TE UVS Niederösterreich 2001/10/25 Senat-WU-00-147

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) keine Folge gegeben.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

(VStG) S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen zwei

Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz

sowie die Barauslagen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er

habe als Fahrzeuglenker am * * **** um 23,20 Uhr in M**** G****** auf der B******* Höhe

Nr. * auf dem Parkplatz des C****** C**** in Richtung Ausfahrt den PKW mit dem

polizeilichen Kennzeichen W ***** * gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand befunden habe. (Der Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,95 mg/l

betragen.)

 

Wegen Übertretung von §5 Abs1, §99 Abs1 lita StVO 1960 wurde über den

Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- verhängt. Gleichzeitig

wurden ein Kostenbeitrag von S 1.600,-- und die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen von S 10,-- festgesetzt.

 

In der fristgerecht vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers erhobenen

Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Tatort handle es sich um eine Straße

ohne öffentlichen Verkehr und seien demzufolge die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies deswegen, da die Benützung des betreffenden Parkplatzes nur einem eingeschränkten Personenkreis

gestattet sei. Zusätzlich sei der Parkplatz noch eingezäunt und mit einer Absperrkette

versehen, sodass tatsächlich lediglich ein bestimmter Personenkreis Zugang zu dieser Parkplatzfläche habe und somit lediglich ein dafür ausgesuchter und bestimmter

Personenkreis diese Parkplatzfläche befahren dürfe. Ferner weise noch ein Schild extra

darauf hin, dass es sich um ein Privatgrundstück handle. Zum Beweis wurden Lichtbilder

vorgelegt und weitere Beweisanträge gestellt. Begehrt wurde, der Berufung stattzugeben,

hilfsweise die Zurückverweisung an die Erstbehörde und jedenfalls

die Herabsetzung der Strafe.

 

Die am * ********* **** durchgeführte mündliche Verhandlung brachte

im Wesentlichen

folgendes Ergebnis:

 

Der nunmehrige Beschuldigtenvertreter brachte vor wie bisher und ergänzte:

 

?Bei dem verfahrensgegenständlichen C****** C*** handelt es sich um einen privaten

Tennisclub, demzufolge ist der Parkplatz ein Privatparkplatz, der mit Ketten abgeschrankt

ist, zumindest straßenseitig. An der Einfahrt des Parkplatzes ist ein Schild angebracht

?Privat?, darunter ein Zusatzschild ?Widerrechtlich abgestellte

Fahrzeuge werden

kostenpflichtig abgeschleppt?.?

 

Zum Sachverhalt erklärte der Berufungswerber nach Angaben zu seinen persönlichen

Verhältnissen zusammenfassend (teilweise über Befragen):

 

?Ich kann mich erinnern, dass ich am * * **** kurz vor Mitternacht auf dem Parkplatz des

C****** C*** in M**** G****** den PKW mit dem Kennzeichen ?*-******? gestartet habe,

vorher habe ich in diesem Fahrzeug geschlafen. Ob ich vorher auf dem Parkplatz

gefahren bin, weiß ich nicht. Ich weiß lediglich, dass ich aus irgend einem Grunde

erschrak und daraufhin den Motor startete. Ob ich den Motor nachher

wieder abstellte,

weiß ich nicht mehr.

 

Bezüglich des Einschreitens von Gendarmeriebeamten weiß ich noch, dass ich auf einem Gendarmerieposten einen Alkotest durchgeführt habe. Wie er

ausgegangen ist, weiß ich

heute nicht mehr.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Parkplatz gegenüber der Straße mit Ketten abgesichert,

wobei diese Absicherung nicht im Bereich der unmittelbaren Parkplatzzufahrt bestanden

hat. Das Hinweisschild, wonach es sich um Privatgrund handelt, bestand aber bereits

damals. Die Berechtigung zur Benützung des Parkplatzes war ausschließlich auf

Clubmitglieder begrenzt. Der Parkplatz befindet sich neben

Tennisplätzen (Freiplätze) und

neben einem Bad.?

 

Der Beschuldigtenvertreter gab an, dass das Messergebnis bei der Alkomatuntersuchung

(0,95 mg/l und 0,96 mg/l) nicht bestritten werde.

 

Die Zeugin B S gab (teilweise über Befragen) an:

 

?Am * * **** kam ich etwa gegen 23,30 Uhr mit meinem Gatten zu unserem Fahrzeug, das

auf dem Parkplatz des C***** C**** in M**** G***** abgestellt war. Wir sind nicht Mitglieder

des Tennisclubs, in unmittelbarer Nähe befindet sich aber ein Lokal, in dem wir zu Abend

gegessen haben. Das Lokal gehört zum Tennisclub und steht daher der Parkplatz sowohl

den Mitgliedern des Tennisclubs als auch den Gästen des Restaurants zur Verfügung.

