Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk und die weiteren Mitglieder Dr. Martina Strele und Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des W., vertreten durch Dr. D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.09.1996, Zahl VST-37963/96, SO6813, k- 17161, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 15.000,-- (EUR 1090,09) auf S 10.000,-- (EUR 726,73), Ersatzarrest 10 Tage herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten I. Instanz mit S 1.000,-- (EUR 72,67), neu bestimmt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 18.07.1996 um 22.55 Uhr in Innsbruck auf dem Grabenweg auf Höhe Haus Nr. 72 den PKW mit dem Kennzeichen I- gelenkt, obwohl er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs1 lita StVO iVm § 5 Abs1 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarrest 15 Tage), verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30.07.1997, Zahl 3/43-3/1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben.
Dieser hat mit Erkenntnis vom 28.02.2001, Zahl 97/03/0251-5 das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen habe.
Gemäß § 63 Abs1 VwGG ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Schreiben vom 03.07.2001 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ersucht ihm mitzuteilen, wann das verwendete Gerät vor dem 18.07.1996 geeicht wurde, wann es danach zu einer Nacheichung gekommen ist und ob es mit diesem Gerät zu Problemen gekommen ist.
Mit Telefax vom 05.07.2001 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mitgeteilt, dass das Alkomatgerät der Firma Siemens AG mit der Fabrikationsnummer W 02-282, welches am 18.07.1996 verwendet wurde, für den relevanten Zeitpunkt am 22.11.1995 durch einen Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden ist. Die gesetzliche Nacheichfrist hätte somit am 31.12.1997 geendet. Am 21.05.1996 wurde von der Firma Siemens eine Genauigkeitsprüfung durchgeführt und das Gerät am 14.11.1996 im Rahmen der Nacheichfrist wieder geeicht. Weder bei den vorgenannten noch bei den bis dato durchgeführten eichtechnischen Prüfungen sind irgendwelche Besonderheiten aufgetreten. Von Seiten der Firma Siemens sei erklärt worden, dass die Genauigkeitsüberprüfung keinerlei Abnormitäten erbracht hat. Funktionsstörungen sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht bekannt. Ferner wurde mitgeteilt, dass nach dem Maß- und Eichgesetz der am Gerät aufgebrachte Eichstempel ausreichender Nachweis der erfolgten Eichung ist.
Auf Grund der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist daher davon auszugehen, dass am 18.07.1996 von den Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein geeichter Alkomat verwendet wurde.
In Folge der erhobenen Berufung wurde am 30.07.1997 und am 21.08.2001 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugen Insp. R. und Rev.Insp. G. einvernommen wurde. Weiters erstattete anlässlich der Verhandlung am 30.07.1997 Dr. Paul Umach sein Gutachten und wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und das vom Berufungswerber vorgelegte Privatgutachten des Institutes der Gerichtlichen Medizin der Universität Innsbruck. Eine Einvernahme des Berufungswerbers erfolgte am 21.08.2001.