TE UVS Steiermark 2001/08/10 30.9-91/2000

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Veröffentlicht am 10.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11.8.2000, GZ.: 15.1- 2000/726, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.8.2000, GZ.:

15.1- 2000/726, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen Berufene und daher nach § 9 VStG 1991 strafrechtlich Verantwortliche der Firma R T GmbH mit dem Sitz in K, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit den Kennzeichen 37 (Zugfahrzeug) und (Anhänger) sei, nicht für die Einhaltung der Vorschrift nach dem Güterbeförderungsgesetz gesorgt. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei am 14.12.1999 um

14.30 Uhr auf der S 6 (Semmeringschnellstraße), im Gemeindegebiet von 8680 Mürzzuschlag, in Fahrtrichtung Wien, auf Höhe Strkm 28,3, von S K zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, obwohl an der rechten Seite des Kraftfahrzeuges keine Tafel angebracht gewesen sei, auf welcher der Name des Geschäftsführers, der Standort des Betriebes und die Art der Konzession angeschrieben gewesen seien (Fernverkehrstafel). Wegen dieser Übertretung wurde über sie gemäß § 6 Abs 1 GütbefG 1995 eine Geldstrafe im Ausmaß von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass die Behörde erster Instanz die Umstände völlig außer acht lasse, warum am 14.12.1999 gegen 14.30 Uhr eine Tafel am Kraftwagenzug fehlte. Aufgrund eines Defektes eines eigenen Fahrzeuges habe die Beschuldigte für einen dringenden Transport ein Mietfahrzeug aufnehmen müssen. Die Herstellung der entsprechenden Tafel sei bereits in Arbeit gewesen und sei am 14.12.1999 dem Kraftwagenzug, behördliches Kennzeichen: 37, nachgesendet worden. Somit sei die Tafel unmittelbar nach der Beanstandung vorhanden gewesen. Gerade dieser Umstand rechtfertige jedoch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG, weshalb beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben; in eventu der Berufung Folge zu geben und die festgesetzte Geldstrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist in dessen Verfolgungsschritten zu entnehmen, dass die Berufungswerberin als zur Vertretung nach außen Berufene der R T GmbH mit Sitz in K dafür zur Verantwortung gezogen wurde, dass die genannte juristische Person, als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftwagenzuges nicht für die Einhaltung der näher angeführten Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes gesorgt habe. Sonstige weitere allfällige Verfolgungsschritte im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Berufungswerberin sind dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu entnehmen. Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, stellt auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab. Somit ist als wesentliches Tatbestandsmerkmal die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern anzunehmen und verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, somit der gewerbsmäßige Güterbeförderer. Dies stellt ein wesentliches, unverzichtbares Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG dar. Dies ist der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb der zur Verfügung stehenden 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden. Vielmehr ist sie als zur Vertretung nach außen Berufene des vermeintlichen Zulassungsbesitzers für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Güterbeförderungsgesetz belangt worden. Wenn eine allfällige andere Person, in concreto der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges, als Verwender des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung angeführt wird, ist damit nichts gewonnen. Jedenfalls war davon auszugehen, dass ungeachtet der nicht zutreffenden Berufungsverantwortung der Berufungswerberin, das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis diesbezüglich mit einem nicht mehr sanierbaren Mangel behaftet war und das gegen die Beschuldigte geführte Verwaltungsstrafverfahren somit aus formalrechtlichen Gründen zur Einstellung zu bringen war. __

Schlagworte
Verantwortlichkeit Zulassungsbesitzer Beförderer Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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