Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Berufungswerber
als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600,-- zu entrichten.
Gemäß § 59 Abs 2 AVG hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von S 3.900,--
(Strafbetrag zuzüglich der Kostenbeiträge zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren)
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14. April 2000, 3-1836-00, wurde über den Beschuldigten F**** D********* wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG gemäß § 13 Abs 1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen
Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14. Februar
200 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet von L********* als Lenker des Lastkraftwagens
Mercedes (höchstzulässiges Gesamtgewicht 11.000 kg), Kennzeichen W-*****, die Autobahn A 22 (Donauuferautobahn), Richtungsfahrbahn X bei Strkm 11,300, benützt,
ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am
Lastkraftwagen
keine Mautvignette angebracht gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 3. Mai 2000 wendet sich
der Beschuldigte
wie folgt gegen diese Bestrafung:
?Ich fechte das genannte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Die Behörde
stellt fest, ich habe am 14.2.2000, 15,30 Uhr, im Gemeindegebiet von L********* die Autobahn A 22 Richtungsfahrbahn X bei Strassen km 11,300 als Lenker des LKW
Mercedes (höchstes zul. Gesamtgewicht 11.000 kg), Kennzeichen W*****, benützt, ohne
die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am LKW keine
Mautvignette angebracht war. Die Behörde hält fest, dass der Tatbestand durch die
dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung -Außenstelle
Stockerau, erwiesen ist. Ich wurde bei der Benützung der zeitabhängig bemauteten
Bundesstrasse Autobahn A 22 betreten, obwohl die zeitabhängige Maut nicht entrichtet
war, weil am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht war. Mein Vorbringen, dass der Fahrzeughalter die Vignette nicht angebracht hat, weil die Windschutzscheibe wegen
eines steinschlagbedingten Bruches bei der nächsten Fahrzeuginspektion getauscht
werden sollte, wodurch auch die Vignette zerstört worden wäre, stellt keinen
Strafausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
dar. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommensverhältnisse wie im Einspruch
angegeben und überprüft, berücksichtigt und die Geldstrafe auf die im Gesetz
vorgesehene Mindeststrafe herabgesetzt, weil bei der Strafbemessung nichts
erschwerend zu berücksichtigen war. Die BH X ist im bekämpften Strafbescheid nicht auf
mein Vorbringen in meinem Einspruch vom 6.3.2000 eingegangen, lediglich meine
Einkommensverhältnisse wurden bei der Strafhöhe berücksichtigt. Insbesondere als ich
angeführt habe, dass es bezüglich eines Glasbruches an einer vom Gesetzgeber
erlassenen konkreten Rechtsbelehrung mangelt, was zu geschehen hat, wenn die Vignette ohne Verschulden des Fahrzeuglenkers zerstört wird, um diesen somit vor einem
(eventuell sogar mehrmaligen) Erlag der Autobahngebühr zu schützen. Aufgrund des
jeweils doch hohen Geldwertes der Jahres- als auch der Zweimonatsvignetten wäre diese Rechtsbelehrung auf diesen für jeden Normalbürger leicht und gut sichtbar anzubringen.
Auch im BStFG 1996 selbst wäre diese Vorgangsweise konkret aufzuführen. Es wäre eine
erforderliche Dienstleistung des Gesetzgebers, um den Bürger vor Schaden aus seinen
Gesetzen zu bewahren. Bei der durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurde ich vom
kontrollierenden Organ gern. § 12 Abs 3 BStGB 1996 aufgefordert, sogleich S 3.000,-- zu
bezahlen, widrigenfalls Anzeige erstattet werden müsste.
Betrachtet man den § 13 Abs 1 des Bundesstrassenfinanzierungsgesetzes, so wird
inkriminiert, dass der Fahrzeuglenker zur Bezahlung heranzuziehen ist. Geht man hievon
aus, so stellt dies eine Ungleichbehandlung dar. Es ist nicht immer so, dass Halter und Fahrer in einer Person zusammenfallen. Wie im gegebenen Fall, da es sich um einen LKW handelt, welcher auf die Firma K**** I**************** G*** zugelassen ist und ist diese Firma auch der Halter des genannten LKWs. Wenn nunmehr mir, welcher das
gegenständliche KFZ nur gelenkt hat, die Strafe zu Bezahlung vorgeschrieben wird, so
werde ich für ein strafbares Verhalten eines anderen haftbar gemacht. Es stellt einen
verfassungsmässigen Bruch dar, wenn der Fahrer für etwas bestraft wird, was er nicht zu
verantworten hat. Ich habe selbstverständlich das Fahrzeug zu Beginn der Fahrt auf die Verkehrssicherheit überprüft, es ist jedoch nicht meine Angelegenheit für eine Gesellschaft
eine Vignette zu erwerben. Es ist einfach unzumutbar, dass ich in diesem Fall für ein Fahrzeug, welches nicht in meinem Eigentum steht, Beträge aufzuwenden hätte,
insbesondere da die Vignette ja gar nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun hat, und somit
dies nicht in meinen Verantwortungsbereich als Lenker fällt. Es wäre deshalb durch die Behörde zu überprüfen gewesen, inwieweit eine Rechtmäßigkeit der Gesetzesformulierung - dass rein der KFZ-Lenker in die Pflicht genommen wird -
überhaupt gegeben ist. Dies widerspricht den Verfassungsbestimmungen und dem Grundsatz der europäischen Konvention der Menschenrechte.
