Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Klaus Dollenz und die weiteren Mitglieder Dr. Margit Pomaroli und Dr. Alfred Stöbich, über die Berufung des Herrn B., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.2000, Zl. 3.2-3817/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B. (I) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen M. (I) am 05.09.2000 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, am 05.09.2000 um 11.43 Uhr auf der A13 beim Autobahnparkplatz Brenner bei km 34,0 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner festgestellt wurde, wobei durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag keine Abbuchung von Ökopunkte erfolgte, weil der Umweltdatenträger im Lkw nicht ordnungsgemäß angebracht und daher nicht funktionsfähig war und habe der Berufungswerber dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs1 Z8 GBefG, BGBl Nr 593/1995 idF der Novelle BGBl I Nr 17/1998 iVm Art1 Abs1 lita sowie Art2 Abs1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnungen Nr 1524/96 vom 30.07.1996, Nr 609/2000 vom 21.03.2000 und Nr 2012/2000 vom 21.09.2000 begangen und wurde gemäß § 23 Abs1 Z8 iVm § 23 Abs2 2. Satz GBefG idF der Novelle BGBl I Nr 17/1998 über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrag von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt und wurden die Kosten zum Verfahren erster Instanz vorgeschrieben.
Dagegen erfolgte rechtzeitig die Berufung und wurde in dieser ausgeführt, dass im Gegenstandsfalle eine Verkettung von Umständen vorliege, die der Berufungswerber nicht zu verantworten habe und dass auch kein Fehlverhalten des Berufungswerbers vorgelegen habe. Der Berufungswerber führe für seine Dienstgeberfirma auf verschiedenen Transportfahrzeugen Transporte durch und es sei in keinem Fall jemals zu Schwierigkeiten gekommen, da sowohl die Fahrzeugpapiere als auch der Ecotag stets in Ordnung gewesen waren. Es habe kurz zuvor ein Kennzeichenwechsel stattgefunden. Dies sei dem Berufungswerber nicht mitgeteilt worden, wobei das installierte Ecotag-Gerät im Fahrzeug verblieb und der Berufungswerber sich darauf verlassen habe, dass eine Abbuchung erfolge.
Der Berufungswerber führte eine ökopunktepflichtige Transitfahrt am 05.09.2000 um 11.43 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen B. (I) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen M. (I) von Deutschland nach Italien durch. Der Berufungswerber führte auf dieser Fahrt ein Ecotag-Gerät mit, wobei das Initialisierungszertifikat und auch das Fahrzeugzertifikat auf das Kennzeichen A. (I) lauteten. Ein Vergleich der tatsächlichen Fahrgestellnummer mit der im Initialisierungszertifikat und der im Fahrzeugzertifikat eingetragenen Fahrgestellnummer gab die Identität derselben.
Das Fahrzeugzertifikat wurde vom Registrierungsstaat Italien, Ministerio da Transporti, Direzione III Divisione 33, am 21.01.1998 um 10.32 Uhr auf das Kennzeichen A. (I) ausgestellt.
Das Initialisierungszertifikat wurde am 21.04.2000 um 07.14 Uhr durch die Firma Schenker & Co AG, A-9602 Thörl-Maglern, Initialisierungsstation Arnoldstein 2, auf das Kennzeichen A. (I) ausgestellt.
Im Juli 2000 wurde das Sattelzugfahrzeug, Marke Scania, von der Firma G. vom Kennzeichen A. (I) auf das Kennzeichen B. (I) umgemeldet, wobei für das neue Kennzeichen Herr M. eine provisorische italienische Zulassung vorwies. Es erfolgte jedoch keine Neuinitialisierung des im Sattelfahrzeug unverändert angebracht gebliebenen Umweltdatenträgers, sodass eine Abbuchung von Ökopunkten unter dem alten Kennzeichen A. (I) erfolgte.
In seiner ersten Rechtfertigung, welche erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, gab der Berufungswerber an, dass die Firma das Sattelzugfahrzeug umgemeldet habe, wobei es jedoch das selbe Auto und das selben Ecotag-Gerät sei.
Die an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtete Anfrage ergab, dass das Fahrzeug B. erst am 20.09.2000 programmiert wurde und erst am 27.09.2000 ein Ecotag für dieses Fahrzeug eingebaut wurde, dass jedoch für das Fahrzeug A. bzw. das Tag dieses Fahrzeuges Punkte abgebucht wurden.
Nach § 21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im Gegenstandsfalle kam es zur Abbuchung von Ökopunkten, sodass die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend waren und ist auch das Verschulden des Berufungswerbers, welcher mit dem gleichen Lkw und in diesem Lkw eingebauten Ecotag unterwegs war, geringfügig.