TE UVS Wien 2001/08/10 07/V/36/8052/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Vorsitzenden Mag Pichler, den Berichter Mag Fritz und die Beisitzerin Dr Rotter über die Berufung des Herrn Robert H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 7.6.2000, Zl MBA 16 - S 10734/99, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, übermittelte dem Magistratischen Bezirksamt für den 16.

Bezirk am 21.10.1999 eine Anzeige (gegen unbekannten Täter) wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). In dieser Anzeige vom 18.10.1999 heißt es, dass zwei Sicherheitswachebeamte am 6.10.1999 gegen 15.30 Uhr im Zuge ihres Fußstreifendienstes durch einen unbekannten Passanten auf das Haus in Wien, A-gasse, mit dem Hinweis aufmerksam gemacht worden seien, dass sich dort angeblich Schwarzarbeiter aufhalten sollten. Beim anschießenden Betreten des Innenhofes habe (der in weiterer Folge zur Anzeige gebrachte) Herr Antoni Wojciech K angetroffen werden können, welcher unmittelbar nach deren Ansichtigwerden in die entgegengesetzte Richtung umgekehrt sei und versucht habe, sich schnellen Schrittes zu entfernen. Dieser wurde in der Folge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle unterzogen. Der Ausländer habe einschlägige Arbeitskleidung getragen. Die Kleidung sowie dessen Handy seien mit Materialrückständen wie Gips oder Zement beschmutzt gewesen. Dieser sei - als er sie gesehen habe - gerade im Begriff gewesen, einen der Gips- oder Zementsäcke aufzuheben und habe dies offensichtlich nur deshalb unterlassen, weil er dabei nicht von ihnen habe beobachtet werden wollen. K habe zu seiner Rechtfertigung angegeben, dass er ja gar nicht arbeite, und sei gezielten Fragen unter dem Vorwand, nichts zu verstehen, ausgewichen. Angaben bezüglich eines Arbeitgebers respektive eines Arbeitslohnes seien verweigert worden. Da nach Rücksprache mit dem Vorarbeiter in Erfahrung gebracht habe werden können, dass mehr als fünf Baufirmen mit jeweils einigen Subfirmen mit der Renovierung des Gebäudes beauftragt seien, habe keine Zuordnung erfolgen können. Eine via Funk durchgeführte Meldeauskunft habe ergeben, dass K seit 13.9.1999 in Wien, A-gasse/1/20 aufrecht gemeldet sei. Die erwähnten Beilagen (nämlich ein Foto von Herrn K in Maurerbekleidung, eine Kopie des Einreisestempels und eine Kopie des RP - Datenseite - diverse EKIS-Ausdrücke) finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht.

Die Erstbehörde hat nun nicht etwa näher ermittelt, welche Firmen zu welchen Zeiten und mit welchen Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle tätig waren, sondern sie hat den Beschuldigten ?als Eigentümer des Hauses Wien, A-gasse und Arbeitgeber in Wien, A-gasse? zur Rechtfertigung aufgefordert, weil dieser den Ausländer K von 5.9.1999 bis 6.10.1999 als Bauhilfsarbeiter ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe. Aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Erstbehörde zu der Überzeugung gelangt ist, der Ausländer sei ab 5.9.1999 auf der Baustelle beschäftigt, ist nicht erkennbar; es kann nur vermutet werden, dass die Erstbehörde den Hinweis in der Anzeige, der Reisepass des Herrn K enthalte einen Einreisestempel des Grenzüberganges D vom 5.9.1999

dahingehend ?gedeutet? hat, dass der Ausländer mit diesem Tag seine Beschäftigung in Österreich beim Beschuldigten aufgenommen hat.

