TE UVS Tirol 2001/07/18 2000/3/065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Klaus Dollenz und den weiteren Mitgliedern Dr. Margit Pomaroli und Dr. Alfred Stöbich, über die Berufung von Frau A., vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.7.2000, Zl U-10034/1e, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wird und im Spruch der Ausdruck zu entfallen hat: ?oder eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs11 Abfallwirtschaftsgesetz getätigt hat?.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das gemäß § 9 Abs1 VStG, BGBlNr 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L., welche Gesellschaft der persönlich haftende Gesellschafter der Firma D., ist, zu verantworten, dass diese Firma gefährlichen Abfall, nämlich ?Sandfanginhalte, ölhaltig?, mit der Schlüsselnummer 54701 in W. auf der Deponie R. von der Firma H. an nachfolgenden Tagen übernommen habe, ohne dass die Firma L. eine Erlaubnis des Landeshauptmannes im Sinne des § 15 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBlNr 325/1990 idgF, besitzt oder eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs11 Abfallwirtschaftsgesetz getätigt habe:

 

am 30.4.1999 (826.820 kg)

15.5.1999 (495.950 kg)

31.5.1999 (249.000 kg)

15.6.1999 (392.680 kg)

30.6.1999 (797.010 kg)

31.7.1999 (887.900 kg)

31.8.1999 (878.040 kg)

30.9.1999 (1.056.840 kg)

31.10.1999 (1.035.980 kg)

 

Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs1 lita Z1 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 9 Abs1 VStG begangen und wurde gemäß § 39 Abs1 lita Einleitungssatz des Abfallwirtschaftsgesetzes über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass sowohl das AWG als auch das WRG hinsichtlich der Verantwortlichkeit gegenüber den Bestimmungen des § 9 VStG Sondertatbestände enthalte.

 

Gemäß § 31d Abs3 litc Punkt 1 WRG war jeder Betreiber einer wasserrechtlich genehmigten Deponie verpflichtet, diese Deponie hinsichtlich der Anforderung betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle, Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht an den Stand der Deponietechnik, normiert in der Deponieverordnung, anzupassen.

 

Gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung hat jeder Deponiebetreiber einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.

 

Gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs4 der Deponieverordnung haben der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Übernahmezeit von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Der Leiter der Eingangskontrolle ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmung des § 8 sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich.

 

Entsprechend den Bestimmungen des § 25 der Deponieverordnung wurde diese Gesetzesbestimmung vom Gesetzgeber auch für Deponien, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurden und geführt werden, in § 31d Abs3 litc 1. WRG übernommen.

 

Entsprechend dieser Gesetzesvorgabe habe die L. am 1.7.1998 Herrn Ing. G. als Deponieleiter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Behörde bekanntgegeben und sei dieser auch als Deponieleiter von der zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann für Tirol, zur Kenntnis genommen worden.

 

Mit der Bekanntgabe des Herrn Ing. G. als Deponieleiter im Sinne der Bestimmungen des § 31d Abs3 litc 1. WRG iVm § 25 der Deponieverordnung sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch ohne Vereinbarung gemäß § 9 VStG von den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern des Unternehmens auf den gemäß § 31d Abs3 litc 1. WRG iVm § 25 der Deponieverordnung bestellten und von der zuständigen Behörde auch anerkannten Deponieleiter übergegangen.

 

Damit habe sich die Bezirkshauptmannschaft Kufstein in ihrer Bescheidbegründung nicht auseinandergesetzt. Der Übergang der Verantwortlichkeit erfolge aufgrund einer Reihe von Bestimmungen ex lege. Eine dieser Bestimmungen sei die Deponieverordnung und § 31d WRG. In einem solchen Fall bedürfe es keiner gesonderten Vereinbarung nach § 9 VStG.

 

Im Verfahren um Genehmigung der Mülldeponie R. habe sich die Frage ergeben, ob es sich um eine nach bundesrechtlichen Vorschriften oder landesrechtlichen Vorschriften zu genehmigende Deponie handelt, wobei Univ.Prof.Dr. N. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Mülldeponie R. einerseits bundesrechtlichen Vorschriften entspreche und andererseits hinsichtlich des Hausmülles landesrechtlichen Vorschriften.

