Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn R W, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.03.2000, GZ.: 15.1 99/3089, wie folgt entschieden:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,-- (EUR 21,80) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch, der ansonst unverändert bleibt, hat im zweiten Satz zu lauten: Es wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagens mit
Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um
1.700 kg überschritten wurde. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: § 102 Abs 1 i.V.m. § 4 Abs 7 a KFG
II.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung
zu Punkt 2.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch hat zu lauten:
Sie haben in der Zeit vom 17.05.1999 16.25 Uhr (= Beginn des
24-Stunden-Zeitraumes) bis zum 18.05.1999 16.25 Uhr keine
mindestens acht
zusammenhängende Stunden andauernde Ruhezeit
genommen.
Der längste anrechenbare Ruhezeitenanteil wurde in der Zeit vom 17.05.1999 20.45
Uhr bis 18.05.1999 02.30 Uhr
eingehalten und betrug nur 05/45 Std/Min. III. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu den Punkten 3.), 4.) und 5.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. IV. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 6.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 100,-- (EUR 7,27) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruchpunkt 6.) lautet wie folgt:
Ferner haben Sie das Schaublatt des letzten Tages der
vorangegangenen Woche,
an dem Sie gefahren sind, nicht
vorgelegt. Gemäß § 52 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 64 Abs 3 VStG werden dem Berufungswerber anteilsmäßig die im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nicht amtlichen Sachverständigen Ing. G R in der Höhe von S 318,-- (EUR 23,11) auferlegt und ist dieser Betrag ebenfalls binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu begleichen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.05.1999 um 07.50 Uhr in 8770 St. Michael i.O., Bezirk Leoben, auf der S 36, Murtalschnellstraße, Höhe Km 1,000, in Richtung Wien fahrend, als Lenker des Kraftwagenzuges, Kennzeichen: (LKW), (Anhänger), wie bei einer Wiege- und Schaublätterkontrolle festgestellt wurde,
1.) diesen gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass der von ihm verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.700 kg überschritten wurde, 2.) innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, jedoch habe keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen: Ruhezeit vom 17.05.1999 20.45 Uhr bis 18.05.1999 02.30 Uhr: 05 Stunden 45 Minuten,
3.) Ruhezeit vom 18.05.1999 03.00 Uhr bis 18.05.1999 05.20 Uhr: 2 Stunden 20 Minuten,
4.) Ruhezeit vom 18.05.1999 08.55 Uhr bis 18.05.1999 10.10 Uhr: 1 Stunde 15 Minuten und
5.) Ruhezeit vom 18.05.1999 12.10 Uhr bis 18.05.1999 16.25 Uhr: 4 Stunden 15 Minuten.
6.) Ferner habe er das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorgelegt und keine Bestätigung des Dienstgebers, dass er sich auf Urlaub befunden hätte, mitgeführt.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.)
§ 102 Abs 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG
2.)
Art. 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
3.)
Art. 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
4.)
Art. 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
5.)
Art. 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
6.)
Art. 15 Abs 7 EG-VO 3821/85
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen zu Punkt 1.) in der Höhe von S 1.500,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Punkten 2.) bis 5.) in der Höhe von je S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 6.) in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und die Beischaffung des letztgültigen Eichprotokolles für die verwendete Waage beantragt werde, wie auch die Auswertung der Tachoscheiben, da die bloßen Zeugenaussagen der Meldungsleger eine solche Auswertung nicht ersetzen könnten.
