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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen Gerichtsakte im Zusammenhang mit der "Schwangerschaftsabtreibung" an der Tochter des Einschreiters wegen fehlender Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 2. Oktober 1998 (respektive vom 25. September 1998) erhebt der Einschreiter "Einspruch" gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes (98/01/0256-2), des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (43 R 595/98) und des Verfassungsgerichtshofes (B1077/98-3). Nach dem Vorbringen des Einschreiters betreffen diese Beschlüsse die Zurückweisung einer "Anzeige ... gegen das Amt für Jugend und Familie im 23. Bezirk Wien sowie die Schwangerschaftsabtreibung" an der Tochter des Einschreiters.
2. Die Eingabe ist unzulässig.
2.1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind Entscheidungen dieses Gerichtshofes - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - endgültig (zB VfSlg. 12306/1990). Soweit die vorliegende Eingabe sich gegen den Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes B1077/98 richtet, ist sie daher unzulässig.
2.2. Zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichte ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche Zuständigkeit ein (vgl. zB VfSlg. 12800/1991). Soweit die vorliegende Eingabe sich gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien 43 R 595/98 p richtet, ist sie daher ebenfalls unzulässig.
2.3. Abgesehen vom Fall des Art138 Abs1 litb B-VG (der hier offenkundig nicht vorliegt) besteht auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Beschlüssen und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Auch betreffend den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes 98/01/0256-2 ist die Eingabe daher unzulässig.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1868.1998Dokumentnummer
JFT_10018799_98B01868_00