 

Die Auffassung der Erstbehörde, dass gemäß Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1.7.1991 als auch vom 17.12.1991 sowie auch aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.6.1991 gefährliche Abfälle auf der Deponie nicht abgelagert werden dürfen, widerspreche einfachgesetzlich als auch verfassungsgesetzlich geregelten Normen. Es handle sich bei der Mülldeponie R. um eine nach bundesrechtlichen Bestimmungen und zusätzlich nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Deponie. Es sei das Amt der Tiroler Landesregierung und auch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht zuständig, Entscheidungen über gefährliche Abfälle zu treffen. Die Regelung über gefährliche Abfälle obliege ausschließlich dem Bundesgesetzgeber. Im Besonderen betreffe dies die Frage der Ablagerung gefährlicher Abfälle auf einer Mülldeponie mit einem Fassungsvolumen von über 100.000 Kubikmeter. Im Übrigen sei die Nebenbestimmung Nr 3 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.10.1988 eindeutig und könnten auf der Deponie R. all jene Stoffe abgelagert werden, die den Deponiebetrieb nicht stören und die vorgesehene Sickerwasserbehandlung nicht undurchführbar machen würden. Laut Wasserrechtsbescheid vom 14.10.1988 und der in diesem Verfahren verfassten Niederschrift seien für die Auslegung der Auflagepunkte 2 und 3 des Wasserrechtsbescheides die ÖNORMEN S 2000 und S 2001 vom 1.6.1983 heranzuziehen. Die Schlüsselnummer 54701 ?Sandfangrückstände? sei laut ÖNORM S 2100 Sonderabfallkatalog für Mülldeponien bedingt geeignet. Für die Ablagerung auf Sonderabfalldeponien und die Beseitigung in Sonderabfallverbrennungsanlagen sei diese Schlüsselnummer zwar geeignet, aber nicht notwendig. Es sei daher für die Ablagerung auf der Deponie R. der Auflagepunkt 3 des Wasserrechtsbescheides anzuwenden. Darüberhinaus sei die Schlüsselnummer 54701 in der ÖNORM S 2101 (überwachungsbedürftige Abfälle) vom 1.12.1983 nicht als überwachungsbedürftiger Abfall eingestuft, sodass die Auslegung der Auflage 3 des Wasserrechtsbescheides iVm § 45 Abs16 AWG so erfolge, dass die Berechtigung bestehe, diese Abfälle auf der Mülldeponie R. zur Ablagerung zu bringen. Es sei auch zu unterscheiden zwischen Sonderabfall und überwachungsbedürftigem Sonderabfall.

 

Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Genehmigung der Mülldeponie R. hätten in der Verhandlungsschrift und in den Bescheid die damals geltenden Nomenklaturen aufgenommen werden können, wobei sich materiell in Bezug auf den abgelagerten Sandfang nichts geändert habe. Wenn dieser damals zur Ablagerung auf einer Mülldeponie bedingt geeignet gewesen sei, so sei er im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 45 Abs16 AWG dies auch heute noch, ohne dass es für die Deponie einer Sammler- oder Behandlergenehmigung nach § 15 AWG bedarf. Der Deponiebetrieb sei bis jetzt einwandfrei gelaufen und es werde die Einvernahme des Herrn MinRat Mag V., pA Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Auslegung des Bescheidinhaltes des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 14.10.1988 beantragt. Es sei unklar, warum die Anwendung der Verfassungsbestimmung des § 45 Abs16 des AWG hier keine Anwendung finde. Durch die Bestimmung des § 45 Abs16 des AWG sei die Möglichkeit geschaffen worden, dass Abfälle, die in der Zwischenzeit zu gefährlichen Abfällen wurden, obwohl sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung für wasserrechtlich genehmigte Deponien es nicht gewesen seien, jedoch weiterhin auf diesen Deponien abgelagert werden können.

