TE UVS Niederösterreich 2001/10/12 Senat-ZT-01-3012

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Veröffentlicht am 12.10.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 S 1.400,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat Herrn Ing. G****** R****** mit Straferkenntnis vom 23.4.2***, Zl. 3-***-**, für schuldig befunden, dass er am 6.1.2***, 16,40 Uhr, auf der L ****, 306 m vor Strkm 3,4, im Ortsgebiet von 2*** S********/L************, in Fahrtrichtung M**********/L************, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Es wurde eine Geschwindigkeit von 113 km/h gemessen.

 

Wegen Übertretung § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 160 Stunden) verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden S 700,-- als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens M********** und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er auf die Angaben in der Niederschrift vom 5.2.2*** verweise. In der Zwischenzeit sei er wieder vor Ort gewesen und hätte von der Kreuzung, wo er damals verkehrbedingt anhalten habe müssen, bis zum Messpunkt eine Entfernung von 136 m gemessen. Es sei nicht möglich auf einer Wegstrecke von 136 m auf mehr als 70 km/h zu beschleunigen, noch dazu, wo dieses Straßenstück leicht ansteigend sei.

 

Am 4.10.2*** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Berufungswerber und die Erstbehörde als Parteien sowie ein Sachverständiger für Messtechnik geladen.

 

Der Berufungswerber hat ausgeführt, dass er am 6.1.2*** in dem Ortsteil, der für ihn wie Freiland gewirkt habe, mit einer Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h gefahren sei. Er hätte die Geschwindigkeit nicht vom Tachometer abgelesen, sondern aufgrund seiner Fahrpraxis geschätzt. Er lege im Jahr ca 80.000 bis 100.000 km zurück. Ein vor ihm einbiegender Pkw sei in weiterer Folge von der Gendarmerie angehalten worden und sei er in einem Abstand von 20 m hinter diesem Pkw nachgefahren. Bei dem anderen Fahrzeuglenker habe es sich offensichtlich um einen Einheimischen gehandelt. Der Gendarmeriebeamte hätte ihm das Laser-Messgerät gezeigt und sei dabei eine Geschwindigkeit von 113 km/h und eine Entfernung von 306 m angezeigt worden. Im Ortsgebiet von Sommerein hätte er wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sein Fahrzeug anhalten müssen. Dies sei im Bereich der rechtwinkeligen Kurve gewesen. Unter Hinweis auf eine Landkarte von Sommerein (Luftbildaufnahme), auf der die rechtwinkelige Kurve in einer Entfernung von ca. 800 m von der Messstelle entfernt erscheint, führte der Berufungswerber aus, dass er von einer anderen Gasse (Hintausgasse) zur Hauptstraße gefahren sei. In weiterer Folge sei der bereits angeführte Pkw in die Hauptstraße vor ihm eingebogen. Er habe bei Beginn der rechtsseitig gelegenen Felder sein Fahrzeug beschleunigt. Er sei nicht ortskundig und sei die Strecke für ihn augenscheinlich kein Ortsgebiet mehr gewesen. Zum Vorfallszeitpunkt sei die Fahrbahn nass gewesen und hätte Dunkelheit geherrscht.

 

Auf Befragung des Berufungswerbers führte der Sachverständige aus:

 

"Wenn der Messstrahl gleichmäßig über eine öffnungslose, ebene Mauer (keine Vorsprünge, Türen etc) geschwenkt wird und immer nur diese Mauer anstrahlt, so kann es dazu kommen, dass durch die Serie von Einzelmessungen eine gleichmäßige Veränderung der Messdistanz gemessen wird. Dies würde vom Messgerät als Geschwindigkeit ausgelegt. Dazu muss aber der gesamte Messstrahl (auf 100 m Entfernung ca 30 cm Durchmesser) immer diese Mauer erreichen, und muss der Schwenkvorgang gleichmäßig sein, sodass die Einzelmessungen keine Unstetigkeiten aufweisen. Die von der Messelektronik ermittelte Geschwindigkeit ergibt sich aus der Änderung der gemessenen Entfernungen dividiert durch die Messzeit von ca 0,3 sec. Um diesen Effekt bei einem Fahrzeug zB Pkw erzielen zu wollen müsste eine ebene Fläche des Fahrzeuges so anvisiert werden, dass der Messstrahl nur diese Fläche während der gesamten Messzeit gleichmäßig überstreicht ohne diese Fläche zu verlieren und ohne zu wackeln. Dies ist beim Pkw allenfalls dann denkbar, wenn die Messung auf sehr kurzer Distanz erfolgt und ein äußerst schräger Winkel zwischen Fahrtrichtung des Fahrzeuges und Messstandort besteht, sodass die Seitenfläche des Fahrzeuges schräg zum Messstrahl überstrichen wird. In einem solchen Fall ist aber zu berücksichtigen, dass sich ein Winkelfehler immer derart auswirkt, dass der auf dem Messstand angezeigte Messwert geringer ist als der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen würde (Cosinus phi).

