TE UVS Tirol 2001/11/05 2001/17/017-1

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Veröffentlicht am 05.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn R., vertreten durch Dr. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom27.12.2000, Zahl 3c-ST-31349, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen

 

Gemäß § 64 Abs1 und Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag in Höhe von S 800,-- (EUR 58,14) zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:

?Sie haben am 04.07.1999 um 16:25 Uhr in Forchach auf der B 198 bei StrKm 62,948 in Richtung Weißenbach fahrend das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen G. gelenkt und haben dort die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten.?

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs2 StVO verletzt und wurde daher eine Geldstrafe über S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) gemäß § 99 Abs3 lita StVO verhängt. Gemäß § 64 wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 400,-- festgesetzt.

 

In der durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft werde:

Den im bisherigen Verfahren gestellten Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden.

Ausdrücklich bestritten werde, dass die beiden Motorradfahrer in gleichbleibendem Abstand an den Gendarmeriebeamten vorbeigefahren wären, der Abstand zum vorausfahrenden Motorradfahrer habe zum Zeitpunkt dessen Anhaltung 200 m betragen. Wenn aufgrund der Aussage des Abt. Insp. H. vom GP Weißenbach/Lech ausgeführt wird, die Lasermessung sei auf eine Entfernung von 296 m erfolgt, so widerspreche dies dem vorgelegten Messprotokoll, in welchem eine Meterangabe von 216 m aufscheine. Die geschätzte Distanzangabe des Abstandes der beiden Motorräder führe dazu, dass kein exakter/konkreter Tatort gegeben sei. Im gänzlichen Widerspruch zur Angabe des Km 62,948 laut Anzeigetextierung stünde die Stellungnahme vom 03.11.1999, wonach der Einschreiter sich zum Zeitpunkt der Messung auf Höhe km 62,928 befunden habe. Weiters sei das in Verwendung gestandene Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät für Geschwindigkeitsmessungen bei Motorradfahrern nicht geeignet, da Voraussetzung für eine richtige Messung das Anvisieren einer senkrechten Fläche des zu messenden Fahrzeuges sei, wofür in der Software des Gerätes auch keine Fehlermeldung vorgesehen sei. Weiters seien weder vor Beginn der Messungen noch in den vorgeschriebenen halbstündigen Intervallen Kalibrierungsmaßnahmen vorgenommen worden, weshalb die gegenständliche Messung nicht als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen werden dürfe.

Unter Aufzählung der Anträge auf

Einstellung des Verfahrens, in eventu Beweisaufnahme durch Beischaffung der Betriebsanleitung des gegenständlichen Messgerätes,

Vorlage der Betriebsanleitung samt Akt an den technischen Sachverständigen werde

wegen Vorliegen von Milderungsgründen in eventu eine Ermahnung bzw. Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber am 04.07.1999 um 16:25 Uhr in Forchach auf der B 198 bei StrKm 62,948 in Richtung Weißenbach fahrend das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen G. gelenkt und dort die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten hat.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Laser-Meßgerät, Gerätenummer 4051 (letzte Eichung: 04.09.1998) auf eine Entfernung von 296 m beim dem Beschuldigten vorausfahrenden Motorradfahrer durch Anpeilen an dessen Oberkörper festgestellt. Nach ständiger Rechtssprechung ist ein geeichtes Lasermeßgerät ein taugliches technisches Mittel um Geschwindigkeitsüberschreitungen verlässlich feststellen zu können. Im vorliegenden Fall ist eine Fehlmessung bzw. eine Verwechslung hinsichtlich des gemessenen Kraftfahrzeuglenkers zweifelsfrei auszuschließen. Da beide Motorräder auf der von einem geschulten Organ der Straßenaufsichtbeobachteten Fahrstrecke über 200 m unmittelbar hintereinander fuhren, ist die Schätzung der Geschwindigkeit des Berufungswerbers, zumal dieser eine Radarmessung des vorausfahrenden Motorradlenkers zugrunde liegt, ein geeignetes, und nach Rechtssprechung des VwGH zulässiges Mittel.

Diesbezüglich ergab auch die neuerliche Stellungnahme des Meldungslegers eine korrekte und technisch einwandfreie Vorgangsweise und Handhabung des Kontrollgerätes, weshalb eine beantragte Beischaffung der Betriebsanleitung für das Lasermeßgerät keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Wie beantragt, wurde der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens angefordert, woraus hervorgeht, dass aufgrund der zuletzt vorgenommenen Eichung vom 04. September 1998 die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2001 abläuft.

 

Gemäß § 20 Abs2 StVO beträgt die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen 100 km/h.

 

Durch Einhaltung einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 158 km/h auf einer Freilandstraße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100km/h beschränkt ist, hat der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 58 km/h zu verantworten und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs2 StVO begangen. Er hat dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt.

 

Da eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur während einer Fahrt begangen werden kann, kann als Tatort folgerichtig nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht kommen, weshalb der in der Berufung vorgebrachte Vorwurf des zu ungenauen Tatortes ins Leere geht. Den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z1 VStG ist auf jeden Fall Genüge getan.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht als unerheblich zu bezeichnen, da die verletzte Vorschrift die Vermeidung aller jener Gefahren, die überhöhte Geschwindigkeiten im Straßenverkehr mit sich bringen, bezweckt und eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchtgeschwindigkeit im Ausmaß von 53 km/h eine grobe Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend hingegen nichts zu werten.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- als schuld- und tatangemessen sowie als unbedingt erforderlich um den Berufungswerber in Hinkuft von weiteren strafbaren Handlungen dierser Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
LTI 20.20 TS/KM-E, Laserprotokoll, Stellungnahme, Einholung, Sachverständigengutachten, konkreten, Behauptungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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