Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 25. Februar 2000 eingelangte Beschwerde des J P, vertreten durch Dr. P F, Rechtsanwalt in E wegen einer Beschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz gemäß §§ 16, 65 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers (Abnehmen der Fingerabdrücke und Fotografieren) durch einen Gendarmeriebeamten auf dem Gendarmerieposten K am 18. Februar 2000 um ca 20.00 Uhr war rechtswidrig.
Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung BGBl Nr 855/1995 hat die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 18.980,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.1. In der Beschwerde vom 23. Februar 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht:
Am Freitag, den 18.2.2000 kam ich um etwa 20 Uhr zum GPK K, wobei ich mit Herrn Gruppeninspektor S einen Vernehmungstermin vereinbart hatte. Bei dieser Vernehmung ging es um eine gegen mich erstattete Strafanzeige wegen Verletzung
der Unterhaltspflicht gemäß § 198 StGB, nachdem ich in der Vergangenheit - infolge meiner Arbeitslosigkeit - meinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
dem mj. S R, nicht voll nachgekommen war. Es besteht nämlich ein Unterhaltsrückstand von etwa S 48.000.- und habe ich anläßlich der Einvernahme durch Gruppeninspektor S die näheren Umstände über meine Arbeitslosigkeit bzw. über den von mir besuchten Umschulungskurs dargelegt. Im Zuge der Einvernahme, die unter der Geschäftszahl 345/00 des GPK K durchgeführt wurde, fragte mich Herr Gruppeninspektor S plötzlich, ob ich schon erkennungsdienstlich registriert worden sei, wobei ich zum einen meine Verwunderung über diese Frage zum Ausdruck
brachte und zum anderen diese Frage wahrheitsgemäß verneinte. Nach Durchführung der Vernehmung erklärte Gruppeninspektor S, daß nunmehr die erkennungsdienstliche Aufnahme vorzunehmen sei und verließen wir den Raum, um in einem anderen Raum die Fingerabdrücke zu nehmen, sowie ein Foto anzufertigen. Nachdem von mir die Fingerabdrücke genommen worden waren und ich fotografiert worden war, erklärte Gruppeninspektor S weiters, daß der von mir mitgeführte Führerschein, ausgestellt von der BH B am 27.5.1991, GZ.: 11.2 PA 16-1991, zur Identifizierung nicht ausreichend sei, sondern noch ein Elternteil von mir zum Gendarmerieposten kommen müßte. Gruppeninspektor S nahm davon auch nicht Abstand, nachdem ich erklärte, daß der in einem Nebenraum des Gendarmeriepostens K aufhältige Inspektor R mich persönlich kennen würde, zumal er in meiner Nähe aufgewachsen ist und ich mit seinem Bruder in die Schule gegangen bin.
Beweis:
beizuschaffender Akt GZP-345/00 GPK K, Gruppeninspektor S, per
Adresse GPK K, Insp. F R, p.A. GPK K,
H H, H als Zeugen,
meine Vernehmung;
2.) Beschwerdelegitimation:
Meine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am 18.2.2000 um etwa 20 Uhr am GPK K, womit die 6-wöchige Beschwerdefrist gewahrt ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, daß ich durch unmittelbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in meinem Recht verletzt wurde, nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen zu werden. Ich bin daher berechtigt, im Sinne der Bestimmung des § 88 SPG den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark anzurufen.
3.)
