Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
(VStG) S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
binnen zwei
Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz
sowie die Barauslagen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er
habe als Fahrzeuglenker am * * **** um 23,20 Uhr in M**** G****** auf der B******* Höhe
Nr. * auf dem Parkplatz des C****** C**** in Richtung Ausfahrt den PKW mit dem
polizeilichen Kennzeichen W ***** * gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand befunden habe. (Der Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,95 mg/l
betragen.)
Wegen Übertretung von §5 Abs1, §99 Abs1 lita StVO 1960 wurde über den
Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- verhängt. Gleichzeitig
wurden ein Kostenbeitrag von S 1.600,-- und die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen von S 10,-- festgesetzt.
In der fristgerecht vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers erhobenen
Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Tatort handle es sich um eine Straße
ohne öffentlichen Verkehr und seien demzufolge die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies deswegen, da die Benützung des betreffenden Parkplatzes nur einem eingeschränkten Personenkreis
gestattet sei. Zusätzlich sei der Parkplatz noch eingezäunt und mit einer Absperrkette
versehen, sodass tatsächlich lediglich ein bestimmter Personenkreis Zugang zu dieser Parkplatzfläche habe und somit lediglich ein dafür ausgesuchter und bestimmter
Personenkreis diese Parkplatzfläche befahren dürfe. Ferner weise noch ein Schild extra
darauf hin, dass es sich um ein Privatgrundstück handle. Zum Beweis wurden Lichtbilder
vorgelegt und weitere Beweisanträge gestellt. Begehrt wurde, der Berufung stattzugeben,
hilfsweise die Zurückverweisung an die Erstbehörde und jedenfalls
die Herabsetzung der Strafe.
Die am * ********* **** durchgeführte mündliche Verhandlung brachte
im Wesentlichen
folgendes Ergebnis:
Der nunmehrige Beschuldigtenvertreter brachte vor wie bisher und ergänzte:
?Bei dem verfahrensgegenständlichen C****** C*** handelt es sich um einen privaten
Tennisclub, demzufolge ist der Parkplatz ein Privatparkplatz, der mit Ketten abgeschrankt
ist, zumindest straßenseitig. An der Einfahrt des Parkplatzes ist ein Schild angebracht
?Privat?, darunter ein Zusatzschild ?Widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge werden
kostenpflichtig abgeschleppt?.?
Zum Sachverhalt erklärte der Berufungswerber nach Angaben zu seinen persönlichen
Verhältnissen zusammenfassend (teilweise über Befragen):
?Ich kann mich erinnern, dass ich am * * **** kurz vor Mitternacht auf dem Parkplatz des
C****** C*** in M**** G****** den PKW mit dem Kennzeichen ?*-******? gestartet habe,
vorher habe ich in diesem Fahrzeug geschlafen. Ob ich vorher auf dem Parkplatz
gefahren bin, weiß ich nicht. Ich weiß lediglich, dass ich aus irgend einem Grunde
erschrak und daraufhin den Motor startete. Ob ich den Motor nachher
wieder abstellte,
weiß ich nicht mehr.
Bezüglich des Einschreitens von Gendarmeriebeamten weiß ich noch, dass ich auf einem Gendarmerieposten einen Alkotest durchgeführt habe. Wie er
ausgegangen ist, weiß ich
heute nicht mehr.
Zum Vorfallszeitpunkt war der Parkplatz gegenüber der Straße mit Ketten abgesichert,
wobei diese Absicherung nicht im Bereich der unmittelbaren Parkplatzzufahrt bestanden
hat. Das Hinweisschild, wonach es sich um Privatgrund handelt, bestand aber bereits
damals. Die Berechtigung zur Benützung des Parkplatzes war ausschließlich auf
Clubmitglieder begrenzt. Der Parkplatz befindet sich neben
Tennisplätzen (Freiplätze) und
neben einem Bad.?
Der Beschuldigtenvertreter gab an, dass das Messergebnis bei der Alkomatuntersuchung
(0,95 mg/l und 0,96 mg/l) nicht bestritten werde.
Die Zeugin B S gab (teilweise über Befragen) an:
?Am * * **** kam ich etwa gegen 23,30 Uhr mit meinem Gatten zu unserem Fahrzeug, das
auf dem Parkplatz des C***** C**** in M**** G***** abgestellt war. Wir sind nicht Mitglieder
des Tennisclubs, in unmittelbarer Nähe befindet sich aber ein Lokal, in dem wir zu Abend
gegessen haben. Das Lokal gehört zum Tennisclub und steht daher der Parkplatz sowohl
den Mitgliedern des Tennisclubs als auch den Gästen des Restaurants zur Verfügung.