Wie einem von der Erstbehörde angefertigten Aktenvermerk vom 22.5.2000 entnommen werden kann, wurde bei einem Anruf einer Vertreterin des Berufungswerbers (Bw) der 6.6.2000 als Termin für eine persönliche Einvernahme vereinbart. Laut einem weiteren Aktenvermerk vom 7.6.2000 ist der Beschuldigte am 6.6.2000 nicht erschienen und auch keine Rechtfertigung eingelangt. Mit Schreiben vom 6.6.2000 (zur Post gegeben am 7.6.2000 und vorab am 7.6.2000 der Erstbehörde per Telefax übermittelt) entschuldigte sich der Bw dafür, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen können. Er brachte vor, er habe keinen einzigen Dienstnehmer auf der Baustelle beschäftigt, nicht einmal einen Hausbesorger. Ebenso kenne er den Herrn K überhaupt nicht. Es sei für ihn überhaupt verwunderlich, wie es zu dem Vorwurf der Beschäftigung des Herrn K habe kommen können, weil ausschließlich Firmen beschäftigt worden seien. Es wäre auch widersinnig, selbst Arbeiter zu beschäftigen, weil die Sanierung des Objektes gefördert werde und ausschließlich Firmenrechnungen vorgelegt werden dürften. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 7.6.2000 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als Eigentümer des Hauses Wien, A-gasse und Arbeitgeber in Wien, A-gasse vom 5.9.1999 bis 6.10.1999 auf der Baustelle (Renovierung) in Wien, A-gasse, den Ausländer K Wojciech Antoni als Bauhilfsarbeiter beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit ATS 4.000,-- bestimmt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die Erstbehörde aus, der Beschuldigte sei als Hauseigentümer und somit Auftraggeber der Bauarbeiten im Haus als Arbeitgeber anzusehen. Laut Anzeige sei der im Spruch umschriebene Sachverhalt festgestellt. Da der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigterweise nicht fristgerecht nachgekommen sei und somit den Tatvorwurf nicht entkräftet habe, werde der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Im Übrigen legte die Erstbehörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsstrafakt liegenden Rückschein am 16.6.2000 (Übernahme durch einen Arbeitnehmer des Bw) zugestellt. Innerhalb der mit diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzten zweiwöchigen Berufungsfrist hat der Bw bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gestellt, welchen der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 10.8.2000, Zl UVS- 07/A/36/5716/2000 gemäß § 51a Abs 1 VStG abwies. Dieser Bescheid wurde dem Bw durch postamtliche Hinterlegung am 28.8.2000 zugestellt, sodass die am 7.9.2000 gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 7.6.2000 per Telefax bei der Behörde erster Instanz erhobene Berufung des Bw gemäß § 51 Abs 5 VStG rechtzeitig eingebracht wurde. In seiner Berufung verwies der Bw auf seine Stellungnahme vom 6.6.2000 und übermittelte eine Liste der bei der Sanierung des Hauses beschäftigten Firmen. Das Sanierungsverfahren - so der Bw - sei im Zuge eines § 18 MRG Verfahrens abgewickelt worden und verfüge der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 60, Magistratsabteilung 50) über entsprechende Unterlagen über das Sanierungsvorhaben (ebenso der Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds). Es sei für die Behörde ein Leichtes, seine Angaben zu überprüfen. Weiters liege dem Sanierungsvorhaben eine öffentliche Ausschreibung zugrunde, sodass das Projekt amtsbekannt sein müsste.

Diese Berufung wurde dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Insbesondere wurde dieses um Mitteilung ersucht, welche Verfahrensergebnisse nach dortiger Auffassung für eine Beschäftigung des Ausländers durch den Bw als Arbeitgeber sprechen oder ob sich nach dortiger Einschätzung aus der Anzeige hiefür keine Hinweise ergeben.

Nach Auskunft des Zentralmeldeamtes war Herr K in der Zeit vom 13.9.1999 bis 25.10.1999 in Wien, A-gasse/20 polizeilich gemeldet und ist dann nach Polen verzogen. Eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ob der angetroffene polnische Ausländer zur Tatzeit sozialversichert gewesen sei, verlief negativ. Über ha Aufforderung übermittelte das Fremdenpolizeiliche Büro den dortigen Fremdenakt bezüglich des Herrn K. Dieser Fremdenakt besteht aber lediglich aus Kopien des Reisepasses des Ausländers und des (in der Anzeige vom 18.10.1999) erwähnten Fotos des Herrn K in Maurerbekleidung.

