TE UVS Salzburg 2001/08/31 3/12488/2-2001th

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Susanne F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 24.7.2001, Zahl 30406/369-76628-2001, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des diesbezüglichen Kostenausspruches aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchteil 2. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12.4.2001 um 11:05 Uhr in Werfen, Tauernautobahn, ca 200 m nach der Anschlussstelle Stegenwald Richtung Villach bzw Richtung Stegenwald und B 159, bei StrKm 34,0, mit dem PKW, Kennzeichen RE-628AD (A),

1.

als Fahrzeuglenker auf der Autobahn umgekehrt und

2.

als Fahrzeuglenker eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehen Fahrtrichtung befahren.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß

1.

§ 46 Abs 4 lit b Straßenverkehrsordnung

2.

§ 46 Abs 4 lit a Straßenverkehrsordnung

wurde über die Beschuldigte

 1. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden,

 2. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden,

verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie führt darin an, bei den Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft R ihre persönlichen Verhältnisse nicht erklärt zu haben. Sie sei bis September letzten Jahres Lehrling gewesen. Von März 2001 bis Juni sei sie beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet gewesen und habe sie deshalb keine finanziellen Rücklagen und Ersparnisse schaffen können. Derzeit arbeite sie wieder als Serviererin. Sie habe für den Ankauf ihres Autos einen Kredit aufnehmen müssen, der sie mit monatlich S 2.000,-- belaste. An Betriebskosten habe sie S 1.500,-- monatlich zu zahlen. Ergänzend zu ihrer Sachverhaltsstellung möchte sie anführen, dass sie relativ nahe an der Auffahrt zum Stehen gekommen sei und erst als schon viele Fahrzeuge an ihr vorbei über die Auffahrt abgefahren seien, habe sie sich entschlossen, diesen zu folgen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass sich auf der A 10 Tauernautobahn in Fahrtrichtung Villach zur vorgeworfenen Tatzeit am 12.4.2001 auf Grund eines schweren Verkehrsunfalles im Helbersbergtunnel ein kilometerlanger Rückstau gebildet hatte. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie damals infolge dieses Rückstaues auf der Autobahn ihr Fahrzeug umdrehte. Sie gab an anderen Fahrzeugen folgend auf dem Pannenstreifen entgegen der Fahrtrichtung zurückgefahren und bei der Anschlussstelle Stegenwald die Autobahn Richtung Salzachtal Bundesstraße verlassen zu haben.

 

Da gemäß § 46 Abs 4 lit b StVO auf der Autobahn das Umkehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen ausdrücklich verboten ist, ist somit Spruchpunkt 1. als erwiesen anzunehmen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung weist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO einen Höchststrafrahmen bis zu S 10.000,-- vor. Das Umkehren auf der Autobahn stellt eine der gravierendsten und gefährlichsten Übertretungen dar und weist daher an sich schon einen beträchtlichen Unrechtsgehalt auf.

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind sonst keine weiteren Erschwerungsgründe hervorgekommen, als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten. In Anbetracht ihrer Angaben ist von einer eher ungünstigen Einkommenssituation auszugehen.

Insgesamt erweist sich die mit S 2.500,-- ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe auf Grund des beträchtlichen Unrechtsgehaltes auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes und der Einkommensverhältnisse nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem generalpräventive Erwägungen, um die Schwere und die Gefährlichkeit der Übertretung zu betonen, aber auch spezialpräventive Gründe, um die Beschuldigte in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen abzuhalten.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Zum konkreten Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. (Befahren einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehen Fahrtrichtung) ist hingegen anzuführen, dass der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte Pannenstreifen auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch nicht der Richtungsfahrbahn ist (VwGH 26.1.2001, 98/02/0277).

 

In Anbetracht der gegenständlichen Situation ? Rückstau auf der Richtungsfahrbahn ? ist das Vorbringen der Beschuldigten glaubwürdig, dass sie damals über den Pannenstreifen zurückgefahren ist. Ein Befahren der Richtungsfahrbahn Villach entgegen der vorgesetzten Fahrtrichtung bei Straßenkilometer 34,0 und somit die vorgeworfene Übertretung des § 46 Abs 4 lit a StVO ist daher nicht erweislich. Vielmehr wäre der Sachverhalt im Hinblick auf eine Übertretung des § 46 Abs 4 lit d StVO (Befahren des Pannenstreifens) zu prüfen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. wurde somit die falsche Tat vorgeworfen, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte
§ 46 Abs4 lit a und d StVO; Befahren des Pannenstreifens; Zurückfahren auf dem Pannenstreifen wegen Rückstau auf der Richtungsfahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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