TE UVS Burgenland 2001/05/30 089/06/01005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, ***, vom 15 05 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 25 04 2001, Zl 300-14091-2000, wegen Bestrafung nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Rechtsvorschrift richtig ?§ 13 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996? zu lauten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind ATS 600,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 07 11 2000 um 14 20 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die Bundesautobahn A 4 bei Strkm 53,8, Gemeindegebiet Gols, in Fahrtrichtung Wien benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Wegen Übertretung des § 12 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 wurde eine Geldstrafe von ATS 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Beschuldigte auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung und rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass weder den Beweisanträgen noch der angeführten Judikatur Rechnung getragen worden sei. Es könne nicht angehen, dass ein unbescholtener Staatsbürger die nahezu 3-fache Strafe erhalte, nur weil es dem einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht möglich gewesen sei, den angebotenen Strafbetrag entgegenzunehmen. Außerdem sei die Tatumschreibung nicht korrekt, weil jeder Hinweis fehle, welche ?Maut? zu entrichten gewesen wäre. Die Angabe der Fahrzeugart sei gemäß § 44a VStG erforderlich. Außerdem gäbe es im ?Gemeindegebiet? keine Autobahnen, wie die Judikate zur A 23 in Wien belegen würden. Es fehle bei der Strafbemessung ein Eingehen auf § 19 VStG und die Bedachtnahme auf sein geringes Einkommen als Pensionist und die Unbescholtenheit.

 

Hierüber wurde Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs 1 BStFG 1996 unterliegt die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs 1 mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt einer zeitabhängigen Maut. Solange auf keinem der gemäß § 1 Abs 3 festgelegten Mautstreckenabschnitte eine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs 1 auch mit näher genannten anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Sobald künftig auf festgelegten Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken eine bestimmte Fahrzeugkategorie fahrleistungsabhängig bemautet wird, unterliegt deren Benützung mit anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 13 Abs 1 leg cit begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung.

 

Nach § 12 Abs 4 leg cit wird die Tat straflos, wenn der Täter ? wenngleich auf Aufforderung ? bei Betretung eine in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt. § 14 Abs 2 bestimmt unter Hinweis auf diesen Paragrafen, dass diese Zahlung auch in bestimmten Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, soweit es die Mautordnung bestimmt und sind diesfalls die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen.

 

Das Verfahren geht zurück auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 08 11 2000, wonach der Beschuldigte den PKW, Jaguar XJ 40, mit dem Kennzeichen ***, am 07 11 2000 um 14 20 Uhr auf der A 4 in Fahrtrichtung Wien, bei Strkm 53,8 im Gemeindegebiet von Gols gelenkt habe. Bei einer Anhaltung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sei festgestellt worden, dass am Fahrzeug nur eine ungültige 2-Monats-Vignette für die Monate August/September angebracht gewesen sei. Der Lenker habe die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Organmandat beglichen. Für die Ersatzgebühr nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 habe er zu wenig Geld mitgehabt.

 

Unstrittig ist im Anlassfall, dass am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht war. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass er am Tatort auf der A 4 gefahren ist. Dabei handelt es sich um eine Bundesstraße A (Bundesautobahn) im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit Die These des Berufungswerbers, dass es in einem ?Gemeindegebiet? keine Autobahnen gäbe, vermag der Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen. Die beiden Begriffe schließen einander nicht aus. Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, in welchem Gemeindegebiet die Übertretung erfolgte. Die Tat ist diesbezüglich durch die Bezeichnung der Autobahn und des Straßenkilometers ausreichend umschrieben, sodass der Berufungswerber durch die ? überflüssige ? Nennung des Gemeindegebietes in keinen Rechten verletzt sein kann.

 

Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass es nicht angehe, dass er jetzt die verhängte Strafe zahlen müsse, obwohl der Gendarmeriebeamte den angebotenen Strafbetrag nicht habe entgegen nehmen können, vermag der Berufungswerber nicht durchzudringen. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren selber zugegeben, dass er zu wenig Geld dabei gehabt und daher den Beamten ersucht habe, einen Bankomaten aufsuchen zu dürfen oder einen Scheck zu akzeptieren, was dieser abgelehnt habe. Selbst wenn man dieser Verantwortung glaubt, ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, weil nach den oben wieder gegebenen Bestimmungen eine derartige Entrichtung der Ersatzmaut nur zulässig ist, wenn sie in der Mautordnung vorgesehen ist. Dies aber ist nicht der Fall. Wenn der Beschuldigte also ohne gültige Vignette die Autobahn benützte und nicht genug Bargeld mitführte, um die Ersatzmaut zu bezahlen, hat er sich den ihm im Anlassfall daraus erwachsenden Nachteil selber zuzuschreiben. Wie hoch die festgesetzte Ersatzmaut war, kann dahin gestellt bleiben. Indem diese nicht entrichtet wurde, ist die Strafbarkeit nach den angezogenen Bestimmungen eingetreten und handelt es sich bei der im Strafverfahren festgesetzten Geldstrafe um die Mindeststrafe.

 

Da ein klares Bild über alle wesentlichen Sachverhaltselemente gegeben ist und den Erwägungen ohnehin die Schilderung des Beschuldigten zu Grunde gelegt wurde, waren weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.

 

Was die vom Beschuldigten weiters beanstandete Tatumschreibung betrifft, wird festgestellt, dass die Aufnahme der Fahrzeugart in den Spruch des Straferkenntnisses nicht erforderlich war. Durch den Tatvorwurf, dass der Beschuldigte als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, wurde die Tat diesbezüglich ausreichend umschrieben, um ihn in die Lage zu versetzten, darauf bezogene Beweise anzubieten und besteht auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Dass das von ihm gelenkte Fahrzeug keiner zeitabhängigen Maut unterlegen wäre, behauptet er selber nicht.

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Die Spruchkorrektur erfolgte zur Richtigstellung der übertretenen Rechtsvorschrift, wozu die Berufungsbehörde jederzeit berechtigt ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße fiskalische Interessen, denen die Strafdrohung dient. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war mangels aktenkundiger Vormerkungen von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen und liegt damit ein Milderungsgrund vor. Erschwerende Umstände sind nicht gegeben.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen. Da er diese nicht bekannt gegeben hat, ist eine Schätzung vorzunehmen. Der Beschuldigte hat lediglich angegeben, dass er Pensionist sei und wird seine monatliche Pension auf  ATS 10000,-- geschätzt und angenommen, dass er kein Vermögen besitzt und er keine Sorgepflichten hat. Auch unter Zugrundelegung solch ungünstiger Einkommensverhältnisse ist eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt, weil § 19 VStG, der die Strafbemessung regelt, nicht allein darauf abstellt. Außerdem wurde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt.

 

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und darauf, dass eine Strafe auch geeignet sein muss, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tatumschreibung; Angabe der Fahrzeugart nicht erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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