Das Restaurant ist öffentlich zugänglich und für jedermann zugänglich.

 

Nach dem Einsteigen in den Wagen habe ich den Startschlüssel in das Zündschloss

gesteckt und mich angegurtet. Ich wollte gerade den Motor starten, als ich eine Erschütterung am Wagen wahrnahm, dies auch akustisch. Ich sagte noch zu meinem

Gatten, dass möglicher Weise jemand an unser Fahrzeug angestoßen ist. Sofort gesehen

habe ich dies nicht, da es finster war, der Parkplatz war damals

nicht beleuchtet.

Außerdem regnete es stark.

 

Ich löste wieder den Sicherheitsgurt und stieg aus, um die Ursache zu eruieren. Dabei

bemerkte ich ein zweites unbeleuchtetes Fahrzeug, das ca. 10 m (ungefährer Schätzwert)

entfernt stand. Während ich aus meinem Wagen ausstieg, hörte ich

auch, wie ein Motor

abgewürgt wurde.

 

Ich ging daraufhin zu diesem weiteren Fahrzeug, öffnete die Fahrertür und forderte den

mir nicht bekannten Fahrer zum Aussteigen auf, da er an mein Fahrzeug angestoßen ist.

Der Fahrer antwortete lallend ?Warum?. Daraufhin teilte ich ihm nocheinmal mit, dass er

mit seinem Fahrzeug an meines angestoßen ist und ersuchte ich ihn abermals,

auszusteigen und mit mir einen allfälligen Schaden zu begutachten. Der Fahrer

wiederholte lallend die Frage ?Warum?. Mit der Taschenlampe habe ich dann auch noch

festgestellt, dass das andere Fahrzeug gegen eine Metallstange

gefahren ist und dies

offenbar zum Anhalten des Fahrzeuges geführt hat.

 

Daraufhin habe ich dann die Gendarmerie verständigt.

 

Der Parkplatz ist gegenüber der Straße mit Eisenstangen und Ketten abgegrenzt, der

unmittelbare Einfahrtsbereich ist aber in keiner Weise abgeschrankt. Im Einfahrtsbereich

ist meines Wissens eine Tafel aufgestellt gewesen, auf der das

widerrechtliche Parken mit

dem Abschleppen angedroht wird.

 

Mein Gatte und ich sind mit dem Betreiber des Restaurants bekannt. Im Restaurant waren

aber auch andere Gäste von M**** G******, es handelte sich um ein öffentliches

Restaurant. Die Benützung der Tennisanlage war aber Clubmitglieder vorbehalten.?

 

Die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Farbfotos wurden der Zeugin vorgehalten und

diese erklärte, dass sie die Situation zum Vorfallszeitpunkt richtig wiedergeben würden.

 

Der Zeuge BI G W gab an:

 

?Ich kann mich noch teilweise an den gegenständlichen Vorfall erinnern. Bei unserem

Eintreffen befand sich der rote Skoda auf dem Parkplatz des C****** C****, der Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug wurde mir von Frau S übergeben. Mit dem Fahrzeug war offensichtlich vorher ein Eisensteher, sehr verrostet, umgefahren worden.

Nach Aufforderung wurde dann Herr T auf den GP K************* zur Durchführung des Alkotestes mitgenommen, wobei Herr T von meinem Kollegen und mir gestützt werden

musste. Vorher wurde er von mir gefragt, ob er das Fahrzeug gelenkt hat, dies wurde

bejaht, Herr T saß bei unserem Eintreffen auf dem Fahrersitz.

 

Der unmittelbare Zufahrtsbereich zum Parkplatz war sicher nicht abgeschrankt. Ob

irgendeine Tafel angebracht war, die die Benützung eingeschränkt hat, weiß ich nicht.

 

In unmittelbarer Nähe befinden sich eine Tennisanlage und ein Restaurant. Dieses Restaurant ist nicht auf bestimmte Personen oder Clubmitglieder beschränkt, sondern

öffentlich zugänglich. Der Parkplatz steht auch den Gästen des Restaurants zur Verfügung. Ich habe noch nie gehört, dass vom

verfahrensgegenständlichen Parkplatz

jemals ein Fahrzeug abgeschleppt worden ist.

 

Der verfahrensgegenständliche Bereich gehört an sich zum GP K*******, meine

Dienststelle ist der GP K********** und war ich an diesem Tag bei

der Sektorstreife

eingeteilt und daher an diesem Tatort anwesend.?

 

Über Vorhalt der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Farbfotos,

gab der Zeuge an, dass

dieser den Tatort richtig wiedergeben würde.