Nach Vorlage der Originaltachoscheiben erstattete schließlich Herr Ing. G R als seitens der Berufungsbehörde bestellter nicht amtlicher Sachverständiger aufgrund der von ihm vorgenommenen Auswertung der entsprechenden Schaublätter Befund und Gutachten und kam im Ergebnis zur Feststellung, dass der Tatvorwurf nur teilweise zutreffend sei, zumal im Sinne des Art. 8 (1) 2. Satz der VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370/1 vom 31.12.1985 i.d.g.F., in der Zeit vom 17.05.1999 16.25 Uhr (= Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes) bis zum 18.05.1999 16.25 Uhr insgesamt fünf Ruhezeitenteile eingehalten worden wären, deren längster anrechenbarer Teil nur 5 Stunden und 45 Minuten betragen habe (17.05.1999 20.45 Uhr bis 18.05.1999 02.30 Uhr). Es handle sich im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung daher nur um eine und nicht, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, um vier einzelne Verwaltungsübertretungen. Dem Berufungswerber wurde das nur auszugsweise wiedergegebene Sachverständigengutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht und hat dieser sinngemäß anerkannt, dass nur von einer Verwaltungsübertretung und nicht von vier Übertretungen auszugehen sei, wobei hinsichtlich dieser einzelnen Verwaltungsübertretung nach dem Verschlimmerungsverbot des Verwaltungsstrafverfahrens keine strengere als die von der I. Instanz verhängten Strafe ausgesprochen werden dürfe. Bezüglich des Punktes 1.) werde die Beischaffung des Eichprotokolles beantragt, hinsichtlich Punkt 6.) läge ein Spruchmangel vor, zumal der letzte Tag der "vorangegangenen Woche" nicht datumsmäßig, also nicht konkret, angegeben worden sei. Damit könne die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten und werde insoferne die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden, zumal einerseits in den sechs Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt hat. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz in Verbindung mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches auch dem Parteiengehör unterzogen wurde, werden folgende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 19.05.1999 um 07.50 Uhr auf der S 36, Murtalschnellstraße, auf Höhe Straßenkilometer 1,000, den den behördlichen Kennzeichen nach näher beschriebenen KW-Zug. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle kam es auch zu einer Abwaage des vom Berufungswerber gelenkten LKWs und des von diesem gezogenen Anhängers auf der geeichten Brückenwaage in 8770 St. Michael i.O. Diese Brückenwaage ist laut Eichschein Nr. 76/99 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt Graz, bezogen auf die Tatzeit zuletzt am 05.05.1998 geeicht worden, als Nacheichfrist ist der 31.12.2001 angegeben. Die im Beisein der Zeugen BI L und RI G durchgeführte Abwaage ergab, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 1.700 kg überschritten war. Anhand der mitgeführten Tachoscheiben bzw. deren Auswertung kam Herr Ing. G R zum Ergebnis, dass in der Zeit vom 17.05.1999 16.25 Uhr (= Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes) bis zum 18.05.1999 16.25 Uhr insgesamt fünf Ruhezeitenteile mit einer Gesamtdauer von 12/25 Std/Min eingehalten wurden. Der längste anrechenbare Ruhezeitenteil wurde in der Zeit vom 17.05.1999 20.45 Uhr bis 18.05.1999 02.30 Uhr eingehalten und betrug nur 05/45 Std/Min. Die anderen
Ruhezeitenteile ergaben sich wie folgt: 2. Teil: 18.05.1999 03.00
Uhr bis 18.05.1999 05.20 Uhr: 2/20 Std/Min 3. Teil: 18.05.1999 08.55 Uhr bis 18.05.1999 10.10 Uhr: 1/15 Std/Min 4. Teil:
18.05.1999 12.10 Uhr bis 18.05.1999 14.00 Uhr: 1/50 Std/Min 5.
Teil: 18.05.1999 14.05 Uhr bis 18.05.1999 15.20 Uhr: 1/15 Std/Min Schließlich stellten die beiden genannten Zeugen fest, dass der nunmehrige Berufungswerber das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem der Berufungswerber gefahren ist, bzw. eine allfällige Bestätigung des Dienstgebers, dass er sich auf Urlaub befunden hat, nicht vorlegen konnte. Der Berufungswerber rechtfertigte sich diesbezüglich damit, dass er das Schaublatt vom Freitag in der Firma abgegeben hat und angesichts der Tatsache, dass er eigentlich in dieser Woche Urlaub gehabt hätte, aber dennoch habe fahren müssen, dieses nicht mitgeführt hat. Auch die Überladung wurde grundsätzlich ebenso zugegeben wie auch der Umstand, dass es sich mit der Ruhezeit nicht ausgegangen ist. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der KFZ-Lenker u.a. ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 4 Abs 7 a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 v. H., gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Die erkennende Behörde nimmt ungeachtet des ohnedies im Zuge der Amtshandlung der beiden erwähnten Zeugen abgelegten Geständnisses des Berufungswerbers als erwiesen an, dass die Summe der Gesamtgewichte des von ihm zur Tatzeit und am Tatort gelenkten Kraftwagenzugs von 40.000 kg im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen um 1.700 kg überschritten war, wobei die zahlenmäßige Höhe der Überschreitung im Zuge einer Abwaage auf der ordnungsgemäß geeichten Brückenwaage in 8770 St. Michael i.O. festgestellt wurde. Der seitens der belangten Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeschaffte Eichschein war Bestandteil des Verfahrensaktes der belangten Behörde, welcher dem Rechtshilfeersuchen vom 6.12.1999, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Murau zum Zwecke des Parteiengehörs des Berufungswerbers, angeschlossen war.
Die Berichtigung des Spruchs gründet sich darauf, dass seitens der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich von einem Überschreiten der Summe der Gesamtgewichte im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 7 a KFG ausgegangen wurde und die angeführte Gesamtsumme nicht aus den Angaben in den Zulassungspapieren errechnet wurde.