Weiters wird auch darauf verwiesen, dass eine weitere Schlechterbehandlung durch den Umstand verschärft wird, dass wenn ich im Besitze einer Kreditkarte gewesen wäre und
die geforderte Strafe damit bezahlt hätte, die A****** sich sogar noch mit einem geringeren
Anteil an der Geldstrafe zufrieden gegeben hätte, da ja ein gewisser
Prozentsatz dem Kreditkartenunternehmen als Provision verbleibt.
Ich stelle daher den ANTRAG
die bekämpfte Strafverfügung nach Überprüfung der Rechtsmäßigkeit
aufzuheben.?
Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt wird
seitens des Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes festgestellt:
Der Umstand, dass der Berufungswerber zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit mit
dem LKW mit dem Kennzeichen W-***** die A 22, Richtungsfahrbahn X bei Strkm 11,300
benützt hat, ohne dass am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht gewesen ist,
wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers das Tatbild der
gegenständlichen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.
In rechtlicher Hinsicht war hiezu bzw zu den Ausführungen im Rechtsmittel folgendes zu
erwägen:
Gemäß § 13 Abs 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1
zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut
ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 13 Abs 3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich
auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von S 3.000,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf;
hierüber ist dem Täter
sofort eine Bescheinigung auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen
Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe
gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet
auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine
chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei
Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird,
verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Soweit der Berufungswerber vermeint, er sei wegen eines bevorstehenden
Windschutzscheibentausches nicht verpflichtet gewesen, eine Mautvignette am Fahrzeug
anzubringen, ist ihm der klare Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs 1 BStFG
entgegenzuhalten. Danach ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch
Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Der bevorstehende bzw. beabsichtigter Tausch einer Windschutzscheibe stellt jedenfalls keinen
Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum Anbringen einer Mautvignette am
Fahrzeug dar.
Die in diesem Zusammenhang in der Berufung vorgetragenen Anregungen an den Gesetzgeber für entsprechende Rechtsbelehrungen an den ?Normalbürger? haben für den
gegenständlichen Fall keine konkrete Relevanz und kann eine Auseinandersetzung damit
in diesem Verfahren unterbleiben.
Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Berufungswerbers, er werde als Lenker des
gegenständlichen Kraftfahrzeuges für etwas bestraft, wofür eigentlich der Halter bzw Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges verantwortlich wäre. Tatsächlich normiert nämlich das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ausdrücklich, dass für das Benützen einer
mautpflichtigen Straße die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am
Fahrzeug zu entrichten ist. Benützer einer Straße mit einem Kraftfahrzeug ist aber
jedenfalls der Lenker. Dem Lenker steht es auch frei, nicht mautpflichtige Straßen zu
befahren, wodurch er sich den Erwerb einer Mautvignette erspart.
Das weitergehende Vorbringen des Beschuldigten, wonach er als Besitzer einer Kreditkarte schlechter gestellt gewesen wäre, wenn er den geforderten Betrag bei der Beanstandung sofort bezahlt hätte, ist völlig irrelevant, da die Bezahlung der Ersatzmaut
im vorliegenden Fall vom Berufungswerber abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich der Strafhöhe war folgendes zu erwägen:
Im gegenständlichen Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.
Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Bestrafung) scheidet schon deswegen
aus, weil das Verschulden bei der Setzung der Tat nicht bloß als geringfügig qualifiziert
werden kann. Immerhin besteht die Mautpflicht im Bundesgebiet für zeitabhängig
bemautete Bundesstraßen bereits seit Jahren und musste somit den Teilnehmern am
Straßenverkehr bekannt sein.
Die Heranziehung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)
setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich
überwiegen. Im vorliegenden Fall ist lediglich vom Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (laut Aktenlage) auszugehen. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt nicht vor, da das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Z17 StGB fällt. Da
weitergehende relevante mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen sind,
lagen somit trotz des Fehlens von Erschwerungsgründe die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vor, kann doch von einem
beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe bei Vorliegen eines einzigen
Milderungsgrundes ? auch von der Gewichtung desselben her ? keine Rede sein.
Da die Behörde erster Instanz die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, konnte eine Erörterung der Strafzumessungsregeln nach § 19 VStG entfallen.
Ob durch die Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet wird,
ist im Übrigen nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (VwGH vom 21.3.1975, 7070/74).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus
dem Grunde des § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.