 

Der Zeuge RI R W gab an:

 

?Bei unserem Eintreffen am * * **** kurz vor Mitternacht stand das Fahrzeug des BW noch

zur Gänze auf dem Parkplatz des C****** C****, im Bereich der Ausfahrt. Vor bzw. unter

dem Fahrzeug lag ein umgeführter Eisensteher. Der Motor war abgestellt, Herr T schlief

am Fahrersitz. Er wurde von uns gefragt, ob er das Fahrzeug vorher gelenkt hat, was von

ihm bejaht wurde. Soweit ich mich erinnere, gab er auch an, dass er hier schlafen wolle.

 

Der unmittelbare Einfahrtsbereich des Parkplatzes war nicht abgesichert bzw. abgeschrankt. Ob die Benützung des Parkplatzes durch eine vorhandene

Hinweistafel

eingeschränkt war, weiß ich heute nicht mehr.

 

Richtig ist, dass in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz ein Tennisclub (C******-C***) und ein Restaurant situiert sind. Ob damals das Restaurant nur von Clubmitgliedern oder von

jedermann benutzt werden konnte, weiß ich nicht. Nunmehr ist aber

das Restaurant

jedenfalls für jedermann zugänglich.?

 

Über Vorhalt der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos, gab

der Zeuge an, dass

diese die Örtlichkeit richtig wiedergeben würden.

 

Der Beschuldigtenvertreter verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen.

Der Berufungswerber schloss sich den Ausführungen an.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen

Verhandlung vom * ********* ****, steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber hat am * * **** um 23,20 Uhr in M**** G****** auf der B******** Höhe

Nr. * auf dem Parkplatz des C****** C**** den PKW mit dem

polizeilichen Kennzeichen *

***** * gelenkt.

 

Der Berufungswerber hat sich dabei in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand

(0,95 mg/l) befunden.

 

Der Parkplatz des C***** C**** war gegenüber dem angrenzenden Gehsteig durch Ketten

auf Eisenstehern abgegrenzt, die Zufahrt war aber frei möglich. Eine Tafel wies auf die Tatsache hin, dass es sich um ein Privatgrundstück handle und drohte

das Abschleppen

unberechtigt abgestellter Fahrzeuge an.

Der Parkplatz stand für die Mitglieder des C***** C**** zur Verfügung aber auch für alle

Gäste eines dort befindlichen Gaststättenbetriebes. Eine Beschränkung für die Benützbarkeit des Gaststättenbetriebes auf die Mitglieder des C****** C**** bestand nicht.

 

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die Tatsache, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort das angezeigte

Fahrzeug gelenkt hat, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers, der im Verfahren einvernommenen Zeugin B S sowie aus den Feststellungen der Gendarmeriebeamten bei ihrem Eintreffen. Der Berufungswerber selbst räumt ein, dass er

den Motor gestartet hat, weiß aber nicht mehr, ob er gefahren ist oder nicht, er habe im Fahrzeug geschlafen. Die Zeugin schildert den Anstoß des Wagens des Berufungswerbers an ihren Wagen und dass sie das Abwürgen des Motors beim Wagen

des Berufungswerbers gehört hat, als sie aus ihrem Wagen ausstieg. Dieses Anstoßen

des Wagens des Berufungswerbers an den Wagen der Zeugin war der ausschlaggebende

Anlass für die Verständigung der Gendarmerie. Die Beamten stellten bei ihrem Eintreffen

fest, dass mit dem Wagen des Berufungswerbers offensichtlich vorher ein verrosteter

Eisensteher umgefahren worden war, der noch vor bzw unter dem Fahrzeug lag. Somit

ergibt sich zusammenfassend, dass der Berufungswerber am Tatort nicht nur den Wagen

gestartet, sondern das Fahrzeug auch tatsächlich zumindest eine

kurze Strecke gelenkt

hat.

 

Die Tatsache der Alkoholisierung des Berufungswerbers ergibt sich einwandfrei aus dem

vorgenommenen Alkomattest und wird das Testergebnis nicht bestritten.

 

Die Feststellungen über die Ausgestaltung des Parkplatzes, die freie Zufahrt und die

zulässige Benützbarkeit durch alle Personen, welche den der Anlage des C****** C****

angeschlossenen Gaststättenbetrieb aufsuchen wollten, ergeben sich aus dem Vorbringen

des Berufungswerbers, den von ihm vorgelegten Lichtbildern und den Aussagen der Zeugen B S, BI G W und RI R W.