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Messergebnis welches auf dem Display angezeigt wird, nur dann erreicht wird, wenn während des Messvorgangs von 0,3 sec das Messgerät ausreichend ruhig gehalten wird, das Ziel nicht verloren geht und auch zulässige Faktoren eingehalten sind, sodass die Serie der Einzelmessungen, die während eines Messvorganges in sehr rascher Abfolge vom Messgerät durchgeführt werden, eine stetige Messreihe ergibt. Bei Auftreten von Unstetigkeiten (zB Verwackeln oder Verlust des Zieles) wird dies von der Elektronik erkannt und anstatt eines Messwertes eine Fehlermeldung auf dem Display angezeigt.

 

Unter der extrem unwahrscheinlichen Annahme, dass es den Beamten gelungen sein könnte, bei einem Winkel von 20 Grad zwischen Fahrtrichtung des Beschuldigten und Messstrahlrichtung auf eine Distanz von 306 m den Messvorgang exakt dann auszulösen, wenn die weiter entfernte Kante der Fahrzeugfront sich im Visier befindet, weiters während des gesamten Messvorganges von 0,3 sec ohne dabei die Fahrzeugfront aus dem Visier zu verlieren (weder vertikal noch horizontal) von der entfernten Kante der Fahrzeugfront zur nähergelegten Fahrtseite der Fahrzeugfront zu schwenken, könnte dadurch ein Fehler von maximal 7 km/h theoretisch dann entstanden sein, wenn man den Laser als Punkt und nicht als ausgeweiteten Strahl (zwecks Vereinfachung der Berechnung) annimmt. Da der Laser auf 300 m Entfernung tatsächlich bereits eine Ausweitung von 1 m aufweist (etwa halbe Fahrzeugbreite) muss dieser theoretisch errechnete Wert mindestens noch halbiert werden."

 

Auf Befragen des Verhandlungsleiters führte der Sachverständige aus:

 

"Unter der Annahme, dass die Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 20 Grad zum Messstrahl des Lasergerätes aufgewiesen hat, wurde ein Messwert angezeigt, der um etwa 6 % geringer ist, als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges. Grundsätzlich wirkt sich bei Lasergeräten der gegenständlichen Bauart ein Winkelfehler immer zugunsten des Beschuldigten aus, dh die auf dem Gerät angezeigte Geschwindigkeit ist geringer als sie wäre, wenn kein Winkelfehler gegeben ist."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens 2452 M********** hat der Berufungswerber am 6.1.2***, um 16,40 Uhr, den Kombinationskraftwagen der Marke Volvo 850, mit dem Kennzeichen **-**BM, im Ortsgebiet von 2*** S********, auf der LS ****, bei Dämmerung und nasser Fahrbahn, in Richtung M**********, bis zum Strkm 3,4, gelenkt, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 63 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser durchgeführt. Die Messstrecke zwischen dem Beamten und dem Kraftfahrzeug betrug 306 m.

 

Die Messung wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90/235/P mit der Gerätenummer S 79 durchgeführt. Das Gerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht und hat der die Messung durchführende Beamte die vorgesehenen Kontrollen - Selbsttest, Zielerfassungskontrolle, 0 km/h-Messung - durchgeführt. Von dem Beamten wurde keine Fehlermeldung beim Laser-Messgerät festgestellt. Der Messeinsatz des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für Entfernungen von 30 m bis 500 m zugelassen.

