TE UVS Tirol 2001/07/16 2000/18/109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn G., vertreten durch die RAe Dr. E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.6.2000, Zahl VST-147961/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie lenkten am 18.1.2000 um 22.00 Uhr den PKW, Kennzeichen IL- im Ortsgebiet von Wattens, beim Haus Rettlsteinerweg 48- 50, Abfahrt Tiefgarage, wobei Sie gegen eine Metallsäule stießen, wodurch Sachschaden entstand.

Sie haben es in der Folge unterlassen, obwohl Sie durch Ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang standen,

1. ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle/Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs5 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenabfahrt nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs1 StVO handeln würde.

 

Mit dieser Argumentation ist der Beschuldigte im Recht.

 

Der bezughabenden Anzeige ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 18.1.2000 gegen 22.00 Uhr in Wattens einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, indem er mit seinem PKW IL- beim Haus Rettlsteinerweg 48-50 gegen eine Metallsäule bei der Tiefgaragenabfahrt geprallt ist. Der Beschuldigte habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub dem Geschädigten seine Identität bekanntzugeben bzw den Unfall der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass diese Tiefgaragenabfahrt im Miteigentum der Wohnungseigentümer der Wohnungsgemeinschaft Rettlsteinerweg 48-50 steht.

 

Gemäß § 1 Abs1 StVO gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Abfahrt, welche im Eigentum der benannten Miteigentumsgemeinschaft steht und zu privaten Tiefengaragenautoabstellplätzen führt. Es kann daher in keiner Weise davon gesprochen werden, dass diese Abfahrt zu den privaten

Tiefengaragenautoabstellplätzen von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sondern steht die Benützung naturgemäß lediglich den Miteigentümern zu. Es ist auch nach dem durch die Lichtbilder objektivierten äußeren Anschein in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein Außenstehender die Meinung vertreten könnte, die Benützung dieser Tiefgaragenabfahrt stehe ihm offen. Dies unabhängig von einer allfälligen Beschilderung, die ohnehin von den Rechtsvertretern des Beschuldigten in der Berufung behauptet worden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der OGH mit Urteil vom 3.2.1977, 7 Ob 512/77, ZVR 1978/1, ausgesprochen hat, dass niemand verpflichtet sei, in seinem Eigentum stehende Grundstücke durch eine Abschrankung oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abzusichern. Dies gelte insbesondere für Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind.

 

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.3.1983, 82/03/0248, 0249, ÖJZ 1984, 164, ausgesprochen, dass das Gesetz in keiner Weise normieren würde, es könne nur im Falle einer besonderen Kennzeichnung (Abschrankung, Tafeln etc) von einer Straße ohne öffentlichen Verkehr gesprochen werden.

 

Somit ereignete sich der Schadenseintritt nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs1 StVO, sodass der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben war.

Schlagworte
Tiefgarage, Miteigentumsgemeinschaft, jedermann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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