Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge
gegeben und das
erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, als
Lenker bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, nämlich 25.460 kg Gefahrgut der Klasse 9, Ziffer 20c ADR insofern den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
zuwidergehandelt zu haben, da die schriftliche Weisung für das beförderte gefährliche Gut
in einer Mappe gemeinsam mit diversen Weisungen für Güter der Klasse 3 und nicht
gemäß Rn 10385 Abs 5 ADR getrennt aufbewahrt wurde (es wurde nur
Gefahrgut der Klasse 9 transportiert).
Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung nach §§ 13 Abs 2 Z 3 und 27 Abs 2 Z 25 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von
S 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die
schriftlichen Weisungen sehr wohl getrennt aufbewahrt worden seien und eine Verwechslung völlig auszuschließen gewesen sei. Der Berufungswerber stellte des Antrag
auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Das Strafverfahren gründet auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion S********,
vom 9. März 2000, laut welcher bei der Kontrolle am 8. März 2000 festgestellt worden war,
dass die Beförderungseinheit (Sattelzugfahrzeug Kennzeichen ME-**** und
Sattelanhänger Kennzeichen ME-****) beladen mit 25.460 kg Gefahrgut der Klasse 9 Ziffer
20c ADR, UN 3257 , auf der B **, nächst der Auffahrt zur A *, in **** S********, gelenkt
worden war, wobei die schriftliche Weisung für das beförderte gefährliche Gut in einer Mappe gemeinsam mit diversen Weisungen für Güter der Klasse 3 aufbewahrt wurden,
obwohl nur Gefahrgut der Klasse 9 transportiert wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs 2 Z 25 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu
bestrafen, wer in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten
Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.
Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich,
soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen
Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug
vorschriftsmäßig angebracht
sind.
Gemäß Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR müssen schriftliche Weisungen nach dieser
Randnummer, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, zur Vermeidung
von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.
Aus der Verantwortung des Berufungswerbers und der Stellungnahme des Anzeigenlegers ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rechtsmittelwerber schriftliche
Weisungen der Klasse 3 sowie der Klasse 9 in einer Mappe, jeweils in
eigenen
Klarsichtfolien, aufbewahrt hatte.
Der Schutzzweck der Norm der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR fordert eine derartige
Trennung der unzutreffenden von den zutreffenden Dokumenten, dass eine Verwechslung
vermieden wird. Im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles sollen die zutreffenden
Weisungen rasch zur Hand sein und diesen Weisungen gemäß gehandelt werden.
Eine derartige Trennung, dass sämtliche Beförderungspapiere samt schriftlicher Weisung
des beförderten gefährlichen Gutes in einer Klarsichtfolie gemeinsam mit anderen
schriftlichen Weisungen, jeweils in eigenen Klarsichtfolien, in einer Mappe aufbewahrt
werden, ist ausreichend, Verwechslungen zu vermeiden und genügt der Vorschrift der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR.
Selbst bei Aufbewahrung der zutreffenden und der nicht zutreffenden schriftlichen
Weisungen in jeweils eigenen Mappen und Aufbewahrung sämtlicher Mappen im Führerhaus der Beförderungseinheit könnte eine Verwechslung nicht
gänzlich
ausgeschlossen werden.
Dennoch ist einem geschulten und aufmerksamen Fahrzeuglenker zuzumuten, die
zutreffenden Weisungen unverzüglich aufzufinden, zumal wenn, wie im gegenständlichen
Fall, sämtliche Beförderungspapiere des beförderten Gutes in einer Klarsichtfolie
aufbewahrt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.