Mit ha Schreiben vom 2.10.2000 wurde das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring um Übermittlung der in der dortigen Anzeige genannten Beilagen ersucht. Weiters wurde ersucht, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften des nicht namentlich genannten Vorarbeiters sowie aller weiteren dort angetroffenen als Zeugen in Betracht kommenden Personen bekannt zu geben; auch um Mitteilung der dort zur fraglichen Zeit tätigen Firmen wurde ersucht. In Beantwortung dieser Anfrage teilte Herr Insp Z mit Schreiben vom 7.10.2000 mit, die in der Anzeige angeführten Beilagen seien im Zuge des Aktenlaufes dem Kommissariat eingesandt worden; der konkrete Verbleib habe vom Meldungsleger nicht mehr in Erfahrung gebracht werden können. Bezüglich des in der Anzeige angeführten ?Vorarbeiters? könnten keine namentlichen Angaben gemacht werden. Die angesprochene Person habe sich in der Hauseinfahrt mit zwei weiteren Personen unterhalten und nach Ansprache angegeben, zwar der Vorarbeiter einer der vor Ort tätigen Firmen zu sein, jedoch nicht von dem angehaltenen K. Auch die beiden übrigen Personen schienen über die Tatsache, mit K in Zusammenhang gebracht zu werden, überrascht zu sein und hätten angegeben, von einer jeweils anderen Firma zu sein. Da die Angaben glaubhaft erschienen seien, seien keine personsbezogenen Daten aufgenommen worden, weil kein weiterer Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung begründet schien. Die in der Anzeige gebrauchte Formulierung ?... nach Rücksprache mit dem Vorarbeiter ...? sei unrichtig gewählt worden und lasse die fälschliche Annahme zu, dass es sich um den Vorarbeiter des K handle, obwohl dies offensichtlich nicht der Fall gewesen sei; weitere als Zeugen in Betracht kommende Personen seien nicht bekannt. Die am Hauseingang angebrachten Firmenschilder seien durch die einschreitenden Beamten nicht festgehalten worden, weil es sich um eine beträchtliche Anzahl (annähernd zehn Stück) gehandelt habe und aufgrund der Sachlage keine zielführende Zuordnung gemacht habe werden können. Bei einer am 7.10.2000 um 20:00 Uhr vorgenommenen Nachschau vor Ort habe

nachstehende Beschilderung - es sei die einzige gewesen - wahrgenommen werden können: Planung und örtliche Bauaufsicht, Ing Manfred A, Wien, P-Straße, Tel: 470. Ob diese jedoch auch zum Tatzeitpunkt vor einem Jahr angebracht gewesen sei, könne durch den Meldungsleger nicht mehr angegeben werden. In seiner Stellungnahme vom 27.11.2000 gab das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten an, für Herrn K sei keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten neige eher dazu anzunehmen, dass in der Anzeige des Wachzimmer 16 keine sachdienlichen Hinweise auf die Arbeitgebereigenschaft des Grundeigentümers H enthalten seien. Einziger Hinweis, der darauf hindeuten könnte, dass dem Bw in Bezug auf den Ausländer eine Beschäftigereigenschaft iSd AuslBG zukomme, sei nach dortigem Dafürhalten die Tatsache, dass die Meldeadresse dieses Ausländers der Tatort der Verwaltungsübertretung sei. Wie auch aus anderen Verfahren bekannt sei, könnte aus dieser Tatsache doch unter Umständen auf ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Unterkunftgeber und dem Ausländer geschlossen werden. Möglich wäre auch, dass die Verschaffung dieser Wohnmöglichkeit als Naturalleistung für erbrachte Dienste anzusehen sei, wobei natürlich allenfalls auch zu berücksichtigen wäre, in welchem Zustand sich dieses Wohnobjekt im Tatzeitpunkt befunden habe, ob es nämlich gerade ebenfalls renoviert worden oder in vollem Umfang bewohnbar gewesen sei.

Über ha Ersuchen übermittelte das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring den Meldezettel bezüglich des Herrn K (angemeldet am 13.9.1999; abgemeldet am 25.10.1999); hervorzuheben ist dabei, dass der Bw selbst als Unterkunftgeber diesen Meldezettel unterschrieben hat.