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Am 18.07.1996 gegen 22.55 Uhr führten Inspektoren G. und R. in Innsbruck, Grabenweg 72, Fahrzeugkontrollen durch. Im Zuge dieser Kontrollen wurde der PKW mit dem Kennzeichen I- (A) angehalten und nahmen die Beamten während der Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome, schwankender Gang, Alkoholgeruch der Atemluft, wahr. Beim Lenker handelte es sich um den Berufungswerber. Dieser wurde von Insp. W. zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert. Er wurde über seinen Alkoholkonsum befragt und gab er an, dass er keinen Sturztrunk getätigt hat. Die Beamten nahmen den Lenker zum Wachzimmer Neu-Arzl mit. Nach der Mindestwartezeit von 15 Minuten wurde der Test mit dem Alkomaten, Marke Siemens M 52052, Nr W02-282, letzte Kalibierung 21.05.1996 durchgeführt. Wie bereits eingangs erwähnt war dieser Alkomat geeicht. Die erste Messung, welche um 23.14 Uhr erfolgte, ergab einen Wert von 0,52 mg/l. Es wurden weitere Versuche durchgeführt, wobei sich zwei Fehlversuche infolge unkorrekter Atmung ergaben und hatte die vierte Messung einen Wert von 0,47 mg/l. Der Berufungswerber wurde zu seinem Alkoholkonsum befragt und gab er an, dass er im Zeitraum 20.00 Uhr bis 22.30 Uhr ca 3 bis 4 Pfiff getrunken habe. Speisen habe er den ganzen Tag nicht zu sich genommen. Nach der zweiten gültigen Messung erklärte der Berufungswerber, dass er nicht glauben könne, dass er zu viel getrunken habe und sagte, dass er sich privat einer Blutuntersuchung unterziehen werde. Sowohl aus dem Privatgutachten als auch aus dem Gutachten des Dr. Paul Umach ergibt sich, dass durch Einnahme von Sintrom-Tabletten eine Verfälschung des Alkomattestes nicht erfolgen kann. Dieses Medikament setzt nur die Blutgerinnung herab. Weiters lässt sich aus diesem Gutachten entnehmen, dass die Gefahr eines Verblutens ausgeschlossen ist, sondern es wurde nur für möglich gehalten, dass es im Entnahmebereich zu einer ausgedehnteren Blutunterlaufung gekommen wäre. Mit dem verwendeten Alkomat hat es keine Schwierigkeiten gegeben.
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde in erster Linie der Inhalt der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20.07.1996 zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen, da sich die Beamten nicht bzw kaum an den Vorfall vom 18.07.1996 erinnern konnten. Dies ist auch nicht verwunderlich, da es sich um eine Routineangelegenheit gehandelt hat. Dem Inhalt der Anzeige kommt auch besondere Bedeutung zu, da diese zwei Tage nach der Amtshandlung verfasst wurde, zu einem Zeitpunkt, wo die Erinnerung der Beamten am besten war. Anlässlich der Einvernahme des Berufungswerbers am 21.08.2001 führte dieser aus, dass er sich an die Angelegenheit nicht mehr erinnern könne. Er habe kurz vor Beginn der Fahrt noch ein Bier getrunken. Er sei dann in die Klinik gefahren und habe sich Blut abnehmen lassen wollen, worauf die Schwestern komisch getan hätten und sei ein Arzt gekommen. Er habe den Arzt gesagt, dass er Bluter wäre, worauf ihn vom Arzt erklärt worden war, dass er ihm kein Blut abnehmen würde, da er nicht das Risiko übernehme.
Vom Berufungswerber wird bestritten, dass er sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hat. Dies ist durch das Alkomatergebnis widerlegt, da die günstigere Messung, welche um 23.18 Uhr erfolgt ist ein Wert von 0,47 mg/l auswarf. Ferner ist das Verhalten des Berufungswerbers ein Indiz dafür, dass ihm bewusst war, dass er sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hat. Das erste Messergebnis von 0,52 mg/l wurde in einer Blaszeit von 8 Sekunden erzielt, wobei ein Blasvolumen von 2,8 l benötigt wurde. Die zweite und dritte Messung waren Fehlversuche, da die Atmung unkorrekt war. Die vierte Messung ergab in einer Blaszeit von 8 Sekunden und einem Blasvolumen von 1,8 l ein Wert von 0,47 mg/l. Die Vorgangsweise des Berufungswerbers bei der Alkomatmessung zeigt, dass er offensichtlich bemüht war ein günstigeres Ergebnis für sich zu erzielen. Hinzu kommt noch, dass die Beamten Alkoholsymptome, insbesondere einen schwankenden Gang und einen deutlichen Geruch nach Alkohol in der Atemluft wahrnahmen, was auf eine erhebliche Alkoholisierung hindeutet. Nach § 5 Abs1 