TE UVS Tirol 2001/05/28 2000/17/075-4

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Veröffentlicht am 28.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 18.04.2000 zu Zl 3c-ST-30534/99 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, auf S 2.500,-- (EUR 181,68), 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs2 VStG mit S 250,-- (EUR 18,17) neu festgesetzt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 18.04.2000 zu Zl 3c-ST-30534/99 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 10.04.1999 um 18.31 in Pflach auf der B314 bei km 42,644 in Richtung BRD den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen FT- gelenkt

1. und die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 20 Abs2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da sämtliche von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei.

 

Die niederschriftliche Einvernahme des RI B. sei nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Detailliertheit auf die Einwendungen des Stellungnahmeschriftsatzes des Rechtsvertreters des Beschuldigten eingegangen. Die Zeugeneinvernahme sei daher nicht in der Lage, einer ordnungsgemäßen Bearbeitung unterzogen zu werden. Weder der Anzeigeerstattung vom 11.06.1999 noch der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 17.02.2000 sei zu entnehmen, mit welchem konkreten Lasermessgerät die Messung erfolgt sein soll. Es sei weder Marke, Type noch Fertigungsnummer angegeben worden. Auch ein Eichschein läge bis zum heutigen Tag nicht vor, weshalb ausdrücklich der Einwand einer Fehlmessung ebenfalls aufrecht erhalten bleibe.

 

Überdies sei es erforderlich, vor Beginn jeder Messtätigkeit und bei jedem Standortwechsel und überdies halbstündig wiederkehrende entsprechende Justiermaßnahmen (Horizontal-, Vertikalüberprüfung, Nullmessung und Gerätefunktionskontrolle) durchzuführen. Über all diese Tatsachen sei auch ein entsprechendes Messprotokoll zu führen. Es sei weder behauptet worden, dass ein derartiges erstellt worden wäre, noch sei ein derartiges vorgelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dies in concreto unterblieben sie, womit aufgrund der Verwendungsbestimmungen eine unzulässige Messung vorgelegen sei.

 

Zum Beweis des Vorliegens einer Verwechslung mit dem vorausfahrenden Fahrzeug werde bekannt gegeben, dass es sich dabei um einen VW Golf II mit dem behördlichen Kennzeichen HP- gelenkt von R. handle. Aufgrund der konkreten Fahrzeugkonstellation dieser beiden Fahrzeuge zueinander (des Fahrzeuges des Einschreiters und des vorausfahrenden Fahrzeuges) sei bei einer Messdistanz von 456 m, wie aus der Anzeige vom 11.06.1999 ersichtlich, und unter Berücksichtigung des Straßenverlaufes und des Standortes des Meldungslegers aus technischer Sicht auszuschließen, dass das Fahrzeug des Einschreiters einer Messung unterzogen werden konnte, da zwischen den beiden Fahrzeugen ein derart niedriger Fahrzeugabstand bestanden habe, dass es zu einer Abdeckung des dahinter befindliche Fahrzeug des Einschreiters in Bezug auf die Blickrichtung des Meldungslegers gekommen sei.

 

Bezüglich der Messung wird festgehalten, dass eine vollständige Messung ca 0,3 sec daure, Voraussetzung für die richtige Messung sei aber das Anvisieren einer senkrechten Fläche des zu messenden Fahrzeuges.

 

Das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei daher - da es Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen könne - nicht geeignet, bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Das Gerät sei in diesem Sinne als untauglich (fehlerhaft) zu bezeichnen, auch wenn in derartigen Fällen keine Fehleranzeige des Gerätes durch Warnton erfolge, sei die Messung falsch, ohne dass dies vom Gerät erkannt werde. Das Gerät kenne nur die Fehlermeldungen ?E 01? bei nicht akzeptiertem Ziel, wenn es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter  Nähe (näher als 9 m) zum Gerät befinde, ?E 02? bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen habe und ?E 03? bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel. Auf die konkrete Problematik in seinem Fall sei aber keine Fehleranzeige in der Software des Lasergerätes eingestellt, weshalb sie auch nicht angezeigt werde.

