TE UVS Steiermark 2001/09/13 30.1-13/2000

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn M N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 7.6.2000, GZ.: 15.1 1999/722, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchabschnitte 1. bis 4. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchabschnittes 5. wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 eingestellt. Dadurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz auf S 400.--

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 800.-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit Straferkenntnis vom 7.6.2000, GZ.: 15.1 1999/722, wurde Herrn M N unter den Spruchabschnitten 1. bis 4. zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer Erhebung am 24.11.1988 festgestellt wurde, zumindest seit Rechtskraft des UVS-Bescheides vom 15.5.1998, UVS 30.1-24/97-4, die mit Bescheid der BH Judenburg vom 25.1.1993, GZ.: 3.0 Ne 15-85/4, vorgeschriebenen, näher bezeichneten 4 Löschungsvorkehrungen betreffend die Wasserkraftanlage auf den Gst. Nr., KG. St.J, nicht getroffen. Des weiteren wurde ihm unter Spruchabschnitt 5. vorgeworfen, er habe zumindest am 24. 11. 1998 die betreffende Wasserkraftanlage betreten, obwohl diese wasserrechtlich nicht bewilligt sei. Er habe dadurch in den Fällen 1. bis 4. § 29 Abs. 1 WRG 1959 i. V.m. dem oa. Bescheid der BH Judenburg, im Falle des Spruchabschnittes 5. § 9 Abs. 1  in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von jeweils S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 4 Stunden, betreffend Spruch 5. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Herr N vor, er besitze seit 1995 eine Wiederbenützungsbewilligung. Außerdem sei er Mindestrentner.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungen des UVS vom 15. Mai 1998, GZ.: 30.1-24/97-4 und 30.1-23/97-4 verwiesen. Schon in diesen Berufungsverfahren, welche  ebenfalls den konsenslosen Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage und die Nichterfüllung der Löschungsvorkehrungen zum Gegenstand hatten, wurde geklärt, dass eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Der Berufungswerber hat in diesem Verfahren nicht dargetan, dass er seither eine Bewilligung erhalten hätte, welche die Löschungsvorkehrungen obsolet gemacht hätte. Diese gehören daher nach wie vor dem Rechtsbestand an. Dass er die Löschungsvorkehrungen erfüllt hätte, hat er gar nicht behauptet. Die Tatbestände 1. - 4. wurden ihm daher zu Recht vorgeworfen. Hinsichtlich des Tatbestandes 5. ist jedoch festzustellen, dass das WRG keinen Tatbestand kennt, demzufolge das Betreten einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage per se unter Strafe gestellt wäre. Vielmehr hat der Berufungswerber sogar den Auftrag, die Anlage zu betreten, um die Löschungsvorkehrungen zu erfüllen. Er hat daher durch das Betreten der Anlage kein strafbares Verhalten gesetzt, sodass das Verfahren  diesbezüglich einzustellen war. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzustellen, dass selbst unter der Voraussetzung, dass der Berufungswerber über überhaupt kein Einkommen verfügte, diese durchaus als gerechtfertigt anzusehen ist. Trotz mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, die als erschwerend anzusehen sind, ist er nämlich bisher offensichtlich nicht bereit gewesen, sich der Rechtsordnung konform zu verhalten und die Löschungsvorkehrungen zu erfüllen. Eine Wasserkraftanlage, die über keinen Konsens verfügt, ist eine ständige Gefahrenquelle für die Umwelt sowie für private und öffentliche Grundstücke und Einrichtungen. Die Berufung erweist sich somit auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe als unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge der abweisenden Berufungsentscheidung.

Schlagworte
betreten Wasserkraftanlage Verbotsnorm Strafbestimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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