Beschwerdegründe:
Eine erkennungsdienstliche Behandlung meiner Person durch den einschreitenden Gruppeninspektor S war nichtberechtigt, weil die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherheitspolizeigesetzes nicht gegeben waren. Die erhebenden Organe
der belangten Behörde waren nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 65 des SPG berechtigt, an mir eine erkennungsdienstliche Behandlung vorzunehmen, wobei kein in der Bestimmung des § 65 SPG angeführter Sachverhaltvorlag. Es wurde der Antrag gestellt, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Behandlung am 18. Februar 2000 am Gendarmerieposten K im Recht verletzt wurde nur im SPG vorgesehenen Fällen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen zu werden und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten einschließlich der 20%igen Umsatzsteuer zuzusprechen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft B legte in ihrer Gegenäußerung vom 24. März 2000 eine Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandos B mit nachfolgenden Inhalt vor: J P behauptet, dass
1. er erkennungsdienstlich behandelt wurde, ohne daß ein in den Bestimmungen des § 65 SPG angeführter Sachverhalt vorlag und ihm
a) dabei die Fingerabdrücke genommen wurden und weiters er
b) fotografiert wurde;
2. der von ihm vorgewiesene Führerschein, ausgestellt von der BH B am 27.5.1991, GZ: 11.2 PA16-1991, zur Identifizierung nicht ausreichte sondern noch ein Elternteil zur Identifizierung zum Gendarmerieposten K kommen müßte
3. der von ihm angeführte Gendarmeriebeamte Inspektor R ihn persönlich kennen würde, zumal dieser in seiner Nähe aufgewachsen ist und er mit dem Bruder von Inspektor R in die Schule gegangen ist. Die Angaben des J P betreffend die angeführten Gendarmeriebeamten entsprechen den Tatsachen und handelt es sich um Inspektor J S und Revierinspektor F R, beide Angehörige des Gendarmeriepostens K.zu Beschwerdepunkt
1)
Der § 65 Absatz 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Personen, die im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben. Der gefährliche Angriff wird im § 16 SPG, in den Absätzen 2 und 3, definiert, dabei stellt Absatz 2 in Ziffer 1 auf die Bedrohung eines Rechtsgutes durch eine rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, ab.
Die angeführten Vorausetzungen lagen vor, nachdem am 22.01.2000 der GP K aufgrund der Aufforderung des Bezirksgerichtes B vom 6.1.2000, ZI. 68 BAZ 3044/99p bzw. durch die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.12.1999, GZ: 9.76-518-1991/51 Kenntnis erhielt, daß J P verdächtig ist, der Unterhaltspflicht für seinen außerehelichen minderjährigen Sohn S R erhielt nicht nachgekommen zu
sein und die Ermittlungen danneinen Gesamtzahlungsrückstand in der Höhe von rd. ATS 48.000,-- ergaben. Aufgrund dessen lag der Verdacht einer Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB vor. Die durchgeführten Erhebungen ergaben diesen Verdacht, gleichzeitig ergab eine Überprüfung, daß J P bereits zweimal wegen Verletzung des § 198 StGB verurteilt wurde, jedoch vor dem 18. Feburar 2000 nicht erkennungsdienstlich behandelt wurde.
zu Beschwerdepunkt 2)
Die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG beinhaltet in Abs. 6 auch die Personsfeststellung. Die Personsfeststellung ist eine nachdrücklichere Feststellung der Identität einer Person, die eine erhöhte Garantie der Richtigkeit der Daten gewähren soll. Die Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen. Die Personsfeststellung erfolgt grundsätzlich durch
1. Anerkennung der Person durch Auskunftspersonen, wenn diese die erkennungsdienstlich behandelte Person seit der Kindheit, vom Elternhaus oder aus der Familie heraus kennen mittels Gegenüberstellung oder durch Vorlage von Fotografien, und
2. durch Überprüfung der Personendaten auf Grund der Eintragungen der
standesamtlichen, pfarramtlichen oder sonstigen Geburtsmatriken. Aufgrunddessen reichte der von J P mitgeführte Führerschein für die Personsfeststellung nicht aus und wurde er aufgefordert, mit einem Elternteil zur Personsfestellung zum GP K zu kommen. zu Beschwerdepunkt
3)
J P führt in der Beschwerde aus, daß RevInsp F R des GP K ihn persönlich kennen würde, zumal dieser in seiner Nähe aufgewachsen ist und er mit dem Bruder von RevInsp R in die Schule gegangen ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Personsfeststellung zustande kommt, wurden unter dem vorgehenden Punkt angeführt. Die von J P gegenüber Insp S angeführten Vorausetzungen der persönlichen Bekanntheit P gegenüber RevInsp R, (in dessen Nähe aufgewachsen, mit dem Bruder von RevInsp R zur Schule gegangen) implizieren keineswegs unbedingt die Vorausetzungen, unter denen eine Personenfeststellung (seit der Kindheit bekannt, aus der Familie heraus kennen) tatsächlich tauglich erfolgt. Die Nichtheranziehung von RevInsp R durch Insp S zur Identifizierung ist gerechtfertigt, zumal gemäß den Angaben von Insp S J P eben diese Voraussetzung ihm gegenüber nicht machte, sondern lediglich angab, daß er den Beamten R kennen würde und ansonsten dazu nichts anführte.