 

Zum angeblichen Tatzeitpunkt habe Kolonnenverkehr geherrscht, da vorweg ein Wohnmobil unterwegs war, welches mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h unterwegs war und deshalb eine große Kolonne verursacht hätte. Es werde darauf verwiesen, dass das vor dem Einschreiter befindliche Fahrzeug das Wohnmobil überholt habe und unmittelbar dahinter ebenfalls der Einschreiter nachgefahren sei. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe auf sein Fahrzeug aus der Position des Messstandortes keine freie Sicht bestanden. Es müsse sohin im konkreten Fall eine Messung gegen das davor befindliche Fahrzeug erfolgt sei. Es werde sohin ausdrücklich der Einwand des Vorliegens einer Verwechslung erhoben.

 

Der Berufungswerber habe keine eigenen Einkünfte, er sei Student. Er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Die Einkommenssituation des Beschuldigten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und sei die verhängte Geldstrafe bereits aus diesem Grund als unzulässig hoch anzusehen.

 

Es werde ersucht, nach Aufnahme der weiteren beantragten Beweise das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu werde die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes Mindestmaß im Sinne des § 20 VStG beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung der Bedienungsanleitung des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM), des Lasermessprotokolls mit Datum 10.04.1999, des Eichscheines des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie einer Stellungnahme des RI B. sowie eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschuldigten zu der Stellungnahme des RI B..

 

Der Berufung kommt lediglich bezüglich der Strafhöhe Berechtigung zu.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostenkommando Vils vom 11.06.1999 zu Zl. GZ P 460/99 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte P. am 10.04.1999 um 18.31 Uhr den Pkw Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen FT-(D) in Pflach auf der B314 bei Strkm 42,644 mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h in Richtung Deutschland fahrend gelenkt habe, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 3 Prozent um 51,32 km/h überschritten worden sei.

 

Unter ?Beweismittel? ist angeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung von RI B. aus einer Entfernung von 456 m durchgeführt worden sei, wobei die Messung mit einem geeichten Lasermessgerät erfolgte und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden konnte. Der Standort des Beamten habe sich auf der B314 bei Strkm 43,1 befunden.

 

Unter ?Angaben des Angezeigten? ist ausgeführt, dass er angab, zügig überholt zu haben, dabei hätte er wohl nicht auf die Geschwindigkeit geachtet.

 

Unbestritten ist, dass der im gegenständlichen Fall verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI

20.20 TS/KM-E bis 31.12.2001 geeicht war. Dies ist dem vorgelegten Eichschein zu entnehmen.

 

Das vom Meldungsleger B. vorgelegte Lasermessprotokoll enthält Mess- und Kalibrierungseintragungen. Die Kalibrierung wurde demnach alle 30 min wiederholt und somit ordnungsgemäß durchgeführt. Den schriftlichen Ausführungen des Meldungslegers vom 11.01.2001 an die Berufungsbehörde ist außerdem zu entnehmen, dass beim Einschalten des Gerätes immer ein Selbsttest durchgeführt werde. Die Messung werde abgebrochen, wenn dabei Mängel an der Funktionstüchtigkeit auftreten würden. Im gegenständlichen Fall seien dem Beamten keine Mängel erinnerlich. Zu Beginn der Messung erfolge eine Kontrollmessung auf ein ruhendes Ziel. Sowohl bei dieser als auch bei den weiteren halbstündlich durchgeführten Kontrollmessungen habe man keinen Fehler am Gerät feststellen können bzw seien solche Fehler erinnerlich.

 

Somit ist auch das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung, wonach über die Messtätigkeit sowie die entsprechenden Justiermaßnahmen kein entsprechendes Messprotokoll vorgelegt worden sei und daher davon auszugehen sei, dass dies in conreto unterblieben worden sei, widerlegt.