StVO darf derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass auch eine Alkoholbeeinträchtigung bei einem Wert von 0,8 Promille vorliegen kann. Anlässlich der Anhaltung hat der Berufungswerber angegeben, dass er den ganzen Tag nichts zu sich genommen hat. Selbst wenn man von einem Wert von weniger als 0,8 Promille bzw 0,40 mg/l Atemalkoholgehalt in der Luft ausgehen würde, würde sich ergeben, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat. Es ist amtsbekannt, dass bei Nüchternheit die schädlichen Auswirkungen des Alkohols auch unter einem Wert von 0,8 Promille oder 0,40 mg/l die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers beeinträchtigen. Hinzu kommt noch, dass der Sachverständige erklärt hat, dass die mengenmäßige und zeitliche Trinkverantwortung sich mit dem Alkomatergebnis nicht erklären lässt. Darauf wurde auch im Privatgutachten hingewiesen, in dem angeführt wird, dass der Berufungswerber mehr an Alkoholika konsumiert haben muss, als sich aus der Anzeige ergibt. Der Amtssachverständige hat auch ausgeführt, dass das Gutachten der Gerichtsmedizin von den günstigsten Voraussetzungen ausgeht. Demnach wurde von einem Wert von 0,79 Promille zur Testzeit ausgegangen und nicht von einem Wert von 0,94, welcher nach dem gesetzlichen Umrechnungsschlüssel anzuwenden wäre.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 18.07.1996 um 22.55 Uhr auf dem Grabenweg 72 seinen PKW mit dem Kennzeichen I- in einem alkoholisierten Zustand lenkte.
Da das durchgeführte Beweisverfahren eine Alkoholsierung ergeben hat war auf die gestellten Beweisanträge des Vertreters des Berufungswerbers nicht mehr einzugehen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass man in der Klinik die Vornahme einer Blutabnahme und den Hinweis, er sei Bluter, verweigert wurde so wäre es an dem Berufungswerber gelegen, zu einem anderen Arzt zu gehen und sich dort Blut abnehmen zu lassen. Zudem ist hiezu auszuführen, dass es auch unrichtig ist, dass der Berufungswerber "Bluter? ist, sondern wurde von ihm nur ein Medikament eingenommen, welches die Blutgerinnung fördert. Geht man von den Angaben des Berufungswerbers aus, so hat er den Arzt falsch informiert. Dass eine Blutabnahme möglich ist ergibt sich nicht nur aus dem Privatgutachten sondern auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen.
Was das Vorbringen anlangt, dass die Alkomatmessung nicht bei der nächstgelegensten Polizeidienststelle durchgeführt wurde, ist dies nicht relevant, da dem Berufungswerber keine Verweigerung des Alkotestes vorgeworfen wird. Er hat den Alkomattest durchgeführt. Er ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.1990, Zahl 89/03/0242, hinzuweisen, in der ausgeführt wird, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Alkomatmessung nicht besteht, wenn der Beamte zur Durchführung der Messung nicht berechtigt war. Wenn schon die Frage der Approbationsbefugnis eines Beamten bei Durchführung des Alkotestes für die Rechtsgültigkeit des Messergebnisses keine Rolle spielt, so spielt es auch keine Rolle, ob der Alkomattest beim nächstgelegenen Gendarmerieposten durchgeführt wurde oder nicht. Dieser Frage kommt keine Relevanz zu.
Was die Verhängung der Geldstrafe von S 15.000,-- betrifft, so ist nunmehr auszuführen, dass der Berufungswerber nicht mehr einschlägig vorbestraft ist, da die einschlägigen Vorstrafen aus dem Jahr 1993 und 1994 resultieren. Die verhängte Geldstrafe war daher von S 15.000,-- auf S 10.000,-- herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt, da die Geldstrafe im untersten Bereich angesiedelt ist. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Es war daher der Berufung nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.