Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des J G, vertreten durch Dr. W B und Dr. K H, beide Rechtsanwälte in K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 22. Juni 2001, GZ.: S 4261/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 9. August 1999, um 15.15 Uhr, in Graz, auf dem Parkplatz des OBI-Marktes, nähe IKEA, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hierfür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von S 250,-- vorgeschrieben.
Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;
Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg NF 11.466/A). Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg NF 11.894/A). Dem § 44 a Z 1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird (VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Ausreichend genau bezeichnet ist der Tatort durch die Benennung der Kreuzung bzw Straßen und die Anführung der Hausnummern (VwGH 11.8.1995, 95/03/0149). Im vorliegenden Fall wurde der Tatort lediglich mit den Worten "Graz, auf dem Parkplatz des OBI - Marktes, nähe IKEA" umschrieben, eine Benennung der betreffenden Straße und der Hausnummer ist jedoch unterblieben. Nach der allgemeinen Erfahrung gibt es in Graz nicht nur einen, sondern mehrere OBI - Märkte. Weiters ist unklar, welche räumliche Distanz im Konkreten unter "nähe" zu verstehen ist, weshalb es möglich ist, dass mehrere OBI - Märkte "nähe IKEA" liegen. Da der Tatort aber aus dem betreffenden Straferkenntnis nicht für jedermann leicht erkennbar war und nicht unverwechselbar feststeht, war somit den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht entsprochen. Eine Sanierung der Mängel iSd § 44 a Z 1 VStG war zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich und war dem Berufungsantrag Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren iSd § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung zu bringen. Ein weiteres Eingehen auf die in der Berufung vorgebrachten Gründe erübrigt sich daher. __