 

Wenn der Beschuldigte desweiteren ausführt, dass eine Verwechslung mit dem vorausfahrenden Fahrzeug vorliegt, so ist auch diesbezüglich auf die Stellungnahme des Meldungslegers zu verweisen, wonach eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden könne, da die Visiereinrichtung der LTI 20.20 TS/KM-E über eine doppelte Vergrößerung verfüge. Dadurch seien auch bei größeren Entfernungen Unterschiede wie Fahrzeugmarken, Farbe von Fahrzeugen udgl deutlich zu erkennen. Außerdem werde darauf verwiesen, dass es sich um einen Überholvorgang des Beschuldigten gehandelt habe. Da der Beschuldigte somit nicht durch ein vorausfahrendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei, führe diese Argumentation ins Leere.

 

Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis des Vorliegens einer Verwechslung/Sichtabdeckung auf das Fahrzeug des Einschreiters als nicht sinnvoll erachtet wurde, da die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Situation zum einen nicht mehr genau so nachgestellt werden kann. Außerdem ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn ein Pkw vor dem Pkw des Beschuldigten gefahren sein sollte, eine korrekte Messung von zwei hintereinander fahrenden Pkw durch einen diesbezüglich geschulten Gendarmen ohne weiteres möglich ist. Auch diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des RI B. vom 11.01.2001 verwiesen, wonach über den linken Außenspiegel des am gegenüberliegenden Fahrbandrand abgestellten Fahrzeuges ausgemessen werde. Dadurch seien sämtliche in Fahrtrichtung Deutschland fahrenden Fahrzeuge erkennbar und würden nicht durch vorausfahrende Fahrzeuge verdeckt werden.

 

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit des Messergebnisses ist zudem nicht geeignet, im Rahmen der der Berufungsbehörde diesbezüglich zukommenden Kontrolle Bedenken gegen die auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde - insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung sofort eine Fehlermeldung erscheint, davon ausgehen, dass eine genaue Messung auch von zwei im behaupteten Abstand weniger Sekunden hintereinander fahrender Fahrzeuge durchführbar ist (vgl das Erkenntnis vom 27.07.2000, Zl 99/11/0384). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Fehlermessung vorgelegen sei, war entbehrlich, zumal einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen ist. Für eine Fehlmessung aufgrund des Anvisierens eines anderen Fahrzeuges wäre es erforderlich gewesen, dass der Beamte während der gesamten Messdauer von 0,3 sec dauernd ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten anvisiert hätte. Für ein derartiges Fehlverhalten des Beamten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Sein Vorbringen bezog sich vielmehr auf die Möglichkeit, mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser die Geschwindigkeit eines Pkw zuverlässig zu messen.

 

Außerdem ist davon auszugehen, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20. TS/KM-E ein grundsätzlich taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist. Da somit Anhaltspunkte für eine nicht einwandfreie Anvisierung des zu messenden Fahrzeuges des Beschuldigten durch den Meldungsleger nicht vorlagen, bestand für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, weitere Beweise, insbesondere die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach über die Möglichkeit einer Fehlmessung einzuholen. Aus diesem Grunde und wegen geklärter Sachlage konnte auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben.

 

Gemäß § 20 Abs2 StVO darf der Lenker  eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraße nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Der Berufungswerber hat in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt und muss daher die Übertretung nach § 20 Abs2 StVO verantworten.

 

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist erheblich, da eine Geschwindigkeitsübertretung wie im vorliegenden Ausmaß erheblich dazu führt, dass die Gefahren im Straßenverkehr sowie das Unfallsrisiko beträchtlich erhöht werden.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Aus das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs3 lita StVO sieht Geldstrafen bis zu S 10.000,-- vor. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- musste jedoch unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsregeln nach § 19 VStG herabgesetzt werden, da er aufgrund seines Status als Student über ein unterdurchschnittlich niedriges monatliches Einkommen verfügt. Es ist daher die durch die Berufungsbehörde verhängte Strafe durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen und notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren Strafdaten der selben Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Einholung, Sachverständigengutachten, entbehrlich, Durchführung, Augenschein, sinnvoll
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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