt, Ecke Vereinsgasse-Kolpinggasse, hinsichtlich des Ausmaßes der Verkehrsflächen auf das umgebende öffentliche Gut verweist und das Grundstück Nr. 124/4 als Bestandteil einer ca. 20 m breiten Straßenverbindung von der Lichtenfelsgasse (bzw. Benediktinerplatz) über die Vereinsgasse zur Kaufmanngasse bzw. Paulitschgasse darstellt. Eine Zusammenschau der Auflage des Bescheides vom 30. November 1992 einschließlich des Teilungsplanes, der einen Bescheidbestandteil bildet, und des Bebauungsplanes vom 17. Juli 1974 lässt nur den Schluss zu, dass Enteignungszweck im Jahre 1972 die geplante Neuerrichtung der genannten Straßenverbindung (Innenring) war. Eine ca. 20 m breite Straße wäre im Jahre 1972 nur für die Erschließung der neu zu bildenden Grundstücke jedenfalls viel zu breit gewesen, zumal auch die Erschließung durch die Kolpinggasse gegeben war.

Infolge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. März 1992 der Großteil des Grundstückes Nr. 124/4 als Verkehrsfläche-Parkplatz ausgewiesen, wobei die südliche Fortführung des vormals geplanten Straßenverlaufes im Bereich der Josef-Mikl-Gasse und der Paulitschgasse bis zur 10.-Oktober-Straße als Bauland-Geschäftsgebiet festgelegt wurde. Aus der Festlegung von Teilen des bis dahin als Verkehrsfläche ausgewiesenen geplanten Straßenzuges als Bauland-Geschäftsgebiet ist abzuleiten, dass die vormals geplante Straßenverbindung als Zielsetzung der örtlichen Raumplanung aufgegeben wurde und somit das der seinerzeitigen Auflage im Bescheid vom 30. November 1972 zu Grunde liegende Planungsziel nicht verwirklicht wurde, womit schon deshalb der Antrag auf Rückübereignung der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt war.

Derzeit ist das Grundstück Nr. 124/4 ab der Einfahrt im Bereich der Josef-Mikl-Gasse und der Kaufmanngasse bis auf Höhe der Nordostecke des auf dem Grundstück Nr. 124/3 situierten Gebäudes der Post- und Telegrafendirektion asphaltiert und weist eine Fahrspur beidseitig begleitet von Querparkplätzen auf. Der nördlich an das Asphaltband anschließende Teilbereich des Grundstückes Nr. 124/4 ist unbefestigt und wird zwecks Zufahrt zum unbefestigten Parkplatz auf dem Grundstück Nr. 124/2, das an der Westseite zur Kolpinggasse hin durch einen Zaun abgetrennt ist, verwendet. Im Bereich der Einmündung des asphaltierten Bereiches des Grundstückes Nr. 124/4 in die Josef-Mikl-Gasse befindet sich eine Schrankenanlage, die, wie unbestritten ist, nur zu bestimmten Zeiten geöffnet wird. (Die Öffnung erfolgt in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr.) Im Bereich der Einmündung der Josef-Mikl-Gasse in die Kaufmanngasse befindet sich eine Fahrverbotstafel mit Zusatztafel. Daraus ist abzuleiten, dass auch in der Zeit, in der der Schranken geöffnet ist, eine Nutzung dieses Teiles des Grundstückes für andere Kraftfahrzeuge als jene, deren Berechtigte auf der Zusatztafel genannt sind, verboten ist.

Bei diesem Sachverhalt kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Teil der Fläche des Grundstückes Nr. 124/2 dem "sonstigen öffentlichen Bedarf gemäß § 11 des Straßengesetzes 1966" zur Verfügung steht. Da ein Teil der seinerzeit ins öffentliche Gut übertragenen Grundfläche nunmehr im Flächenwidmungsplan auch nicht als "öffentliche Straße" festgelegt ist sondern dort die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet festgesetzt ist, besteht auch aus diesen Gründen der Rückübereignungsanspruch der mitbeteiligten Partei zu Recht, weshalb die Beschwerde der Landeshauptstadt Klagenfurt als unbegründet abzuweisen war. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, B 1095/96, ausgeführt hat, hat die Rückabwicklung der im Dezember 1972 geschlossenen Vereinbarung durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Oktober 2001

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050328.X00

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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