TE UVS Niederösterreich 2001/10/15 Senat-NK-00-480

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Veröffentlicht am 15.10.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung

des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 7.8.2000, Zl. 3-****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft

X den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 9.10.1999, um 19,27 Uhr, im Ortsgebiet von G***********, am K********* ? Kreuzung mit der

H********** in Fahrtrichtung M*************** ? den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen

**-**** gelenkt zu haben und als Wartepflichtiger durch Einbiegen einem

vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen seines

Fahrzeuges

genötigt zu haben.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen die Übertretung der §§19 Abs 7, 19 Abs 4 und 99 Abs 3 lita StVO zur Last und verhängte

gemäß § 99 Abs 3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S

1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 100,-- festgesetzt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründet der

Rechtsmittelwerber im wesentlichen damit, er habe die ihm angelastete

Verwaltungsübertretung nicht begangen, habe der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang

verzichtet, weswegen er in die Vorrangstraße eingefahren wäre.

 

Die Berufung erweist sich aus formellen Gründen als berechtigt.

 

Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lita VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 ? 6 angeführten

Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte.

Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht

gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO

darstellt

(VwGH vom 18.1.1991, 90/18/0236).

 

Aus vorstehender Wiedergabe der Tatumschreibung des Spruches im erstinstanzlichen

Straferkenntnis ergibt sich, dass diesem nicht zu entnehmen ist, worauf sich die Wartepflicht im Sinne der Absätze 1 ? 6 des § 19 StVO gründet.

 

Folglich ist laut zitierter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Straferkenntnis

mangelhaft.

 

Eine Abänderung des Spruches ist im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes nur dann

außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist § 31 VStG zulässig, sofern innerhalb dieser Zeiten eine vollständige Strafverfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde.

 

Im erstinstanzlichen Akt lässt sich jedoch auch diese vermissen. Weder in der Anzeige,

die dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangte, ist vermerkt, worauf sich die Wartepflicht

des Beschuldigten gründet noch den gesamten erstinstanzlichen Verfahren ist dies zu

entnehmen. Lediglich aus einer im erstinstanzlichen Verfahren beigeschafften

Übersichtskizze des Tatortes lässt sich erahnen, dass das Vorschriftszeichen ?Vorrang

geben? hiefür begründend war. Doch ist auch dies nicht explizit

benannt oder zeichnerisch

eindeutig zu erkennen.

 

In diesem Sinne sind auch die Strafverfolgungshandlungen innerhalb der

Verfolgungsverjährungsfrist insoweit unvollständig geblieben, als sie sich nicht auf alle

Sachverhaltselemente beziehen und daher zu der dem Beschuldigten angelasteten

Verwaltungsübertretung infolge unvollständiger Strafverfolgungshandlungen bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung Verfolgungsverjährung eingetreten. Daran vermag

auch die rechtliche Beurteilung in der auf § 19 Abs 4 StVO bezug

genommen wird nichts

zu ändern.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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