Das Restaurant ist öffentlich zugänglich und für jedermann zugänglich.
Nach dem Einsteigen in den Wagen habe ich den Startschlüssel in das Zündschloss
gesteckt und mich angegurtet. Ich wollte gerade den Motor starten, als ich eine Erschütterung am Wagen wahrnahm, dies auch akustisch. Ich sagte noch zu meinem
Gatten, dass möglicher Weise jemand an unser Fahrzeug angestoßen ist. Sofort gesehen
habe ich dies nicht, da es finster war, der Parkplatz war damals
nicht beleuchtet.
Außerdem regnete es stark.
Ich löste wieder den Sicherheitsgurt und stieg aus, um die Ursache zu eruieren. Dabei
bemerkte ich ein zweites unbeleuchtetes Fahrzeug, das ca. 10 m (ungefährer Schätzwert)
entfernt stand. Während ich aus meinem Wagen ausstieg, hörte ich
auch, wie ein Motor
abgewürgt wurde.
Ich ging daraufhin zu diesem weiteren Fahrzeug, öffnete die Fahrertür und forderte den
mir nicht bekannten Fahrer zum Aussteigen auf, da er an mein Fahrzeug angestoßen ist.
Der Fahrer antwortete lallend ?Warum?. Daraufhin teilte ich ihm nocheinmal mit, dass er
mit seinem Fahrzeug an meines angestoßen ist und ersuchte ich ihn abermals,
auszusteigen und mit mir einen allfälligen Schaden zu begutachten. Der Fahrer
wiederholte lallend die Frage ?Warum?. Mit der Taschenlampe habe ich dann auch noch
festgestellt, dass das andere Fahrzeug gegen eine Metallstange
gefahren ist und dies
offenbar zum Anhalten des Fahrzeuges geführt hat.
Daraufhin habe ich dann die Gendarmerie verständigt.
Der Parkplatz ist gegenüber der Straße mit Eisenstangen und Ketten abgegrenzt, der
unmittelbare Einfahrtsbereich ist aber in keiner Weise abgeschrankt. Im Einfahrtsbereich
ist meines Wissens eine Tafel aufgestellt gewesen, auf der das
widerrechtliche Parken mit
dem Abschleppen angedroht wird.
Mein Gatte und ich sind mit dem Betreiber des Restaurants bekannt. Im Restaurant waren
aber auch andere Gäste von M**** G******, es handelte sich um ein öffentliches
Restaurant. Die Benützung der Tennisanlage war aber Clubmitglieder vorbehalten.?
Die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Farbfotos wurden der Zeugin vorgehalten und
diese erklärte, dass sie die Situation zum Vorfallszeitpunkt richtig wiedergeben würden.
Der Zeuge BI G W gab an:
?Ich kann mich noch teilweise an den gegenständlichen Vorfall erinnern. Bei unserem
Eintreffen befand sich der rote Skoda auf dem Parkplatz des C****** C****, der Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug wurde mir von Frau S übergeben. Mit dem Fahrzeug war offensichtlich vorher ein Eisensteher, sehr verrostet, umgefahren worden.
Nach Aufforderung wurde dann Herr T auf den GP K************* zur Durchführung des Alkotestes mitgenommen, wobei Herr T von meinem Kollegen und mir gestützt werden
musste. Vorher wurde er von mir gefragt, ob er das Fahrzeug gelenkt hat, dies wurde
bejaht, Herr T saß bei unserem Eintreffen auf dem Fahrersitz.
Der unmittelbare Zufahrtsbereich zum Parkplatz war sicher nicht abgeschrankt. Ob
irgendeine Tafel angebracht war, die die Benützung eingeschränkt hat, weiß ich nicht.
In unmittelbarer Nähe befinden sich eine Tennisanlage und ein Restaurant. Dieses Restaurant ist nicht auf bestimmte Personen oder Clubmitglieder beschränkt, sondern
öffentlich zugänglich. Der Parkplatz steht auch den Gästen des Restaurants zur Verfügung. Ich habe noch nie gehört, dass vom
verfahrensgegenständlichen Parkplatz
jemals ein Fahrzeug abgeschleppt worden ist.
Der verfahrensgegenständliche Bereich gehört an sich zum GP K*******, meine
Dienststelle ist der GP K********** und war ich an diesem Tag bei
der Sektorstreife
eingeteilt und daher an diesem Tatort anwesend.?
Über Vorhalt der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Farbfotos,
gab der Zeuge an, dass
dieser den Tatort richtig wiedergeben würde.