 

Aus dieser Verfassungsbestimmung ergebe sich, dass bei Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf einer Mülldeponie, die nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigt und betrieben wird, hiefür keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen der Festsetzungsverordnung erforderlich seien. In Bezug auf die Deponie R. bedeute dies, dass auch nach Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung all jene Fälle abgelagert werden können ohne Ausstufungsverfahren nach der Festsetzungsverordnung, die aufgrund des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung abgelagert werden konnten.

 

Die ÖNORM S 2100 habe Hinweise für eine mögliche Behandlung der aufgelisteten Sonderabfälle zu geben, wobei für die Übernahmsmöglichkeit die technische Ausstattung der Anlagen und der Umfang der behördlichen Genehmigung maßgebend seien.

 

Grundlage für den Betrieb der Deponie R. sei nicht nur der wasserrechtliche und gewerberechtliche Bewilligungsbescheid, sondern auch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999 für Abfalldeponien.

 

Gemäß dieser Richtlinie, die zum überwiegenden Teil im Hinblick auf ihre Bestimmungen in Österreich direkt anwendbares Recht ist, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Abfälle auf der Deponie, die für diese bestimmt sind, abgelagert werden könnten. Dies bedeute, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides im Einzelfall zu prüfen sei, ob der bezughabende Abfall auf der Deponie R. gelagert werden könne, unabhängig davon, ob die Deponie R. über eine Behandlungsgenehmigung nach § 15 AWG des Bundes verfüge. Im Übrigen sei für die Deponie R. in der Person des Herrn Dipl.-Ing. H. eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden und habe seitens dieser Aufsicht auch nach Einbau der ölhaltigen Sandfanginhalte keine wie immer geartete schädliche Auswirkung auf die Deponieeinrichtungen und die Sickerwasserreinigungsanlage festgestellt werden können. Hiezu werde die Einvernahme des Herrn Dipl.-Ing. H., Angestellter der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, sowie weitere Beweise angeboten. Im Übrigen würden die auf der Deponie Riederberg abgelagerten Sandfanginhalte in Kavernen eingebaut. Die Sandfanginhalte entsprechen dem Eluatverhalten der Klasse IIIb, seien sohin ihrem Eluatverhalten nach Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbe- und Industriemüll gleichzusetzen.

 

Eine Auslegung der Auflage 3 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides im Sinne der zitierten Rechtsauffassung sei zumindestens denkmöglich, so hätte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zum Ergebnis kommen müssen, dass das Verschulden der Berufungswerberin so minimal sei, dass die Behörde von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen. Darüberhinaus würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen und hätte die Behörde von ihrem Recht Gebrauch machen müssen, die Strafe auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestausmaßes herabzusetzen.

 

Die Einstufung von Abfällen gemäß der Festsetzungsverordnung sei rein willkürlich und es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu eine Verwarnung auszusprechen.

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest und wurde auch von der Berufungswerberin nicht bestritten, dass die Firma H. der L. große Mengen von ?Sandfanginhalten, ölhaltig? mit der Schlüsselnummer 54701 (gefährlicher Abfall gemäß Festsetzungsverordnung) in W. zum Zweck der Ablagerung auf der Deponie R. übergeben hat. Am 30.4.1999 826.820 kg, am 15.5.1999 495.950 kg, am 31.5.1999 249.000 kg, am 15.6.1999

392.680 kg, am 30.6.1999 797.010 kg, am 31.7.1999 887.900 kg, am 31.8.1999 878.040 kg, am 30.9.1999 1.056.840 kg und am 31.10.1999 1.035.980 kg.

 

Gemäß Prüfbericht U99/281 des Technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Entsorgungs- und Umwelttechnik, Chemisches Laboratorium für Umwelt und Gesundheit, wurde für die gegenständlichen Sandfanginhalte der Gesamtgehalt an KW mit 44.200 mg/kg TM festgestellt. Der Grenzwert im Sinne der Festsetzungsverordnung beträgt 20.000 mg/kg TM.

 

Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch vom 25.1.2000 ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma L. die Firma L.

