Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung
des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Mit dem Straferkenntnis vom 7.8.2000, Zl. 3-****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft
X den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 9.10.1999, um 19,27 Uhr, im Ortsgebiet von G***********, am K********* ? Kreuzung mit der
H********** in Fahrtrichtung M*************** ? den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen
**-**** gelenkt zu haben und als Wartepflichtiger durch Einbiegen einem
vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen seines
Fahrzeuges
genötigt zu haben.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen die Übertretung der §§19 Abs 7, 19 Abs 4 und 99 Abs 3 lita StVO zur Last und verhängte
gemäß § 99 Abs 3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S
1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 100,-- festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründet der
Rechtsmittelwerber im wesentlichen damit, er habe die ihm angelastete
Verwaltungsübertretung nicht begangen, habe der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang
verzichtet, weswegen er in die Vorrangstraße eingefahren wäre.
Die Berufung erweist sich aus formellen Gründen als berechtigt.
Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lita VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 ? 6 angeführten
Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte.
Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht
gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO
darstellt
(VwGH vom 18.1.1991, 90/18/0236).
Aus vorstehender Wiedergabe der Tatumschreibung des Spruches im erstinstanzlichen
Straferkenntnis ergibt sich, dass diesem nicht zu entnehmen ist, worauf sich die Wartepflicht im Sinne der Absätze 1 ? 6 des § 19 StVO gründet.
Folglich ist laut zitierter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Straferkenntnis
mangelhaft.
Eine Abänderung des Spruches ist im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes nur dann
außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist § 31 VStG zulässig, sofern innerhalb dieser Zeiten eine vollständige Strafverfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde.
Im erstinstanzlichen Akt lässt sich jedoch auch diese vermissen. Weder in der Anzeige,
die dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangte, ist vermerkt, worauf sich die Wartepflicht
des Beschuldigten gründet noch den gesamten erstinstanzlichen Verfahren ist dies zu
entnehmen. Lediglich aus einer im erstinstanzlichen Verfahren beigeschafften
Übersichtskizze des Tatortes lässt sich erahnen, dass das Vorschriftszeichen ?Vorrang
geben? hiefür begründend war. Doch ist auch dies nicht explizit
benannt oder zeichnerisch
eindeutig zu erkennen.
In diesem Sinne sind auch die Strafverfolgungshandlungen innerhalb der
Verfolgungsverjährungsfrist insoweit unvollständig geblieben, als sie sich nicht auf alle
Sachverhaltselemente beziehen und daher zu der dem Beschuldigten angelasteten
Verwaltungsübertretung infolge unvollständiger Strafverfolgungshandlungen bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung Verfolgungsverjährung eingetreten. Daran vermag
auch die rechtliche Beurteilung in der auf § 19 Abs 4 StVO bezug
genommen wird nichts
zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.