 

Der Berufungswerber behauptet zwar, die Berechtigung zur Benützung des Parkplatzes

sei ausschließlich auf Clubmitglieder begrenzt gewesen. Dem gegenüber steht jedoch die

glaubwürdige Aussage der Zeugin B S über die öffentliche Benützbarkeit des Restaurants,

welche durch die Angaben des Zeugen BI G W untermauert werden. Der Zeuge RI R W

kann nicht angeben, ob zur Tatzeit das Restaurant nur von Clubmitgliedern oder von

jedermann benutzt werden durfte. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist auch nach

seiner Information das Restaurant für jedermann zugänglich. Die Angaben über die Ausstattung bzw Abgrenzung des Parkplatzes gegenüber der vorbeiführenden Straße bzw dem Gehsteig, insbesondere darüber, dass der unmittelbare Einfahrtsbereich in keiner

Weise durch eine Kette oder Schranken oder ähnliches abgesperrt war,

stimmen bei allen

einvernommenen Personen im Wesentlichen überein.

 

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

 

Gemäß §5 Abs1 StVO 1960 darf eine Person ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb

nehmen, wenn sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand

befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand

einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Unter dem Begriff des ?Lenkens? ist die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung

eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen (VwGH 22.5.1985, 84/03/0400).

 

Übertretungen dieser Gesetzesstelle sind gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 als

Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß §1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als

solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen

Bedingungen benützt

werden können.

 

Bei der Bewertung, ob es sich um eine Straße bzw Verkehrsfläche mit öffentlichem

Verkehr handelt, wird nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen beurteilt,

sondern nach ihrer Benützung (VfGH 1.7.1971, V 4/71, ZVR 1972/127).

 

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte

(Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte

Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr

zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung

bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für

jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese

individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche

Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vor. Steht daher

die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für

alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, besteht ein

allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und

deren öffentlich-rechtlicher Überwachung. Nach den hier genannten Kriterien lässt sich im Einzelfall ermitteln, ob es sich beispielsweise bei Parkgaragen oder ? umgelegt auf den

vorliegenden Fall bei einem Parkplatz ? um eine Straße mit öffentlichem Verkehr oder eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. In der Regel sind Vorplätze von Gasthäusern

Parkplätze ?nur für Hotelgäste? und dergleichen Straßen mit öffentlichem Verkehr (siehe

Anmerkung 3 zu §1 in Messiner, Straßenverkehrsordnung, Manzsche

Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 10 Auflage).

 

Das Restaurant, durch dessen Gäste zur Tatzeit der Parkplatz nach den Feststellungen

mitbenützt werden durfte, war für jedermann frei zugänglich und damit der zur Benutzung

des Parkplatzes berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt, insbesondere weil

jedermann die Möglichkeit hatte, Gast zu werden (VwGH 3.10.1990,

90/02/0094, 0095,

ZVR 1992/16).

 

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass

irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs

jedermann offen stehen muss. Nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den

gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart

auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen

Verkehrsfläche entzöge; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer

dann schon ein, wenn zB Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines

sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern

durchbrochen werden

(VwGH 9.10.1978, 2370/77, ZfV 1979/901).

 

Bei einem umzäunten Firmenparkplatz, der über eine Zufahrt von einer Nebenstraße aus

erreicht werden kann und der mit der Hinweistafel ?Parkplatz für Kunden? gekennzeichnet

ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da es jedermann möglich

war, mit einem KFZ auf den Parkplatz zu gelangen, und der Kreis der Kunden nicht von

vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist; überdies können auch

Personen unter Missachtung der vom Grundeigentümer ausgesprochenen Widmung den Parkplatz benützen (VwGH 19.12.1990, 90/02/0164, ZVR 1992/17).

 

Aus den angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den

vorliegenden Einzelfall zweifelsfrei die Eigenschaft des Tatortes als Straße mit

öffentlichem Verkehr. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass Tafeln mit Hinweis auf

Privatgrund und Androhung des Abschleppens nichts über die Eigenschaft der

betreffenden Landfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr sagen. Hinsichtlich des Eigentums ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen; hinsichtlich des Androhens des Abschleppens ist zu bemerken, dass derartige Hinweise vor allem im Bereich von Haus- und Grundstückseinfahrten bzw von Halte- und Parkbeschränkungen

vielfach auf

öffentlichen Verkehrsflächen angebracht sind.

 

Demzufolge hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte

Verwaltungsübertretung in

objektiver Hinsicht begangen.

 

Er hat sie auch subjektiv zu verantworten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung mussten

ihm die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein. Die Berufungsbehörde

geht dabei davon aus, dass er die Tat fahrlässig begangen hat, wobei

grobe Fahrlässigkeit

angenommen wird.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit

der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz

die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach

sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie

nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß

des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von

Geldstrafen zu

berücksichtigen.

 

Da die Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, erübrigen sich nähere

Ausführungen über die Angemessenheit der Strafe im Sinne des §19 VStG.

 

Ansatzpunkte für eine Anwendung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)

kamen im Verfahren nicht zutage.

 

Durch die verhängte Strafe sollen der Berufungswerber und auch andere Personen in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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