Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich, der Berichterstatterin Dr. Martina Strele sowie dem weiteren Mitglied Dr. Klaus Dollenz, über die Berufung des Herrn W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.06.2001, Zahl SG-58- 2000, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde B. im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 09.11.2000 um 21.50 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend durchgeführt, wobei es zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen sei, weil das im Fahrzeug angebrachte Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt gewesen sei.
Dadurch habe er gegen § 23 Abs1 Z8 GütbefG iVm Art1 Abs1 litb sowie Art2 Abs.2 der Verordnung (EG) 3298/94 idF der Verordnung (EG) 1524/96, der Verordnung (EG) 609/2000 sowie der Verordnung (EG) 2012/2000 verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt.
Dagegen hat W. binnen offener Frist eine vollständig in englischer Sprache abgefasste Berufung, datiert mit 03.07.2001, eingebracht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufung kommt keine Zulässigkeit zu.
Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (Art8 B-VG). Bei fremdsprachigen Eingaben hat die Behörde nach § 13 Abs3 AVG vorzugehen (vgl VwGH 20.09.1989, 89/01/0292) und dem Berufungswerber die Möglichkeit zu geben, binnen bestimmer Frist die Eingabe in deutscher Sprache nachzureichen.
Aus diesem Grund richtete die Berufungsbehörde am 06.09.2001 ein Schreiben an W., in welchem diesem mitgeteilt wurde, dass in Österreich schriftliche und mündliche Anbringen bei Behörden grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind und er daher aufgefordert werde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine deutsche Übersetzung seiner Eingabe vom 03.07.2001 bei der Berufungsbehörde einzubringen, widrigenfalls seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Dieses Schreiben wurde W. eigenhändig ausgefolgt. Es ergibt sich dies aus dem internationalen Rückschein.
Da bis dato bei der Berufungsbehörde keine entsprechende Stellungnahme des Berufungswerbers eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.