Der Zeuge RI R W gab an:
?Bei unserem Eintreffen am * * **** kurz vor Mitternacht stand das Fahrzeug des BW noch
zur Gänze auf dem Parkplatz des C****** C****, im Bereich der Ausfahrt. Vor bzw. unter
dem Fahrzeug lag ein umgeführter Eisensteher. Der Motor war abgestellt, Herr T schlief
am Fahrersitz. Er wurde von uns gefragt, ob er das Fahrzeug vorher gelenkt hat, was von
ihm bejaht wurde. Soweit ich mich erinnere, gab er auch an, dass er hier schlafen wolle.
Der unmittelbare Einfahrtsbereich des Parkplatzes war nicht abgesichert bzw. abgeschrankt. Ob die Benützung des Parkplatzes durch eine vorhandene
Hinweistafel
eingeschränkt war, weiß ich heute nicht mehr.
Richtig ist, dass in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz ein Tennisclub (C******-C***) und ein Restaurant situiert sind. Ob damals das Restaurant nur von Clubmitgliedern oder von
jedermann benutzt werden konnte, weiß ich nicht. Nunmehr ist aber
das Restaurant
jedenfalls für jedermann zugänglich.?
Über Vorhalt der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos, gab
der Zeuge an, dass
diese die Örtlichkeit richtig wiedergeben würden.
Der Beschuldigtenvertreter verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen.
Der Berufungswerber schloss sich den Ausführungen an.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen
Verhandlung vom * ********* ****, steht folgender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber hat am * * **** um 23,20 Uhr in M**** G****** auf der B******** Höhe
Nr. * auf dem Parkplatz des C****** C**** den PKW mit dem
polizeilichen Kennzeichen *
***** * gelenkt.
Der Berufungswerber hat sich dabei in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand
(0,95 mg/l) befunden.
Der Parkplatz des C***** C**** war gegenüber dem angrenzenden Gehsteig durch Ketten
auf Eisenstehern abgegrenzt, die Zufahrt war aber frei möglich. Eine Tafel wies auf die Tatsache hin, dass es sich um ein Privatgrundstück handle und drohte
das Abschleppen
unberechtigt abgestellter Fahrzeuge an.
Der Parkplatz stand für die Mitglieder des C***** C**** zur Verfügung aber auch für alle
Gäste eines dort befindlichen Gaststättenbetriebes. Eine Beschränkung für die Benützbarkeit des Gaststättenbetriebes auf die Mitglieder des C****** C**** bestand nicht.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort das angezeigte
Fahrzeug gelenkt hat, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers, der im Verfahren einvernommenen Zeugin B S sowie aus den Feststellungen der Gendarmeriebeamten bei ihrem Eintreffen. Der Berufungswerber selbst räumt ein, dass er
den Motor gestartet hat, weiß aber nicht mehr, ob er gefahren ist oder nicht, er habe im Fahrzeug geschlafen. Die Zeugin schildert den Anstoß des Wagens des Berufungswerbers an ihren Wagen und dass sie das Abwürgen des Motors beim Wagen
des Berufungswerbers gehört hat, als sie aus ihrem Wagen ausstieg. Dieses Anstoßen
des Wagens des Berufungswerbers an den Wagen der Zeugin war der ausschlaggebende
Anlass für die Verständigung der Gendarmerie. Die Beamten stellten bei ihrem Eintreffen
fest, dass mit dem Wagen des Berufungswerbers offensichtlich vorher ein verrosteter
Eisensteher umgefahren worden war, der noch vor bzw unter dem Fahrzeug lag. Somit
ergibt sich zusammenfassend, dass der Berufungswerber am Tatort nicht nur den Wagen
gestartet, sondern das Fahrzeug auch tatsächlich zumindest eine
kurze Strecke gelenkt
hat.
Die Tatsache der Alkoholisierung des Berufungswerbers ergibt sich einwandfrei aus dem
vorgenommenen Alkomattest und wird das Testergebnis nicht bestritten.
Die Feststellungen über die Ausgestaltung des Parkplatzes, die freie Zufahrt und die
zulässige Benützbarkeit durch alle Personen, welche den der Anlage des C****** C****
angeschlossenen Gaststättenbetrieb aufsuchen wollten, ergeben sich aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers, den von ihm vorgelegten Lichtbildern und den Aussagen der Zeugen B S, BI G W und RI R W.
