TE Vfgh Beschluss 2007/11/30 V43/07

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk Honorarpunkte-V. LGBl 52/1999 idF LGBl 141/2006

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung einerVerordnung über die Änderung der Stmk Honorarpunkteverordnung mangelsEingriffs (allein) der Novelle in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist Landesvertragsbediensteter des Landes Steiermark und als Arzt an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig. Gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG stellt er folgenden Antrag:

"Der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.11.2006, mit der die Honorarpunkteverordnung geändert wird, kundgemacht im Landesgesetzblatt Stück 34 Nr. 141, zur Gänze aufheben. [...]"

2. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird, lautet idF LGBl. 141/2006:

"Auf Grund des §38 a Abs2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Die Honorarpunkte-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2005, wird wie folgt geändert:

1. §1 Abs4 Z. 4 lautet:

'4. Leitende Ärzte                         Anzahl der Punkte

4.1. Leitender Anästhesist,                       23

     Leitender Radiologe

     (ohne eigene Organisationseinheit)

4.2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen             25

4.3. Departmentleiter an landschaftlichen

     Abteilungen

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres              30

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres              31

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres              32

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres              33

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres              34

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres              35

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres              36

4.4 Departmentleiter an Universitätskliniken

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres              33

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres              34

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres              35

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres              36

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres              37

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres              38

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres              39

4.5 Abteilungs- bzw. Institutsleiter

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres              46

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres              48

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres              50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres              52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres              54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres              56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres              58

4.6 Klinische Abteilungsleiter

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres              46

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres              48

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres              50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres              52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres              54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres              56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres              58

4.7 Klinik- bzw. Institutsvorstand

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres              55

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres              57

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres              59

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres              61

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres              63

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres              65

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres              67'

2. Nach §3 Abs2 wird folgender Abs2 a eingefügt:

'(2a) Als Leiterdienstjahre gemäß §1 Abs4 Z. 4.3. bis Z. 4.7. gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Z. 4.3. bis Z. 4.7. in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.'

3. Dem §5 wird folgender Abs5 angefügt:

'(5) Die Änderungen des §1 Abs4 Z. 4 sowie die Einfügung des §3 Abs2a durch die Novelle LGBl. Nr. 141/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2007, in Kraft.'"

3. Betreffend seine Antragslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, durch die hiemit bekämpfte Verordnung sei es zu einer Änderung des Honorarpunkteschlüssels zugunsten leitender Ärzte gekommen. Dies führe dazu, dass der Antragsteller (als nicht leitender Arzt) bei gleicher Arbeitsbelastung weniger verdiene. Seine Rechtssphäre sei damit unmittelbar und aktuell betroffen. Außerdem liege kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" vor, da der Antragsteller keine andere Möglichkeit habe, "die gesetzes- und gleichheitswidrige Anhebung der Punkte der leitenden Ärzte zu bekämpfen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gemäß §57 Abs1 VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, zu begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antragsteller begehrt aber die Aufhebung einer Novellierung, ohne jene Wortfolgen einer Verordnung, deren Aufhebung begehrt wird, präzise zu bezeichnen. Ein derartiger Antrag entspricht nicht §62 Abs1 VfGG und ist daher zurückzuweisen.

1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

1.3. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994 uva.).

2. Abgesehen davon, dass die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Antragstellers gestaltet, weil sie - wie der Antragsteller selbst einräumt - den Punkteschlüssel lediglich für leitende Ärzte festlegt und die Anzahl der Punkte für nicht leitende Ärzte unverändert lässt, könnte sich ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht (allein) aus der bekämpften Verordnung selbst ergeben, sondern nur aus den einschlägigen Bestimmungen der Honorarpunkte-Verordnung, LGBl. 52/1999, in der Fassung der bekämpften Verordnung. Daher ist nur die Honorarpunkte-Verordnung in der Fassung der angefochtenen Novelle mittels Individualantrag angreifbar, nicht aber die Novelle selbst (vgl. VfSlg. 17.363/2004 und VfGH 4.10.2006, G23/06).

3. Der Antrag ist daher schon deshalb unzulässig, ohne dass untersucht werden muss, ob der Antrag nicht auch deshalb unzulässig ist, weil dem Beschwerdeführer im Wege der gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlichen Entgeltansprüche ein anderer zumutbarer Weg offenstünde, seine Bedenken gegen die genannte Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Novellierung, Krankenanstalten, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V43.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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