Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn A P, Granitzen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, GZ.: 3.0 Pi 155-99/1, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Berufungswerber gemäß § 34 AVG zwei Ordnungsstrafen in Höhe von S 1000.-- bzw. S 2000.-- verhängt, da er sich anläßlich einer Verhandlung am 26.6.2001 auf seinem Anwesen Granitzen wiederholt ungeziemend verhalten habe.
In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber, sich gegenüber der Amtsabordnung beleidigend geäußert zu haben. Auch habe er nicht mitbekommen, dass ihm eine Ordnungsstrafe angedroht worden wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Aus der am 26. Juni 2001 aufgenommenen Verhandlungsschrift betreffend eine Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg beim Anwesen des Berufungswerbers in Granitzen geht glaubwürdig hervor, dass dieser über das Erscheinen der Amtsabordnung und die Amtshandlung offensichtlich so aufgebracht war, dass er sich lautstark beschwerte und den Verhandlungsleiter aufforderte, er solle sich um wichtigere Dinge kümmern, statt Landwirte zu belästigen. Trotz Ermahnung setzte er sein unsachliches Geschreie fort, sodass der Verhandlungsleiter zunächst erklärte, er werde eine, in der Folge, da diese Ankündigung keinen Erfolg zeigte, auch noch eine zweite Ordnungsstrafe verhängen.
Hierzu ist festzustellen, dass das Verhalten des Berufungswerbers zweifellos geeignet war, Ordnungsstrafen im Sinne des § 34 AVG zu verhängen. Nach der zitierten Bestimmung wäre jedoch die Ordnungsstrafe sofort zu verhängen gewesen. Dies heißt, dass der Verhandlungsleiter nach Ermahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe diese betragmäßig zu nennen und in der Verhandlungsschrift zu beurkunden gehabt hätte. Auch hinsichtlich der zweiten Ordnungsstrafe hätte er gleich vorgehen müssen. Da er dies nicht gemacht hat, sondern erst Tage später mittels Bescheid die Ordnungsstrafen verhängt hat, erweist sich dieser Bescheid durch § 34 AVG nicht gedeckt, sodass der Berufung Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben war.