Zu den Punkten 2.) bis 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß Art. 8 (1) 2. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370/1 vom 31.12.1985 i.d.g.F., muss die tägliche Ruhezeit, wenn sie nicht auf 9 Stunden verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die anderen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen. Wie bereits ausgeführt, ergab die Auswertung der vorgelegten Schaublätter durch einen Sachverständigen, dass der Berufungswerber die Ruhezeiten zwar zulässigerweise in mehreren Teilen konsumiert hat, jedoch dauerte entgegen der zitierten Bestimmung der längste anrechenbare Ruhezeitenteil nur 5 Stunden 45 Minuten und nicht mindestens 8 Stunden, weshalb der Berufungswerber die ihm nach entsprechender Konkretisierung zu Punkt 2.) angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls zu verantworten hat. Hingegen waren die zu den Punkten 3.) bis 5.) durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren bzw. Bestrafungen in Übereinstimmung mit dem mehrfach zitierten Sachverständigengutachten im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Berufungswerber zufolge der ausgewerteten Schaublätter nur eine und nicht vier einzelne Übertretungen begangen hat. Auf die Judikatur des EuGH vom 02.06.1994, C-313/92, bzw. vom 09.06.1994, C-394/92, ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu verweisen. Demnach beginnt bei Teilung der täglichen Ruhezeiten ein neuer 24-Stunden-Zeitraum (und damit eine neue Lenkzeit) mit Ende des mindestens 8-stündigen Teils der Ruhezeit, das heißt, dass die kürzeren Teile der Ruhezeit bereits davor gewährt werden müssen. Zu Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß Art. 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche, sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
In Verbindung mit den bereits zitierten Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers wurde den kontrollierenden Beamten kein Schaublatt vorgelegt und ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seinen eigenen Angaben zufolge die Tachoscheibe vom Freitag der Vorwoche in der Firma abgegeben hat.
Zum Vorwurf einer mangelhaften (Tatzeit) Tatbeschreibung ist auszuführen, dass die erkennende Behörde zufolge der vom Berufungswerber im Zuge der verfahrensgegenständlichen Anhaltung selbst abgegebenen Verantwortung, nämlich am Freitag der vorangegangenen Woche das letzte Mal gefahren zu sein, zur Ansicht gelangt ist, dass es daher bezüglich des Schuldvorwurfs hinsichtlich der Angabe eines konkreten Tages keiner näheren Präzisierung bedurfte. Es hatte jedoch der Vorhalt: "keine Bestätigung des Dienstgebers mitgeführt zu haben, dass er sich auf Urlaub befunden hätte" zu entfallen, da das Mitführen einer derartigen Bestätigung in verwaltungsstrafrechtlich relevanter Hinsicht von der EG- VO 3821/85 nicht verlangt wird und, wie bereits ausgeführt, zufolge der Angaben des Berufungswerbers zweifelsfrei davon auszugehen war, dass dieser ohnedies nicht auf Urlaub war. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gegen die Schutzzwecke der zu den Punkten 1.), 2.) und 6.) verletzten Verwaltungsvorschriften hat der Berufungswerber jedenfalls verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, als erschwerend zu Punkt 1.), dass er offensichtlich im Bewusstsein, dass der von ihm gelenkte Kraftwagenzug mit Anhänger überladen war, die verfahrensgegenständliche Fahrt dennoch angetreten hat. Da der Berufungswerber der ha. Aufforderung vom 22.05.2001 nicht entsprochen hat, wurde sein monatliches Nettoeinkommen mit S 15.000,-- eingeschätzt. Zur Kostenvorschreibung den nicht amtlichen Sachverständigen betreffend ist zunächst auszuführen, dass nicht nur zufolge des diesbezüglichen Berufungsvorbringens, sondern auch nach der Verfahrenslage die Einholung eines Gutachtens unabdingbar erforderlich war.
Gemäß § 64 Abs 3 VStG war dem Berufungswerber daher ein (Teil-)Ersatz der Sachverständigengebühren, welche im gegenständlichen Verfahren als Barauslagen durch die Beiziehung des Sachverständigen für die Auswertung der Schaublätter erwachsen sind, aufzuerlegen. Ein Amtssachverständiger für diesen Bereich steht der erkennenden Behörde nicht zur Verfügung, sodass Herr Ing. G R dem Verfahren beizuziehen und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu beauftragen war. Die dem genannten Sachverständigen gegenüber in der Höhe von insgesamt S 1.269,-- festgesetzten Gebühren wurden an diesen bereits ausbezahlt. Angesichts des Umstands, dass es zufolge des zitierten Gutachtens zur Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Punkte 3.) bis 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses gekommen ist, während die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) abzuweisen war, erfolgte seitens der erkennenden Behörde dem Berufungswerber gegenüber lediglich die Vorschreibung eines aliquoten Teils der Sachverständigengebühren. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.