TE UVS Burgenland 2001/12/12 006/02/01010

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Grauszer über die mit 10 09 2001 datierte und auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn ***(BF), wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** OEG in ***, wegen der von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH, belangte Behörde) am 14 08 2001 anlässlich einer Augenscheinsverhandlung als Maßnahme unmittelbarer Befehlsgewalt nach § 138 Abs 3 WRG 1959 wegen drohender

Gefahr für die Umwelt hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, befindlichen Teichanlage des BF angeordneten ?unverzüglichen Abschließung der Zulaufleitung vom Regelschacht in den Teich?, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird obige Maßnahme für rechtswidrig erklärt.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Bund dem BF Kosten für Schriftsatzaufwand in der Höhe von ATS 8400,-- (610,45 EURO), Bundesstempelmarken im Wert von ATS 360,-- (26,16 EURO) sowie für Verhandlungsaufwand von ATS 10400,-- (755,80 EURO) zu ersetzen. Das Mehrbegehren (ATS 1680,- für Umsatzsteuer betreffend den Schriftsatzaufwand) wird abgewiesen.

Text

1.1.  Aus der von der BH am 14 8 2001 aufgenommenen Verhandlungsschrift über ?Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen

Zustandes gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959? bezüglich der obbezeichneten Teichanlage ergibt sich:

 

Die BH agierte aufgrund des Erlasses des Amtes der Bgld Landesregierung vom 27 6 2001, Zl 5-W-A 2398/14-2001, mit dem ihr unter Bezugnahme auf die eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Teichanlage ablehnenden Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15 9 1999, Zl 5-W-A2398/5-1999,  und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18 6 2001, Zl 415 015/01-I 4/01, der Auftrag erteilt wird, ein Verfahren gemäß ?§138 Abs 1 lit a? WRG 1959 durchzuführen. Festgehalten wurde, dass die bestehende Teichanlage ?aufgrund der bisher ergangenen behördlichen Entscheidungen aus wasserfachlicher Sicht als nicht bewilligungsfähig einzustufen? sei. Herr Ing ***, ein beigezogener wasserbautechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, erachtete folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Hinblick auf § 138 Abs 1 WRG 1959 für notwendig:

?1. Die Zulaufleitung vom Regelschacht in den Teich ist derart abzuschließen, dass kein Quellwasser in den Teich gelangt, sondern das gesamte Quellwasser über den Regelschacht und die Ablaufleitung in den ***bach abfließen kann. Durch diese Maßnahme ist die bestmögliche Dotierung des Vorfluters wieder gewährleistet und eine Wasserführung im Bereich der Anlage, wenn auch im geringen Maße, gegeben. Diese Maßnahme ist umgehend durchzuführen und die Durchführung der Maßnahme der BH Oberwart innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

Diese Maßnahme ist für die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des ***baches im Anlagenbereich und für die Versorgung der Unterlieger (wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlagen) unbedingt erforderlich und wegen einer drohenden Gefahr für die Umwelt (hauptsächlich Makrofauna im Bachbett und in den Uferbereichen) unverzüglich durchzuführen.

2. Der Teich ist zur Gänze auszufischen, zu entleeren und der sich angesammelte organische belastete Bodenschlamm aus den Teich zu entfernen. Der Bodenschlamm ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (zB Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen).

3. Der Mönch, die Holzpiloten und die Aufdämmungen sind zu entfernen.

4. Das ausgehobene Erdbecken ist mit inertem Material bis zum angrenzenden Gelände aufzufüllen, oberflächlich zu verdichten und zu planieren (Herstellung einer ebenen Fläche).

Die unter den Punkten 2, 3 u. 4 angeführten Maßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich (die Wasserqualität der Teichanlage würde ansonsten wesentlich verschlechtert und dadurch bei

Ablaufen des Teichwassers in den Vorfluter auch diesen beeinträchtigen), und zweckmäßiger Weise in den Wintermonaten durchzuführen, sodass hiefür eine Erfüllungsfrist bis 01 04 2002 als angemessen erachtet wird.?

 

Danach folgt in der Niederschrift die Unterschrift des obgenannten Amtssachverständigen. Anschließend findet sich folgender Vermerk:

?Die Durchführung der im Gutachten des wasserbautechnischen ASV unter

Punkt 1 angeführten Maßnahme (Abschließen der Zulaufleitung zum Teich) wird Herrn *** vom Verhandlungsleiter gemäß § 138 Abs 3 WRG 1959 wegen drohender Gefahr für die Umwelt unmittelbar aufgetragen. Dh es wird angeordnet, die Zulaufleitung unverzüglich abzuschließen und über die Durchführung dieser Maßnahme der Behörde binnen 14 Tagen zu berichten.?