 

Ein auf dem Display des Messgerätes angezeigter Geschwindigkeitswert wird aus einer Serie von Einzelmessungen gebildet. Diese Einzelmessergebnisse ergeben sich aus der Laufzeit der Laserimpulse vom Messgerät zum gemessenen Objekt und zurück. Die daraus errechneten Entfernungen werden verglichen und führen bei Unstetigkeiten zur Anzeige einer Fehlmeldung. Ob - wie der Berufungswerber behauptet - die Messung der Mauer mit 10 km/h vorlag, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, zumal das Zustandekommen vom beigezogenen Sachverständigen erklärt werden konnte und von dem die Messung durchführenden Beamten eine derartige Messung in Abrede gestellt wurde.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 5.2.2*** hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren sei. Er hätte auf einem vor ihm fahrenden Mitsubishi Pajero aufgeschlossen. Die Messung sei nicht korrekt erfolgt, weil diese nicht gerade in einer Annäherungsfahrt, sondern in einem Winkel von ca. 20 Grad erfolgt sei. Der Beamte hätte ihm das Messergebnis gezeigt. Der Beamte hätte eine Probemessung auf die Friedhofsmauer durchgeführt und auf einer Entfernung von 96 m hätte das Gerät 10 km/h für die Mauer angezeigt. Er glaube auch, dass es technisch nicht möglich sei, dass er am Messort mit 113 km/h gefahren sei. In einer ca 45 Grad Rechtskurve sei er mit maximal 50 km/h gefahren, weil man dort wegen der starken Kurve gar nicht schneller fahren könne. Bis zum ungefähren Messpunkt könnten es nur ca 100 m sein.

 

Der Berufungswerber hat widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Fahrtroute und Fahrweise - Durchfahren der rechtwinkeligen Kurve mit ca 50 km/h, in der Berufung wurde ein Anhalten wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges angegeben und nach Kenntnisnahme der Entfernung von ca 800 m wurde überhaupt eine andere Fahrtroute angegeben - gemacht. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er angegeben, dass er auf einen Pkw der Marke Mitsubishi Pajero aufgeschlossen habe. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass dieses Fahrzeug unmittelbar vor ihm eingebogen und er in einem Abstand von ca 20 m nachgefahren sei. Die Straßenaufsichtsorgane sind mit der Überwachung der Einhaltung verkehrspolizeilicher Vorschriften besonders geschult und kann ihnen die ordnungsgemäße Wiedergabe von festgestellten Verwaltungsübertretungen durchaus zugemutet werden. Die erkennende Behöre hegt keine Zweifel daran, dass der die Messung durchführende Beamte das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen hat, dass keine Fehlfunktion des Messgerätes festgestellt wurde und dieses Messergebnis auch richtig ist. Unter Hinweis auf die Winkelabweichung des Messstrahles von der Fahrtrichtung des Berufungswerbers darf der Berufungswerber darauf verwiesen werden, dass das Messergebnis zugunsten des gemessenen Fahrzeuges ("Cosinuseffekt") spricht.

 

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt. Der Berufungswerber hat selbst eingeräumt, mit einer Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h gefahren zu sein. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der gemessenen Geschwindigkeit von 113 km/h war selbst unter Berücksichtigung eines Winkels von 20 Grad von der tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von ca 106 km/h auszugehen. Es war sohin die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen.

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen es einzelnen Falles verpflichtet ist, und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca 56 km/h überschritten. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind oftmals Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Der Schutzzweck dieser Norm ist sohin in der Verkehrssicherheit begründet. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 100 % stellt demnach einen groben Verstoß dar. Als geprüfter Fahrzeuglenker ist von der Kenntnis der Verkehrsvorschriften auszugehen. Selbst bei ortsunkundigen Fahrzeuglenkern muss die Beachtung des Ortsgebietes verlangt werden, dies auch dann, wenn Ortsteile den Anschein eines Freilandgebietes aufweisen. Vom Berufungswerber wurde nicht dargelegt, dass ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht oder nur schwer möglich gewesen wäre. Übertretungen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sind mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. In Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse - vom Berufungswerber wurde lediglich ein Einkommen von S 5.000,-- und die Sorgepflicht für ein Kind angegeben - die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe nicht herabzusetzen. Bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, sodass von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Weiters weist der Berufungswerber mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine einschlägige nach § 20 Abs 2 StVO. Die Strafe soll auch geeignet sein, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sodass diese Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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