TE UVS Tirol 2001/07/18 2001/20/104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des M. K., vertreten durch die Rechtsanwälte G., K., B., S., D-85571 Neubiberg b, München, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.06.2001, Zl AW-8-2001, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie dies am 05.03.2001 um 10:35 Uhr anläßlich einer Kontrolle auf der Bundesstraße B 178 bei Km 23 am Parkplatz ?Stanglwirt? in der Gemeinde Going festgestellt worden sei, als Lenker des Lastkraftwagenzuges mit den behördlichen Kennzeichen RO-XY (D) und RO-XY (D) gemäß Art 11 der EU-Abfallverbringungsverordnung Sägespäne zur Firma Egger in St. Johann transportiert und diesbezüglich keinen Begleitschein vorweisen können.

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit c Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl 1990/325 idF BGBl I 2000/90 begangen und wurde über ihn gemäß § 39 Abs 1 lit c AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,- verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt und ein Verfahrenskostenbeitrag von S 100,- vorgeschrieben.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung und führte begründend aus, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Leerfahrt befunden und sei schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, einen Begleitschein im Sinne der Verordnung Nr 259/93 EWG mitzuführen. Des weiteren handle es sich bei Sägespänen gerade nicht um Abfall, sondern vielmehr um einen ?Wertstoff? zur Weiterverarbeitung. Dieser sei auch nicht als Gefahrengut einzustufen. Das gegenständliche Transportgut werde eben nicht entsorgt, sondern sei dieses Ausgangsmaterial in der Produktion von Spanplatten.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Für die gegenständliche Entscheidung lässt sich folgender Sachverhalt als erwiesen feststellen:

Am 05.03.2001 führte der Berufungswerber als Lenker des Lastkraftwagenzuges mit den amtlichen Kennzeichen RO-XY (D) und RO-XY (D) auf der Bundesstraße B 178 eine Leerfahrt durch und wurde um 10.35 Uhr bei Km 23 am Parkplatz ?Stanglwirt? in der Gemeinde Going durch Organe der Zollwachabteilung Kössen/MÜG kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber, der zuvor nach Verwiegung um 09.51 Uhr bei der Firma E. in St. Johann iT 64,86 Quadratmeter Sägespäne abgeladen hatte, bei dieser Fahrt keinen Begleitschein gemäß Art 11 der Verordnung Nr 259/93 EWG mitführte.

 

Die Feststellungen gründen sich einerseits auf die Anzeige der Zollwachabteilung Kössen/MÜG vom 05.03.2001, wobei an der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers keine Zweifel bestehen und deren Richtigkeit vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde, andererseits auf den vorliegenden Holzübernahmeschein der Firma E. mit der Nr 433833/24568/1, aus welchem der Zeitpunkt der Verwiegung und somit der Lieferung als auch die Menge der Ladung eindeutig hervorgehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß Art 11 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen idgF sind zur besseren Verfolgung der Verbringung der in Anhang II angeführten und zur Verwendung bestimmten Abfällen vom Besitzer unterzeichnete Angaben bezüglich a) Name und Anschrift des Besitzers; b) der handelsüblichen Bezeichnung der Abfälle; c) der Menge der Abfälle; d) Name und Anschrift des Empfängers; e) der Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang IIB der Richtlinie 75/442/EWG; f) des voraussichtlichen Zeitpunktes der Verbringung beizugeben.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit c Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz begeht und ist mit Geldstrafe bis zu S 40.000,- zu bestrafen, wer entgegen Art 11 der EG-Verbringungsverordnung die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden vom Berufungswerber am 05.03.2001 mit dem gegenständlichen Lastkraftwagenzug 64,86 Quadratmeter Sägespäne, somit Abfall im Sinne des Anhanges II der EG-Verbringungsverordnung, zur Firma E. in St. Johann i.T. verbracht. Die Verwiegung der Ladung erfolgte bei der Firma E. um 09.51 Uhr. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Zollwachabteilung Kössen/MÜG um 10.35 Uhr, welche somit nach erfolgter Verbringung der Ladung stattfand, führte der Berufungswerber eine Leerfahrt durch.

 

Dass dem Berufungswerber die Pflicht oblegen wäre, den erforderlichen Begleitschein auch nach Entladung des gegenständlichen Abfalles i.S. des Anhanges II der EG-Verbringungsverordnung mitzuführen und vorzuweisen, ist den hier maßgeblichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht sich die Verpflichtung, den Begleitschein mitzuführen bzw. vorzuweisen, auf den Zeitraum der Verbringung (arg: Art 11 Abs 1 lit f der EG-Verbringungsverordnung, wo in Bezug auf die erforderlichen Angaben vom voraussichtlichen Zeitpunkt der Verbringung die Rede ist). Dem Berufungswerber kann daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Begleitschein, Entladung, Abfalles, Zeitraum, Verbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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