In dem an den Bw gerichteten Ladungsbescheid vom 8.1.2001 (für die mündliche Verhandlung am 14.2.2001) wurde dieser aufgefordert, alle Unterlagen (Aufträge, Rechnungen etc) derjenigen Firmen mitzubringen, die zur fraglichen Zeit (Oktober 1999) auf der Baustelle zu tun gehabt haben bzw wurde er um Mitteilung ersucht, ob Herr Ing Manfred A schon damals die örtliche Bauaufsicht vor Ort gehabt habe. In seinem Schreiben vom 15.1.2001 teilte der Bw mit, Herr Ing Manfred A habe das komplette Bauvorhaben abgewickelt und daher Kenntnis über alle Vorgänge vom Beginn der Bauarbeiten bis zum Ende.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 14.2.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw teilnahm und in der Herr Ing A als Zeuge einvernommen wurde. Der Bw machte bei seiner Einvernahme als Beschuldigter die folgenden Angaben:

?Ich bin seit 1992 Eigentümer des Hauses A-gasse, dies ist ein Zinshaus mit rund 52 Wohnungen. Als ich das Haus erworben habe, war es in einem sehr schlechten Zustand und war es eines der Problemhäuser in Ottakring. Als ich es übernommen habe, waren 167 Personen gemeldet. Damals waren es nämlich nur 39 Wohnungen. Ich habe dann beim Wiener Stadterneuerungsfonds um Sanierung eingereicht. Ich habe für dieses Haus eine eigene Hausverwaltung, an der bin ich aber auch beteiligt. Die Baubetreuung an diesem Hause habe ich abgewickelt. Die Buchhaltung und die Mietvertragsabschlüsse machen die Mitarbeiter und waren dies damals die Firma V-GmbH. In der M-gasse befindet sich das Büro, ich wohne selbst in H. Meiner Erinnerung nach ist es dann im Jahre 1997 mit der Sanierung losgegangen. Es sind einzelne Wohnungen komplett saniert worden, es sind auch hausseitige Arbeiten (auch die ganze Infrastruktur, wie Wasser, Gas, Strom etc) und auch die Hausfassadenarbeiten gemacht worden. Die geplanten Sanierungskosten waren damals mit rund 32 Millionen Schilling veranschlagt worden. Herr Ing A hat das Projekt zwar nicht geplant, hat aber vom ersten Tag an die Baubetreuung beim Haus durchgeführt. Er ist selbständiger Baumeister und ist er auch über den Stadterneuerungsfonds bezahlt worden. Die Gespräche und die Abschlüsse mit den einzelnen Firmen haben wir beide gemeinsam gemacht und hat es wöchentlich Baubesprechungen gegeben. Es hat für dieses Projekt keinen bestimmten Generalunternehmer gegeben. Damals war die Ansprechperson auf der Baustelle Herr Ing A. Die Mieter sind während der Sanierungsphase teilweise um- und dann wieder zurückgesiedelt worden, teilweise waren Wohnungen auch leerstehend. Das Dachgeschoss und die Aufstockung (es ist ein Stockwerk dazugekommen), ist dann erst im Laufe der Zeit entstanden. Wir sind jetzt gerade erst im Endstadium, so werden etwa jetzt gerade der Fassadensockel und die Stiegenmalereien fertig gemacht. Vom gegenständlichen Vorfall habe ich das erste Mal durch ein Schreiben des Magistrates vom 31.3.2000 erfahren. Es hat mich von der Baustelle niemand angerufen. Den Ausländer kenne ich persönlich nicht. Über Vorhalt des Fotos auf Aktenseite 20 gebe ich an, dass mir das nichts sagt. Es war damals das Dachgeschoss (die Hülle) schon fertiggestellt und waren Innenausbauarbeiten im Gange. Den Innenausbau, speziell die Rigipsarbeiten hat die Firma Kr-Bau gemacht. Die Meldungen der dortigen Bewohner macht normalerweise mein Mitarbeiter Herr B, wobei ich nicht ausschließen kann, dass ich auch einmal einen Meldezettel unterschrieben habe. Ich habe nachgeschaut und hat es für den Ausländer keinen Mietvertrag gegeben und kann dieser damals nur als Mitbewohner gemeldet gewesen sein.

Die Wohnung Nr 20 ist momentan leer und hat dort ein Herr La gewohnt. Dieser war kein Bekannter von mir. Ich weiß nicht genau, wann dieser ausgezogen ist, es wird aber vor rund einem Jahr gewesen sein. Es ist dies eine 30 m² Wohnung. Diese Wohnung war damals bewohnbar, sie hatte eine Dusche, einen Waschtisch, ein WC und dazu einen Raum (mit Küche). Die gesamte Infrastruktur war damals - abgesehen von kurzfristigen wegen der Arbeit erforderlichen Abschaltungen - in Betrieb. Über Vorhalt des im Akt befindlichen Meldezettels auf Aktenseite 39 gebe ich an, dass die Unterschrift als Unterkunftgeber von mir stammt.?