 

Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch mit Stichtag 17.2.2000 sind Geschäftsführer der Firma L. Herr E., geb. am XY, der seit 28.10.1999 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertritt. Als weiterer Geschäftsführer scheint Frau A., geb. am XX, auf, die ebenfalls seit 28.10.1999 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugt ist.

 

Nach § 15 Abs1 AWG darf, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt (entwertet, ablagert oder sonst behandelt), unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994, hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

 

Nach § 15 Abs11 AWG ist, wenn die gemäß Abs1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen.

 

Die L. verfügt für das Bundesland Tirol nicht über eine Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 15 AWG.

 

Es hat die Berufungswerberin eine Anzeige beim Landeshauptmann der Steiermark erstattet, der hiefür jedoch keine Zuständigkeit besitzt, wobei sich diese Bewilligung gemäß § 15 Abs11 AWG nur auf das Sammeln bezieht.

 

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit wird ausgeführt, dass nach § 9 Abs1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach § 25 Abs1 Deponieverordnung hat der Deponiebetreiber einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Verlässlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit gewährleisten, dass die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig und fachgerecht ausgeübt und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.

 

Nach § 25 Abs4 der Deponieverordnung hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle können zugelassen werden.

 

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Deponieleiters nicht. Es findet daher auch im Gegenstandsfalle der § 9 Abs1 VStG Anwendung.

 

Der Hinweis in der Berufung auf Auer-Leukauf (richtig: Hauer-Leukauf) zu § 9 VStG, Seite 805ff, verweist auf § 370 Abs2 GewO 1994, wobei in dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten ist, dass Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, falls die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Ein derartiger Hinweis fehlt in der Deponieverordnung.

 

Es ist daher im Gegenstandsfalle von den Bestimmungen des § 9 Abs1 VStG auszugehen, wonach der zur Vertretung nach außen Befugte und somit der handelsrechtliche Geschäftsführer der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist.

 

Die gegenständliche Deponie R. wurde mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.10.1988, Zl 512.026/17-I 5/88, wobei im Abschnitt 2. ausgeführt wurde wie folgt:

 

?2. Folgende Abfallarten dürfen gelagert werden:

 

Müll im Sinne der ÖNORM S 2000 (das ist Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbe- und Industriemüll, Sperrmüll, Straßenkehrricht), Müllkompost, Siebreste aus Hygienisierungsanlagen, Aushub, Abraum- und Abbruchmaterial, ausgekühlte Asche und Schlacke, entwässerter biochemisch stabiler Klärschlamm sowie Sonderabfall gem. ÖNORM S 2100 sofern sie der Gruppe 1 (für Mülldeponien geeignet) angehören.?

 

Unter Punkt 3. des zitierten Bescheides wird ausgeführt wie folgt:

 

?3. Sollten Stoffe gelagert werden, die nicht eindeutig einer, in Bedingung 2. genannten Gruppe zugeordnet werden können, oder deren Zusammensetzung unbekannt ist, so dürfen sie vom Deponiebetreiber nur angenommen werden, wenn der Anlieferer ein Gutachten über die Beschaffenheit des Materials und dessen Eluate vorlegen kann.

 

Als Kriterium für die Zulässigkeit der Ablagerung hat dabei zu gelten, dass die abgelagerten Stoffe keine Schäden an den Deponiebauten sowie keine Störung des Deponiebetriebes bewirken bzw keine Veränderung der Beschaffenheit der Deponiesickerwässer verursachen derart, dass die vorgesehene Methode der Sickerwasserbeseitigung undurchführbar wird. Bei Anlieferung verdächtiger oder dem Augenschein nach gefährlicher Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2000 oder S 2100 (mit Ausnahme gem. Bedingung 2) ist unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu benachrichtigen.?

