TE UVS Tirol 2001/09/06 2000/19/156 bis 158-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufungen der Frau K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D., gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters von Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 31.08.2001 (sämtliche), Zahlen II-7894/2000, II-7892/2000 und II-7893/2000, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird den Berufungen Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden der Berufungswerberin 3 Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen, auferlegt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementärfirma (V.) der V. nicht dafür gesorgt hat, dass im Zuge des Herstellens, Lagerns und Feilhaltens von Speiseeis die Bestimmungen der Speiseeisverordnung eingehalten wurden, weil das Speiseeis (3 verschiedene Eissorten) über das zulässige Ausmaß hinaus durch Enterokokken verunreinigt war.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die Berufungswerberin ausgeführt, sie sei im Innenverhältnis lediglich für den wirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die Buchhaltung, zuständig und habe keinerlei Einfluss auf die Produktion.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber T. glaubhaft ausgeführt, dass seine Mutter, Frau K. (sohin die Berufungswerberin in diesem Verfahren), bereits pensioniert und nur noch geringfügig beschäftigt sei, wobei ihr lediglich die Büroarbeit obliege.

 

Aufgrund dieses glaubwürdigen Vorbringens gelangte die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass die Berufungswerberin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zwar verwirklicht hat - als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH war sie jedenfalls für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs1 VStG verantwortlich -, dass ihr jedoch ein Verschulden nicht angelastet werden konnte, sodass mit einer Einstellung vorzugehen war.

Schlagworte
handelsrechtliche, Geschäftsführer, geringfügig, beschäftigt, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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