Der Berufungswerber behauptet zwar, die Berechtigung zur Benützung des Parkplatzes
sei ausschließlich auf Clubmitglieder begrenzt gewesen. Dem gegenüber steht jedoch die
glaubwürdige Aussage der Zeugin B S über die öffentliche Benützbarkeit des Restaurants,
welche durch die Angaben des Zeugen BI G W untermauert werden. Der Zeuge RI R W
kann nicht angeben, ob zur Tatzeit das Restaurant nur von Clubmitgliedern oder von
jedermann benutzt werden durfte. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist auch nach
seiner Information das Restaurant für jedermann zugänglich. Die Angaben über die Ausstattung bzw Abgrenzung des Parkplatzes gegenüber der vorbeiführenden Straße bzw dem Gehsteig, insbesondere darüber, dass der unmittelbare Einfahrtsbereich in keiner
Weise durch eine Kette oder Schranken oder ähnliches abgesperrt war,
stimmen bei allen
einvernommenen Personen im Wesentlichen überein.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:
Gemäß §5 Abs1 StVO 1960 darf eine Person ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb
nehmen, wenn sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand
befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand
einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Unter dem Begriff des ?Lenkens? ist die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung
eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen (VwGH 22.5.1985, 84/03/0400).
Übertretungen dieser Gesetzesstelle sind gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 als
Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen, zu bestrafen.
Gemäß §1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als
solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benützt
werden können.
Bei der Bewertung, ob es sich um eine Straße bzw Verkehrsfläche mit öffentlichem
Verkehr handelt, wird nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen beurteilt,
sondern nach ihrer Benützung (VfGH 1.7.1971, V 4/71, ZVR 1972/127).
Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte
(Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte
Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr
zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung
bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für
jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese
individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche
Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vor. Steht daher
die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für
alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, besteht ein
allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und
deren öffentlich-rechtlicher Überwachung. Nach den hier genannten Kriterien lässt sich im Einzelfall ermitteln, ob es sich beispielsweise bei Parkgaragen oder ? umgelegt auf den
vorliegenden Fall bei einem Parkplatz ? um eine Straße mit öffentlichem Verkehr oder eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. In der Regel sind Vorplätze von Gasthäusern
Parkplätze ?nur für Hotelgäste? und dergleichen Straßen mit öffentlichem Verkehr (siehe
Anmerkung 3 zu §1 in Messiner, Straßenverkehrsordnung, Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 10 Auflage).
Das Restaurant, durch dessen Gäste zur Tatzeit der Parkplatz nach den Feststellungen
mitbenützt werden durfte, war für jedermann frei zugänglich und damit der zur Benutzung
des Parkplatzes berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt, insbesondere weil
jedermann die Möglichkeit hatte, Gast zu werden (VwGH 3.10.1990,
90/02/0094, 0095,
ZVR 1992/16).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass
irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs
jedermann offen stehen muss. Nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den
gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart
auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen
Verkehrsfläche entzöge; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer
dann schon ein, wenn zB Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines
sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern
durchbrochen werden
(VwGH 9.10.1978, 2370/77, ZfV 1979/901).
Bei einem umzäunten Firmenparkplatz, der über eine Zufahrt von einer Nebenstraße aus
erreicht werden kann und der mit der Hinweistafel ?Parkplatz für Kunden? gekennzeichnet
ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da es jedermann möglich
war, mit einem KFZ auf den Parkplatz zu gelangen, und der Kreis der Kunden nicht von
vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist; überdies können auch
Personen unter Missachtung der vom Grundeigentümer ausgesprochenen Widmung den Parkplatz benützen (VwGH 19.12.1990, 90/02/0164, ZVR 1992/17).
Aus den angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den
vorliegenden Einzelfall zweifelsfrei die Eigenschaft des Tatortes als Straße mit
öffentlichem Verkehr. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass Tafeln mit Hinweis auf
Privatgrund und Androhung des Abschleppens nichts über die Eigenschaft der
betreffenden Landfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr sagen. Hinsichtlich des Eigentums ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen; hinsichtlich des Androhens des Abschleppens ist zu bemerken, dass derartige Hinweise vor allem im Bereich von Haus- und Grundstückseinfahrten bzw von Halte- und Parkbeschränkungen
vielfach auf
öffentlichen Verkehrsflächen angebracht sind.
Demzufolge hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte
Verwaltungsübertretung in
objektiver Hinsicht begangen.
Er hat sie auch subjektiv zu verantworten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung mussten
ihm die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein. Die Berufungsbehörde
geht dabei davon aus, dass er die Tat fahrlässig begangen hat, wobei
grobe Fahrlässigkeit
angenommen wird.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit
der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz
die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach
sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von
Geldstrafen zu
berücksichtigen.
Da die Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, erübrigen sich nähere
Ausführungen über die Angemessenheit der Strafe im Sinne des §19 VStG.
Ansatzpunkte für eine Anwendung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)
kamen im Verfahren nicht zutage.
Durch die verhängte Strafe sollen der Berufungswerber und auch andere Personen in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.