TE UVS Burgenland 2001/07/11 085/06/01002

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Besprechung in RPA 2/2001, Seite 76 ff Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Waniek-Kain und Mag Obrist über den Kostenbestimmungsantrag der K***, vertreten durch

Herrn Rechtsanwalt ***, vom 23 05 2001, betreffend das von der P*** sowie der A*** (Antragsteller), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der von der H***(Auftraggeber) ausgeschriebenen Erweiterung des *zentrums, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 93 Abs 3 Bgld Vergabegesetz in Verbindung mit § 74 AVG wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Text

Die Antragsteller hatten mit Schriftsatz vom 02 04 2001 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit ha Bescheid vom 06 04 2001 abgewiesen. Der Nachprüfungsantrag wurde von den Antragstellern in der Folge zurückgezogen.

 

Nunmehr hat der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 23 05 2001 einen Kostenbestimmungsantrag gestellt. Er begehrt, den Antragstellern den Ersatz der Rechtsanwaltskosten in der Höhe von ATS 321 229,27, die ihm wegen des Nachprüfungsverfahrens entstanden seien, aufzuerlegen. Begründet wird dies damit, dass das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Rechtsmittelrichtlinie einen wirksamen Rechtsschutz mindestens wie für sonstige Schadenersatzansprüche fordere, dies in einem kontradiktorischen Verfahren. Daher sei es gemeinschaftsrechtlich unzulässig, dass der Antragsgegner eines Vergabekontrollverfahrens seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen soll. Wirksamer Rechtsschutz fordere vielmehr, dass ihm diese vom Antragsteller ersetzt würden. Zufolge unmittelbarer Anwendbarkeit und hinreichender Bestimmbarkeit der Richtlinie sei etwa entgegenstehendes nationales Recht unanwendbar.

 

Diese Eingabe wurde den Antragstellern zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme habe sie darauf hingewiesen, dass weder das nationale Recht noch das Gemeinschaftsrecht einen derartigen Kostenersatz vorsehen.

 

Dies ist aus folgenden Gründen zutreffend:

 

Gemäß § 93 Abs 3 Bgld Vergabegesetz gilt - soweit nicht anderes bestimmt ist - für das Nachprüfungsverfahren das AVG.

 

Nach § 74 Abs 2 AVG haben die Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im Bgld Vergabegesetz ist diesbezüglich nichts vorgesehen, sodass die allgemeine Regelung des § 74 Abs 1 AVG zur Anwendung kommt. Demnach hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

 

Aus dem nationalen Recht ergibt sich sohin keine Grundlage für gegenständlichen Antrag.

Auch mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes vermag die Einschreiterin nicht durchzudringen. Zum einen kann sich ein Einzelner nur mit Erfolg unmittelbar auf die Vorschriften einer Richtlinie berufen, wenn diese eindeutige und klare Rechtsfolgen vorsehen und dem Einzelnen Rechtspositionen einräumen. Das ist bei der "Rechtsmittelrichtlinie" (Richtlinie 89/665/EWG) nicht der Fall. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung effizienter Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des materiellen Vergaberechtes, wobei die Möglichkeit zur Wahl verschiedener Rechtsschutzsysteme eröffnet wird und diese Richtlinie damit nicht als hinreichend genau anzusehen

ist, sodass sie ohne eine Konkretisierung durch Umsetzungsmaßnahmen angewendet werden kann. Zum anderen ist in den den Rechtsschutz betreffenden Regelungen des Gemeinschaftsrechtes nirgends ein Anwaltszwang vorgesehen, sodass der Verwaltungssenat nicht zu erkennen vermag, inwiefern die Betrauung eines Rechtsanwaltes in einem Nachprüfungsverfahren zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich wäre. Noch weniger nachvollziehbar ist daher auch der von den Einschreitern weiters gezogene Schluss, dass ein wirksamer Rechtsschutz - ohne mögliche Überwälzung der Anwaltskosten auf einen anderen Beteiligten im Verfahren - nicht gewährleistet wäre. Eine Regelung der Kostentragung

- insbesondere eine am Ausgang des Verfahrens orientierte Ersatzpflicht - kann demnach dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden.

 

Da es also an jeglicher Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag fehlt, war dieser spruchgemäß abzuweisen. Ein Eingehen auf die

Höhe der verzeichneten Kosten erübrigt sich daher.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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