Dem Bw wurde der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen den vollständigen Namen plus Mietvertrag und Abrechnungen bezüglich der Wohnung A-gasse/20, insbesondere für die Monate September und Oktober 1999 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu schicken (Anmerkung: Der Bw ist diesem Auftrag ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen). Der Bw legte einen Vergabevorschlag und einen Prüfbericht vom 1.10.1999 zur Einsicht vor (Kopien davon wurden zum Akt genommen). Außerdem hatte der Bw zur Verhandlung einen Einkaufswagen voll Akten (nach Angaben des Bw würden diese die gegenständliche Baustelle betreffen) mitgebracht. Nach seinen Angaben würden Förderungen nur für solche Arbeiten geleistet, für die auch Firmenrechnungen vorgelegt werden könnten. Das Wachzimmer A-gasse sei rund 200 Meter vom Haus entfernt. Es kämen dort laufend Fußpatrouillen vorbei. Ihm sei nichts bekannt, dass es außer der gegenständlichen Anzeige zu weiteren Anzeigen wegen Vorfällen nach dem AuslBG gekommen sei.

Herr Ing Manfred A gab bei seiner Einvernahme als Zeuge an, er habe bezüglich des Hauses A-gasse die komplette Planung und örtliche Bauaufsicht gehabt (er sei selbständiger Baumeister). Sie hätten jeden Mittwoch auf der Baustelle die Baubesprechung gehabt und sei er auch sonst ca jeden zweiten Tag auf der Baustelle gewesen. Sein Job sei es gewesen, die Firmen und die Arbeitsabläufe zu koordinieren. Mit der Zeugenladung für die heutige Verhandlung habe er das erste Mal vom gegenständlichen Vorfall erfahren. Es seien auf dieser Baustelle immer mehrere Firmen mit jeweils auch mehreren Subfirmen und Leihpersonal tätig gewesen. Seine Ansprechpartner seien die Bauleiter der einzelnen Firmen gewesen; um das dort tätige Personal habe er sich nicht zu kümmern gehabt. Am 6.10.1999 hätten sie die Baubesprechung auf der Baustelle zwischen 14:00 und 16:00 Uhr gehabt und habe er an diesem Tag bei einzelnen Wohnungen im 3. Stock eine Mängelbegehung gemacht. Es seien damals laut seinem Protokoll mindestens acht Firmen auf der Baustelle tätig gewesen. Wenn in der Anzeige als Material Gips- bzw Zementsäcke erwähnt seien, so zähle die Arbeit mit Gips zu den Trockenbauarbeiten und passe dies auch zu seinem Protokoll über die Arbeit der Firma Kr-Bau. Von dieser Firma seien seine Ansprechspersonen die Herrn Alex und Anton gewesen. Der Zeuge legte auch das erwähnte Protokoll vom 6.10.1999 vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Zur Arbeit mit Zement würde die Firma KA-Bau passen, die mit Fassadearbeiten beschäftigt gewesen sei.

Der Baumeister auf der Baustelle sei die B-GmbH. Der Bw erklärte dazu, bei dieser Firma der Geschäftsführer zu sein. Diese GmbH sei nur für die Baumeisterarbeiten zuständig gewesen. Ein Polier habe an diesem Tag im zweiten Obergeschoss Türbeschläge und Beschlagsarbeiten gemacht. Dieser Polier habe Senat P geheißen. Die oben erwähnte GmbH habe die Baumeisterarbeiten in einzelne Teile zerlegt und diese dann auch wiederum an Firmen weitergegeben. In der Folge gab der Zeuge weiters an, den Namen Wojciech Antoni K kenne er nicht; über Vorhalt des Fotos dieser Person gab er an, ihm sage dies nichts. Mit einem Polen habe er auf der Baustelle nichts zu tun gehabt. Über Vorhalt, dass der Pole auf Tür 20 damals gemeldet gewesen sei, meinte der Zeuge, es sei dies keine Wohnung gewesen, die damals saniert worden sei und mit der sie zu tun gehabt hätten. Auf die Frage nach Personal der B-GmbH erklärte der Bw, diese Firma habe damals zwei Leute gehabt (und heute nur mehr einen). Wenn die Dauer der Baubesprechung mit 14:00 bis 16:00 Uhr angegeben sei, so wies der Zeuge darauf hin, sei er zu dieser Zeit entweder auf der Baustelle oder in einem nahegelegenen Gasthaus gewesen, wo die schriftlichen Aufzeichnungen gemacht würden.