Auskunftspersonen Insp J S, Nat. i.d. NS, weist die in den Punkten 1 bis 3 angeführten Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Als Auskunftsperson, die über die Angaben J P für die Personsfeststellung heranzuziehen war, wurde H H von J P namhaft gemacht. J P gab gegenüber Insp S betreffend RevInsp R nur an, daß er RevInsp R kennen würde, sonst jedoch führte er dazu nichts weiter aus. Daraus konnte Insp S nicht schließen, daß die Vorausetzungen für eine Personsfeststellung vorliegen würden.
RevInsp F R gab gegenüber Mjr H am 21. März 2000 an, daß er J P vom Sehen aus kennt und dieser in seiner Nähe aufwuchs. Das Einschreiten des Gendarmeriebeamten wird als gesetzmäßig erachtet
, weil
1.
der Beamte im Dienst stand und sowohl die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben war,
2. er aufgrund der Anzeigeerstattung die Gefahrenerforschung und Ermittlung durchzuführen hatte,
3.
die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung gegeben waren,
4.
die Voraussetzungen für eine Personsfeststellung geben waren,
5.
der Beschwerdeführer aufgrunddessen in seinen Rechten in keinerweise verletzt wurde und
6. somit letztendlich entgegen den angeführten Behauptungen in dem Beschwerdeschreiben die Bestimmungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG sowie die in der Verordnung aufgrund des § 31 SPG festgesetzten Richtlinien eingehalten wurden. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Als Beilage wurde die Strafanzeige des GPK K vom 9. März 2000 wegen Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht beigegeben, sowie eine Strafanzeige der Bezirkshauptmannschaft B, Jugendwohlfahrtreferat vom 6. Dezember 1999, ebenfalls wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2000, wobei der Zeuge Insp. J S einvernommen wurde, liegt dem Verfahren nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde: Das Bezirksgericht B stellte am 6. Jänner 2000 an das Gendarmeriepostenkommando K das Ersuchen, den Anträgen des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht B vom 28. Dezember 1999 betreffend der Unterlassung von Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer zu erheben. Der Beschwerdeführer solle insbesondere zu nachfolgenden Punkten befragt werden: 1. Ob er sich einer vorsätzlichen gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig
bekennt;
2. warum er keine oder nur
unzureichende Unterhaltsleistungen erbracht hat bzw. ob und welche besonderen Gründe ihn hinderten der Unterhaltspflicht nachzukommen (Schuldentilgung, besonderer Aufwendungen etc.)
3. ob er über die in der Anzeige aufscheinenden Zahlungen hinaus noch weitere Unterhaltsleistungen für diesen Unterhaltsberechtigte erbracht hat, in welcher Form diese Leistungen erfolgten und welche Beweismittel er hiefür hat oder anbietet;
4. in welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen er seit 19.4.1999 gelebt hat. (auch Liegenschaften, Betriebsvermögen, Eigentumsrechte, PKW's etc. anführen.)
5. für wen er sonst noch unterhaltspflichtig ist. (Name und Anschrift
der Unterhaltsberechtigten und der zuständigen Jugendämter.)
6. bei welchen Dienstgebern er in Arbeit stand, allenfals warum er die Arbeitsplätze gewechselt hat, ob und aus welchen Gründen er bzw. sein Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat, warum er allenfalls keiner Arbeit nachging, ob er sich beim Arbeitsamt um eine Stellung bemühte, oder sonst auf Arbeitssuche war (bei wem?) und um Arbeitslosenunterstützung angesucht hat.
