Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2000, Zahl 3a-ST-66558/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 18 Abs1 StVO, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 11 Abs2 StVO, zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 11 Abs2 StVO und zu Punkt 4. eine Übertretung nach § 20 Abs2 StVO zur Last gelegt.
Über den Beschuldigten wurden folgende Strafen verhängt:
zu 1. S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)
zu 2. S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)
zu 3. S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und
zu 4. S 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4,5 Tage).
Dem internationalen Rückschein hinsichtlich der Zustellung dieses Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass dieses Straferkenntnis dem Beschuldigten zu Handen der Rechtsanwälte T. und V. am 13.12.2000 zugestellt worden ist. Gegen dieses Straferkenntnis wurde erst mit einem am 29.12.2000 per Telefax eingebrachten Schriftsatz Berufung samt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben.
In diesem Schriftsatz ist unter anderem davon die Rede, dass die Rechtvertreter nicht zustellungsbevollmächtigt wären und daher ersucht werde, die Zustellung gegenüber Herrn M. nachzuholen. Die Vertretungsanzeige im Schreiben vom 11.10.2000 habe sich lediglich auf das Verfahren ?vor Straferkenntnis? bezogen.
Aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte T. und V. vom 11.10.2000 an die Erstbehörde, in dem ausdrücklich die Vertretung des M. angezeigt worden ist, war es von der Erstbehörde in jeder Weise rechtskonform, das Straferkenntnis an den Beschuldigten zu Handen seiner Rechtsvertreter zuzustellen, zumal eine rechtsanwaltliche Bevollmächtigung eine Zustellvollmacht beinhaltet. Dass das Vertretungsverhältnis auf irgend welche Verfahrensschritte eingeschränkt wäre, ist dem angeführten Schreiben in keiner Weise zu entnehmen. Zufolge der zulässigen Zustellung des Straferkenntnisses am 13.12.2000, endete die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 27.12.2000. Die Berufung war daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand als verspätet zurückzuweisen.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Erstbehörde abzusprechen haben, wobei im Falle der Bewilligung dieses Antrages die Zurückweisung der Berufung als verspätet als gegenstandslos zu betrachten wäre.