Auf die Frage, wie es zu seiner Unterschriftsleistung auf dem Meldezettel gekommen sei, gab der Bw an, er könne sich an nähere Details nicht mehr erinnern, er wisse nicht, ob ihn der Ausländer dazu persönlich angesprochen habe. Der Bw erklärte, er werde binnen der oben gesetzten Frist auch die Anmeldungen der beiden bei seiner Firma beschäftigten Personen mitteilen (auch dies hat der Bw dann ohne Angabe von Gründen nicht getan). Wie aus einem eingeholten Firmenbuchauszug hervorgeht, war der Bw zur Tatzeit alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH (Gesellschafter waren die Herrn Marian Ku, wohnhaft in Wien, W-Gürtel, Jozef L und Boguslaw S, beide wohnhaft in Wien, A-gasse/37 und Wladyslaw Ad, wohnhaft in Tschechien). Mit Schreiben vom 7.3.2001 teilte das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring mit, dass laut dortigem Melderegister in Wien, A-gasse/20 Herr K in der Zeit von 13.9.1999 bis 25.10.1999 und Herr Jozef L (Anmerkung: Das ist einer der Gesellschafter der B-GmbH, als deren Geschäftsführer der Bw fungiert) vom 27.8.1999 bis 28.10.1999 gemeldet gewesen seien. Laut Auskunft des Zentralmeldeamtes war Herr Jozef L zuletzt in Wien, A-gasse/27a (vom 18.5.2000 bis 13.7.2000) gemeldet und ist dann nach Polen verzogen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl I Nr 78/1997 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 10.000,-- bis zu ATS 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 40.000,-- bis zu ATS 240.000,--. Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Bw angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 25.9.1992, Zl 92/09/0148).

Entscheidend ist somit, welches Unternehmen (oder welche Privatperson) zur fraglichen Zeit auf der Baustelle in Wien, A-gasse, den ausländischen Staatsbürger K als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat. Einen Rechtssatz des Inhaltes, dass in all jenen Fällen, in denen ein unbewilligt beschäftigter Ausländer - allenfalls

nach ergänzenden Ermittlungen - keiner der auf einer Baustelle tätigen Firmen zweifelsfrei zugeordnet werden kann, der Hauseigentümer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, enthält das AuslBG jedenfalls nicht.

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.10.1999 (gegen einen unbekannten Täter) heißt es, beim Betreten des Innenhofes hätten die Sicherheitswachebeamten Herrn K wahrnehmen können, der versucht habe, sich zu entfernen. Aufgrund näher angeführter Umstände (der Ausländer habe einschlägige Arbeitskleidung getragen, die Hände seien mit Materialrückständen beschmutzt gewesen etc) hätten sie angenommen, dass der Ausländer einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Der polnische Staatsbürger habe aber Angaben bezüglich eines Arbeitgebers verweigert. Laut Auskunft eines Vorarbeiters seien mehr als fünf Baufirmen mit jeweils einigen Subfirmen mit der Renovierung des Gebäudes beauftragt, sodass keine Zuordnung habe erfolgen können. Laut eingeholter Meldeauskunft sei Herr K in dem Haus (nämlich auf Nr 20) aufrecht gemeldet. Von diesem wurde dann nur noch ein Lichtbild angefertigt, weitere Befragungen (insbesondere nach seinem Arbeitgeber) fanden auch auf dem Kommissariat (zB im Beisein eines Dolmetschers) nicht mehr statt. So wäre es etwa auch naheliegend gewesen, zumal der Ausländer die Polizeibeamten ohnedies auf das Wachzimmer begleitet hat, Beamte des Arbeitsinspektorates von der Kontrolle zu informieren und diese allenfalls zu einer - im Beisein eines Dolmetsch für die polnische Sprache durchzuführenden - Einvernahme beizuziehen. Auch wurden weder die Namen der auf der Baustelle tätigen Firmen noch der Name des befragten Vorarbeiters in der Anzeige festgehalten. Vielmehr erachtete es die Bundespolizeidirektion Wien offenbar für ausreichend, eine Anzeige gegen ?unbekannt? wegen des Vorwurfes der unerlaubten Ausländerbeschäftigung an den Magistrat der Stadt Wien zu erstatten. Dass eine derart mangelhaft durchgeführte Sachverhaltserhebung (noch auf der Baustelle und dann im unmittelbaren zeitlichen Bezug dazu auf dem Kommissariat) für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren als unbrauchbar zu bezeichnen ist, liegt auf der Hand (gerade wenn es, wie im vorliegenden Fall, die Sanierung eines ganzen Zinshauses betrifft).