 

Für die Kennzeichnung der Abfallarten im Geltungszeitraum der Festsetzungsverordnung 1991, welche Rechtswirksamkeit vom 15.2.1991 bis zum 28.2.1998 hatte, sind Abfälle, welche als gefährliche Abfälle einzustufen sind, in den Auswertungen durch die Buchstaben ?a bis f? gekennzeichnet. Mit dem Buchstaben ?e? gekennzeichnet werden toxische Schwermetalle enthaltende Produkte gemäß § 2 Z21 und sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 Z23 Festsetzungsverordnung 1991, anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM S 2100 angeführten Schlüsselnummer. Die gegenständlichen gefährlichen Abfälle sind mit der Abfallnummer 54701 und den Buchstaben ?e? gekennzeichnet, und sind dies Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig. Auch nach der am 1.3.1998 in Kraft getretenen Festsetzungsverordnung 1997 (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoff, BGBl II 227/1997 idgF) werden die gegenständlichen Sandfanginhalte, ölhaltig als gefährliche Abfallart bezeichnet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6.3.1992, Zl III-3529/3-91 -gewerbebehördliche Genehmigung der Abfalldeponie ?R.? in W., wurde unter Beschreibung der Deponiefläche ausgeführt wie folgt:

 

?Es wurde im Bereich der Schottergrube E. auf den Gpn A, B, C, D, E, F und G, KG W., eine Deponie für Haus-, Gewerbe-, Sperr-, Industriemüll und Straßenkericht sowie für Abfälle, die nicht von der Verordnung über gefährliche Abfälle erfasst sind, eingerichtet.?

 

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.1986, Zl IIIa1-9772/22, erfolgt in der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Mülldeponie in W. die Objektbeschreibung in der Form, dass das Projekt die Entsorgung der Bezirke K. und K. von Müll umfassen sollte und allenfalls Rückstände von Kompostieranlagen zum Zweck von Eigenrekultivierungen übernehmen soll.

 

Die vorzitierten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Ebenso ist gemäß Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 1.7.1991, Zl U-3362/152, zu Punkt 1. litc im Zuge der Erteilung der Bewilligung der Errichtung der Abfalldeponie R. nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz die Deponie nicht für gefährliche Abfälle gemäß Art10 Abs1 Z12 BVG, konkret festgelegt in der Verordnung BGBlNr 49/1991, zugelassen.

 

Gemäß Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.12.1991, Zl U- 3362/200, dürfen nur solche Abfälle auf der Deponie R. übernommen und deponiert werden, die gemäß Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 1.7.1991, U-3362/151, über die Genehmigung der Errichtung der Deponie, für die Deponie zugelassen ist.

 

Diese Bescheide sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 45 Abs16 AWG lautet:

 

(Verfassungsbestimmung) Sofern sich aufgrund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl II Nr. 75/1998, die Einstufung eines Abfalles als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalles geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl II Nr 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalles genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung.

 

Die Einstufung des gegenständlichen Abfalles, nämlich ?Sandfanginhalte, ölhaltig? hat sich nicht geändert, sodass § 45 Abs16 AWG nicht zur Anwendung zu kommen hat.

 

Die Nebenbestimmung 3. des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.10.1988, Zl 512.026/17- I 5/88, enthält die Verpflichtung, unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu benachrichtigen, bei Anlieferung von verdächtiger oder dem Augenschein nach gefährlicher Sonderabfälle im Sinne der ÖNORMEN S 2000 oder S 2100. Daraus kann keine Erlaubnis zur Ablagerung gefährlicher Sonderabfälle in der Deponie R., hergeleitet werden.

 

Gemäß § 39 Abs1 lita Z1 AWG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu S 500.000,-- , wer die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs1 erforderlichen Erlaubnis zu sein oder sie entgegen § 15 Abs5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs8.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da durch die Bestimmungen des AWG eine Beeinträchtigung der Umwelt hintangehalten werden sollte und die Berufungswerberin diesen Intentionen durch ihr Verhalten zuwidergehandelt hat.

 

Mildernd bei Bemessung der Strafe ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Im Hinblick auf den Strafrahmen bis zu S 500.000,-- wurde die Strafe mit 10 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich desselben bemessen, sodass eine Herabsetzung nicht mehr geboten war.

Schlagworte
Deponieverordnung, Deponieleiter, handelsrechtlicher, Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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