Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn A K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 6.3.2001, GZ.: 15.1 4788/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.020,-- (EUR 74,13) binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG zur Last gelegt und hiefür eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von S 5.100,-- (4 Tage und 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von S 510,-- vorgeschrieben.
In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er nicht der zuständige Bevollmächtigte nach § 9 Abs 2 VStG für dieses Fahrzeug sei.
Gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 VStG konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Auf Grund des Akteninhaltes wird festgestellt, dass der Berufungswerber auf Grund der Anzeige vom 21. Oktober 2000 und der Mitteilung an die Vorinstanz vom 24.11.2000 als verantwortlich Beauftragter des Zulassungsbesitzers des LKW mit dem Kennzeichen, nach erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.1.2001, mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 103 Abs 2 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 9 Abs 2 VStG bestraft wurde. Auf Grund der Berufung vom 23.3.2001 wurde auf Grund des Ersuchens der Vorinstanz vom Berufungswerber eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 22.9.2000 übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass der Berufungswerber Herrn W P, wohnhaft in B als leitenden Angestellten, gemäß § 9 VStG und § 23 ARBIG zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Fuhrpark und Werkstätte für den Standort U vom 25.9. bis 8.10.2000 als Urlaubsvertretung bestellte. Dieser Bestellung wurde von Herrn W P zugestimmt. Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, sind strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zu Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Aus dem Firmenbuchauszug vom 30.5.2001 geht hervor, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F L GmbH, Internationale Transporte, Herr F L ist, der seit 3.6.1975 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die gegenständliche Firma vertritt. Aus dem genannten Firmenbuchauszug geht jedenfalls eine Vertretungsbefugnis weder des Berufungswerbers noch des Herrn W P hervor. Auf Grund dieser Feststellungen und dem klaren Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass eine Bestellung zum verantwortlich Beauftragten der Firma L durch den Berufungswerber selbst nicht erfolgen kann, da hiefür gemäß § 9 Abs 2 VStG ausschließlich die zur Vertretung nach außen Berufenen, das heißt der/die Geschäftsführer der Firma berechtigt sind. Die am 22.9.2000 vom Berufungswerber als bestellten verantwortlichen Beauftragten erfolgte "Bestellung" des Herrn W P zum verantwortlich Beauftragten der Firma L ist somit rechtsunwirksam. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den in Rede stehenden Bereich des KFG lag daher auch zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, im Hinblick auf die am 1.1.1997 erfolgte Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlich Beauftragten, beim Berufungswerber. Bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, wonach dieser gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe. Die Behauptung des Berufungswerbers als verantwortlichen Beauftragten, er sei zum Tatzeitpunkt auf Urlaub gewesen, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortlich Beauftragten glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere dass für die Überwachung von eventuellen Stellvertretern des verantwortlich Beauftragten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wird. Auf eine Kontrolle durch Dritte darf sich der verantwortlich Beauftragte nicht verlassen (vgl. VwGH 23. März 1992, Zl. 91/19/0382, 27.11.1995, Zl. 93/10/0061, 27.11.1995, Zl. 93/10/0100 ua.). Dass der Berufungswerber entsprechende Vorkehrungen - wie oben ausgeführt - getroffen hat, geht weder aus dem Akt hervor, noch wurde derartiges von ihm behauptet. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ist somit in objektiver und subjektiver Richtung als erwiesen anzunehmen und von diesem zu verantworten. Bei der Strafbemessung wurde bereits von der Vorinstanz auf die mildernden und erschwerenden Umstände sowie auf die amtsbekannten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Berufungswerbers im Sinne des § 19 VStG sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen. Das verhängte Strafausmaß erscheint infolge Vorliegens von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die jeweils verhängte Strafhöhe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Im übrigen treten die persönlichen Verhältnisse zur Erzielung von spezial- und generalpräventiver Effekte im Interesse der Verkehrssicherheit in den Hintergrund. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden. __