Auch im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens sind dann keine weiteren Ermittlungen bezüglich des Arbeitgebers des auf der Baustelle angetroffenen Ausländers angestellt worden, sondern hat die Erstbehörde gleich ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes der unerlaubten Ausländerbeschäftigung gegen den Bw ?als Eigentümer? eingeleitet. In seiner Rechtfertigung vom 6.6.2000 gab der Bw dann an, er habe keinen einzigen Dienstnehmer auf der Baustelle beschäftigt, nicht einmal einen Hausbesorger. Er habe auf der Baustelle ausschließlich Firmen beschäftigt. Die Sanierung des Objektes werde mit öffentlichen Mitteln gefördert und dürften ausschließlich Firmenrechnungen vorgelegt werden, weil ansonsten keine Förderung gewährt werde. Seiner Berufung war dann eine Liste von Firmen angeschlossen (freilich ohne nähere Angaben, mit welchen Arbeiten diese beauftragt waren und zu welchen Zeiten diese auf der Baustelle tätig gewesen sind).

Auch in dem angeforderten Fremdenakt fand sich keine mit dem angetroffenen Ausländer aufgenommene Niederschrift, sondern nur ein Foto, das diesen in Arbeitskleidung zeigt. Dass Herr K auf der gegenständlichen Baustelle tatsächlich auch gearbeitet hat, daran zweifelt der erkennende Senat ohnedies nicht.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich Indizien dafür ergeben, dass der Bw sehr wohl etwas mit der Beschäftigung des Ausländers auf der gegenständlichen Baustelle zu tun haben kann (könnte). So konnte von der Bundespolizeidirektion Wien (Schreiben vom 7.10.2000) in Erfahrung gebracht werden, dass die Planung und örtliche Bauaufsicht Herr Ing A auf der gegenständlichen Baustelle wahrnehme. Die Mitwirkung des Bw erschöpfte sich im erstinstanzlichen Verfahren in der Behauptung, den Ausländer nicht zu kennen, diesen und auch sonst keinen Dienstnehmer auf der Baustelle beschäftigt zu haben. Auf der Baustelle seien ausschließlich Firmen beschäftigt worden. Bei der Namhaftmachung von Zeugen war der Bw aber zurückhaltend, hat er es doch unterlassen, die Person, die nach seinen eigenen Angaben das komplette Bauvorhaben abgewickelt hat, nämlich Herr Ing A, von sich aus namhaft zu machen.

Der Bw hat zur mündlichen Verhandlung wohl einen ganzen Einkaufswagen voll Akten und Unterlagen (welche nach seinen Angaben das gegenständliche Bauvorhaben betreffen)

mitgebracht, er hat es aber zunächst verschwiegen, dass er Geschäftsführer der B-GmbH sei, die auf der gegenständlichen Baustelle mit den Baumeisterarbeiten zu tun gehabt hat. Zur Wohnung Nr 20 in diesem Hause (in dieser Wohnung war Herr K polizeilich gemeldet) gab er an, dort habe ein Herr ?La? gewohnt, doch sei dieser kein Bekannter von ihm. Für Herrn K habe es keinen Mietvertrag gegeben und könne dieser damals nur als Mitbewohner gemeldet gewesen sein. Einem Auftrag, den vollständigen Namen des Mieters zu nennen und weitere Unterlagen bezüglich der Wohnung A-gasse/20 für die Monate September und Oktober 1999 dem Unabhängigen

Verwaltungssenat Wien zu übermitteln, ist der Bw nicht nachgekommen. Dies ist aber auch nicht weiter verwunderlich, ergibt sich doch aus dem Firmenbuchauszug der B-GmbH und einer Meldeauskunft des Kommissariates Ottakring, dass die damals in der Wohnung A-gasse/20 polizeilich gemeldete Person Herr Jozef L gewesen ist, der auch einer der Gesellschafter der B-GmbH ist. Dieser war auch noch im Jahr 2000 in einer Wohnung in der A-gasse polizeilich gemeldet. Eine Ladung des Herrn L als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien scheiterte aber daran, dass dieser nunmehr über keine aufrechte Meldung mehr in Wien verfügt (sondern nach Polen verzogen ist).