7. welche Schul- und Berufsausbildung er hat. Des Weiteren sollten die Angaben des Beschwerdeführer überprüft werden. Ein Auftrag zur erkennungsdienstlichen Behandlung war dem Schreiben nicht zu entnehmen. Am 15. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung von zwei Gendarmeriebeamten über das Erhebungsersuchen informiert und wurde vereinbart, dass er am 18. Februar 2000 um 20.00 Uhr auf dem Gendarmerieposten in K erscheinen werde, um die Befragung bezüglich der Unterlassung der Unterhaltsleistung durchführen zu können. Zu dem vereinbarten Termin erschien der Beschwerdeführer am Gendarmerieposten und wies sich mit einem Führerschein gegenüber Insp. J S aus. Nach der Einvernahme der im Erhebungsbogen angeführten Punkte wurde eine EKIS-Abfrage durchgeführt und konnte der Beamte feststellen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig nach § 198 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt war (Beilage A). Der Beschwerdeführer wurde sodann zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und wurden Fingerabdrücke genommen, sowie ein Foto angefertigt. Da im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Personenfeststellungsverfahren durchgeführt werden musste, und hiezu vom Meldungsleger kein Ausweis ausreichte, teilte Insp. J S dem Beschwerdeführer mit, dass er von Erkennungszeugen identifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass Insp. F R ihn kennen würde und sei dieser zu dem Zeitpunkt in einem Nebenzimmer am Posten anwesend gewesen. Insp. F
R wurde nicht zur Identifizierung herbeigerufen, da Insp. J S auf Grund eines LGK-Befehles (Beilage B) vorging, wonach primär die Eltern oder ältere Geschwister als Erkennungszeugen heranzuziehen seien und erst danach fremde Personen. Der Beschwerdeführer erschien daher am 23. Februar 2000 mit seinem Onkel Herrn H H am Gendarmerieposten und wurde dieser als Erkennungszeuge anerkannt.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des Insp. J S, sowie in den Ausführungen in der Beschwerde und den im Akt aufliegenden Beilagen. Der Inhalt der Schriftsätze, als auch der Aussage des Zeugen Insp. J S stehen in keinem relevanten Widerspruch. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 88 Abs 4 SPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden gemäß Abs 1 und Abs 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übringen gelten die §§ 67c bis 67g AVG. Die Beschwerde über die erkennungsdienstliche Behandlung langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 25. Februar 2000 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten des Gendarmeriepostens K vorgenommen Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Ein Antrag an die Datenschutzkommission vom 13. Juli 2000 wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2001, GZ.: K120.711/001-DSK/01 zurückgewiesen, da die Datenschutzkommission sich für nicht zuständig erklärte. 2. Gemäß § 65 Abs 1 SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint. Der § 65 Abs 1 SPG in der Fassung SPG-Novelle 1999 stellt nunmehr nicht mehr auf den Verdacht eines "gefährlichen Angriffes" (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) ab und damit bloß auf Übertretungen des StGB, des SMG und des VerbotesG, sondern knüpft an den Verdacht "einer mit Strafe bedrohten Handlung" schlechthin an. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes knüpft somit an jede "mit Strafe bedrohte Handlung" an und unterscheidet damit nicht zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht. Gefordert ist jedoch - vom Fall der Begehung in kriminellen Verbindungen abgesehen - dass die erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe", also im Prinzip gerichtlich strafbarer Handlungen, erforderlich erscheint, eine Konstellation, die aus Anlass bloß verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen nur selten (nach Umständen etwa bei bestimmten Übertretungen nach dem Waffengesetz 1996) gegeben sein dürfte (siehe Hauer/Keplinger Sicherheitspolizeigesetz, S 544, Linde Verlag). Die belangte Behörde argumentiert insoweit zu Recht, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 SPG vorlag, da der Beschwerdeführer verdächtig war der Unterhaltspflicht für seinen außerehelichen minderjährigen Sohn nicht nachgekommen zu sein, da die Ermittlungen einen Gesamtzahlungsrückstand in der Höhe von S 48.000,-- ergaben, auf Grund dessen ein Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB vorlag. Zudem ergaben die Erhebungen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig wegen Verletzung des § 198 StGB verurteilt wurde und vor dem 18. Februar 2000 nicht erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Dem ist insoweit zuzustimmen, jedoch trifft in concreto die in § 65 Abs 1 SPG aufgestellte Prämisse zur erkennungsdienstlichen Behandlung - dass der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde, bleibt außer Betracht - nicht zu. Im § 65 SPG ist als Voraussetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung normiert, dass sie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheinen muss. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung, um den Beschwerdeführer vor Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB zukünftig abzuhalten. Anhaltspunkte die darauf schließen lassen würden, werden selbst von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Die erkennungsdienstliche Behandlung war daher zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe nicht erforderlich und somit rechtswidrig. Damit steht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes fest und war auf das weitere Vorbringen, insbesondere die Nichtheranziehung des möglichen Erkennungszeugen Insp. F R, nicht mehr einzugehen. 3. Als Kosten wurde gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS, BGBl Nr 855/1995 dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 18.980,-- zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand und S 180,-- an Stempelgebührenersatz (S 180,-- für den Beschwerdeschriftsatz). Da es sich hiebei jeweils um einen Pauschbetrag handelt, war die Umsatzsteuer nicht zuzusprechen.