TE UVS Steiermark 2001/11/23 30.6-96/2001

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 24.9.2001, GZ.: 15.1 2193/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 3.3.2000 um 13.20 Uhr in J, Bezirk J, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einem Parkschein versehen zu haben.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 2 Abs 1 Z 1a KurzparkzonenüberwachungsVO begangen und wurde hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Schreiben vom 28.9.2001 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 8.11.2001 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie der Zeugen M O, P Z und G K durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Entsprechend seinen Ausführungen hat der Berufungswerber das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen (PKW) am 3.3.2000 um ca. 13.00 Uhr in J, Bezirk J, abgestellt. Der Berufungswerber ist dann mit seiner Gattin in das nahegelegene Landeskrankenhaus gegangen, um seine Mutter zu besuchen. Einen Parkschein hat der Berufungswerber damals nicht verwendet. Der Berufungswerber ist, wie er angibt, nach ca. 20 bis 25 Minuten aus dem Landeskrankenhaus zurückgekommen, wobei er sodann eine Lenkerverständigung an der Windschutzscheibe vorfand. Die diesbezüglichen Ausführungen werden auch von der Gattin des Berufungswerbers Frau M O im Wesentlichen bestätigt, wobei sie ausführte, dass der Berufungswerber seiner Schwiegermutter dringend benötigte Sachen in das Landeskrankenhaus nachgebracht hat. Der Zeuge Z führte aus, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug kurz nach 13.00 Uhr vor dem Haus abstellte. Nach ca. 20 Minuten ist der Zeuge dann um 13.20 Uhr zum Fahrzeug des Berufungswerbers und hat dort Nachschau gehalten, wobei er feststellen konnte, dass kein Parkschein im Fahrzeug befindlich war. Der Zeuge hat sodann, wie vorgesehen, eine Organstrafverfügung ausgefüllt bzw eine solche am Fahrzeug des Berufungswerbers hinterlassen. Den gegenständlichen Vorfall hat auch die Kollegin des Herrn Z, Frau K beobachtet, wobei sie allerdings nicht am Fahrzeug selbst Nachschau gehalten hat. Hinsichtlich der Tatörtlichkeit ist festzuhalten, dass das Haus sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Diese gilt für eine maximale Parkdauer von 90 Minuten, werktags Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr, an Samstagen gebührenfrei von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Gemäß § 1 des Stmk. Parkgebührengesetzes sind die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben.

Gemäß § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes sind zur Entrichtung der Parkgebühren der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabenpflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen. Laut Ermittlungsergebnis ist nunmehr gegenständlich davon auszugehen, dass vom Berufungswerber ein abgabenrechtliches Tatbild gesetzt wurde, da er über 10 Minuten ohne Parkschein vor Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist bzw geparkt hat. Hiedurch hat der Berufungswerber eine Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes iVm der entsprechenden Verordnung der Stadtgemeinde Judenburg begangen. Wird nunmehr ein solch abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht, liegt allerdings gemäß § 99 Abs 6 lit d StVO keine Übertretung der tatgegenständlich vorgehaltenen Kurzparkzonenüberwachungsverordnung vor. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass mit der Einführung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen sich die an sich richtige Rechtsauffassung herausgebildet hat, dass derjenige, der sein Fahrzeug in einer solchen Zone aufgestellt und dabei weder einen Parkschein, noch eine Parkscheibe verwendet hat, wegen zweier Verwaltungsübertretungen betraft wurde, nämlich wegen einer abgabenrechtlichen und wegen einer straßenpolizeilichen. Dieser Rechtszustand wurde von der Bevölkerung rechtspolitisch als eine unvertretbare Härte verstanden. Mit der Bestimmung des § 99 Abs 6 lit d StVO soll also klar gestellt werden, dass derjenige, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone weder mit einem Parkschein, noch mit einer Parkscheibe aufstellt, lediglich einen abgabenrechtlichen Straftatbestand verwirklicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wie vorgehalten, nicht vorliegt, wobei eine Umstellung des Tatvorwurfes insoferne nicht möglich war, da dem Berufungswerber ausdrücklich vorzuhalten gewesen wäre, dass er das tatgegenständliche Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten (von 13.00 Uhr bis 13.20 Uhr) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einem Parkschein zu versehen. Da der Berufungswerber somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung zu verfügen. Gemäß § 99 Abs 6 lit d StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs 3 StVO oder gegen eine aufgrund des § 25 Abs 1 und 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

Schlagworte
Kurzparkzone Parkschein parken Gebührenpflicht Subsidiarität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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