Erwähnenswert ist ferner, dass die Sanierung des gegenständlichen Zinshauses in der A-gasse mit Millionenbeträgen aus dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsfonds gefördert worden ist und dass bei dieser Sanierung - so die Angabe des Herrn Ing A - immer mehrere Firmen mit jeweils auch mehreren Subfirmen und Leihpersonal tätig gewesen sind, wobei er sich um das dortige Personal nicht zu kümmern hatte. Erst bei der Befragung des Ing A konnte in Erfahrung gebracht werden, dass auf der Baustelle die B-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Bw ist, mit den Baumeisterarbeiten befasst war und diese Arbeiten in einzelne Teile zerlegt und dann wiederum an Firmen weitergegeben habe (Anmerkung: Nach dem Vorbringen des Bw werden nämlich nur für solche Arbeiten Förderungen gewährt, für die Firmenrechnungen vorgelegt werden könnten). Der Bw gab in der mündlichen Verhandlung (auf die Frage nach Personal) an, die B-GmbH habe damals ?zwei Leute? gehabt, deren Anmeldungen er aber in weiterer Folge (trotz diesbezüglicher Zusicherung) nicht vorgelegt hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zuge des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens doch gewichtige Indizien in der Richtung aufgetaucht sind, dass der Bw (als Einzelperson oder als Geschäftsführer der B-GmbH) mit der Beschäftigung des Herrn K auf der gegenständlichen Baustelle zu tun hat. So war Herr K in derselben Wohnung polizeilich gemeldet, an der auch einer der Gesellschafter der B-GmbH, den der Bw aber nicht näher kennen will, polizeilich gemeldet war. Auch hat er - ohne Angabe von Gründen - nach der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zum Mieter gemacht bzw keine weiteren Unterlagen bezüglich der Wohnung in A-gasse/20 und zum Personal der B-GmbH dem erkennenden Senat übermittelt. Auch war der persönliche Eindruck, den der Bw und auch Herr Ing A in der mündlichen Verhandlung hinterließen, keinesfalls so überzeugend und glaubwürdig, dass es der erkennende Senat als ausgeschlossen annehmen könnte, dass der Bw mit der Beschäftigung des Ausländers auf der gegenständlichen Baustelle nichts zu tun gehabt habe. Gerade auch die (dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zunächst verschwiegene) Konstruktion mit der B-GmbH als zuständige Firma für die Baumeisterarbeiten, die diese dann in einzelne Teile zerlege und an andere Firmen weitergebe, lassen vielmehr Gegenteiliges vermuten. Nach den Angaben des Bw mache normalerweise die Meldungen der Bewohner im gegenständlichen Haus einer seiner Mitarbeiter, doch konnte er nicht ausschließen, dass er auch einmal einen Meldezettel unterschrieben habe. Dass die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel des Herrn K von ihm stamme, hat der Bw dann zugestanden. Nähere Angaben zu dem Mieter auf Tür 20 machte der Bw nicht, was insofern verwundert, als es sich doch bei diesem um einen der Gesellschafter der von ihm nach außen vertretenen B-GmbH handelt.

Obwohl im Zuge des Verfahrens Anhaltspunkte in der Richtung hervorgekommen sind, dass Herr K auf der gegenständlichen Baustelle vom Bw als Hauseigentümer oder als Geschäftsführer der B-GmbH zu Arbeiten herangezogen worden ist, konnte letztlich (nicht zuletzt wegen der mangelhaften Beweiserhebung im Zuge der polizeilichen Kontrolle) nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der gegen den Bw erhobenen Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung des Herrn K als erwiesen angenommen werden, weshalb spruchgemäß vorzugehen und das Verfahren nach dem Grundsatz ?in dubio pro reo? einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Bestimmung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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