 

1.2.  Diese auf § 138 Abs 3 WRG 1959 gestützte Anordnung bekämpft der

BF mit der Behauptung, für diese Teichanlage liege mit Bescheid der BH vom 08 09 1975, Zl IX-J-14-75, eine wasserrechtliche Bewilligung vor, die mangels Feststellungsbescheides nach § 29 WRG auch nicht erloschen sei. Er habe diese Bewilligung vergessen und 1993  einen neuen Antrag eingebracht, der von der BH wegen ?entschiedener Sache? zurückzuweisen gewesen wäre. Auf Grund der ihm jedoch erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der BH laut Bescheid vom 24 01 1994 zur

Zahl IX-I-9/1-1993 habe er zu Recht 1994 mit der Errichtung der Anlage beginnen und diese auch Mitte August 1994 fertig stellen dürfen. Die BH habe ihm sogar die Rechtskraft dieser wasserrechtlichen Bewilligung bestätigt. Erst nach der Errichtung der

Teichanlage sei er von der Behörde gebeten worden, mit dem ?Baubeginn? zuzuwarten, weil eine Berufung erhoben worden wäre. Mit Bescheid vom 21 11 1995 zur Zahl VI/2-W-1126/9-1995 habe der Landeshauptmann von Burgenland ?wegen eines erstinstanzlichen Formalfehlers der Behörde (Anmerkung: gemeint ist ein Zustellmangel) in die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eingegriffen und den Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen?. Der in der Folge auf Grund seines Devolutionsantrages zuständig gewordene Landeshauptmann habe plötzlich diese Fischteichanlage nicht

mehr für bewilligungsfähig erachtet und mit Bescheid vom 15 09 1999 zur Zahl 5-W-A-2398/5-1999 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung verweigert. Die dagegen erhobene Berufung sei erfolglos geblieben. Für die bekämpfte Anordnung sei der Landeshauptmann als Bewilligungsbehörde und nicht die BH zuständig. Nach § 138 Abs 3 WRG 1959 bedürfe es einer ?drohenden Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt?. Eine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung sei nach der Aktenlage nicht indiziert.

In

dem wasserbautechnischen Gutachten sei auch keine drohende Umweltgefährdung konkret dargestellt worden. Über die insoweit angezogene ?ökologische Funktionsfähigkeit? hätte ein Biologe und nicht ein ?wasserbautechnischer? Sachverständiger urteilen müssen. Sohin lägen auch  die Voraussetzungen nach § 138 Abs 3 WRG 1959 nicht

vor.

 

1.3.  Hiezu gab die BH eine Stellungnahme ab, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und den bisherigen

Verfahrenslauf darstellte, es jedoch vermied, sich inhaltlich mit dem

Beschwerdevorbringen konkret auseinander zu setzen.

 

2.  Hierüber wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag, der die BH ohne bekannt gegebenen Grund fernblieb, erwogen:

 

2.1.  Zur aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage sei ausgeführt, dass die BH  im allein relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrages die für diesen Teich zuständige Bewilligungsbehörde gewesen wäre, weshalb sie auch zuständig war, die

bekämpfte Maßnahme anzuordnen (VwGH 14 5 1997, 96/07/0216). Dass der Landeshauptmann im Devolutionswege und früher als Bewilligungsbehörde

eingeschritten ist und mit Bescheid vom 15 9 1999 die angestrebte Bewilligung versagte, ist deshalb bedeutungslos.

 

2.2.1. Der angezogene § 138 Abs 1 und 3 WRG 1959 lautet:

?(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat,

wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.?

 

2.2.2.   Der in 1.1. genannte Auftrag des Landeshauptmannes beinhaltet ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides nach § 138 Abs 1 ?lit a?  WRG 1959 und ist zweifelsfrei darauf gerichtet, die wasserrechtlich bewilligungspflichtige aber nicht bewilligungsfähige und auch ohne wasserrechtliche Bewilligung bestehende Teichanlage zu beseitigen. Die BH war nicht angewiesen, nach Abs 3 leg cit vorzugehen, was ihr gleichwohl an sich zustand.

 

Der hier sachverhaltsmäßig nur in Betracht kommende § 138 Abs 1 lit a

WRG 1959 verpflichtet die Behörde, die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, doch ohne die erforderliche Bewilligung (?eigenmächtig?) vorgenommener Maßnahmen anzuordnen. Gegenständliche Teichanlage stellt unbestritten eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme dar (siehe §§ 9 und 32 WRG 1959), wird doch über entsprechende Anlagenteile Quellwasser zur Speisung einer künstlichen Teichanlage mit Fischbesatz verwendet und Teichwasser in den ***bach eingeleitet. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob ? wie der BF mit dem (verfehlten) Hinweis auf ?entschiedene Sache? wohl meint ? die Anlage deshalb nicht ?eigenmächtig? errichtet worden sei, weil im Errichtungszeitraum (?bis gegen Mitte August 1994? laut BF) der bewilligende Wasserrechtsbescheid der BH vom 24 1 1994 noch dem Rechtsbestande angehört habe, sind doch  vom Anwendungsbereich der zitierten Vorschrift auch gesetzte bzw in der Folge genutzte oder sonst aufrechterhaltene Maßnahmen erfasst, die einer Bewilligung nach dem WRG bedürfen, für die diese Bewilligung jedoch nicht (mehr) vorliegt,

was hier im Hinblick auf den diesen Bescheid aufhebenden Bescheid

des

Landeshauptmannes vom 21 11 1995 zutrifft.

 

Diesbezüglich hilft ihm auch der Hinweis auf den Bescheid der BH vom 8 9 1975, IX-J-14-75, nicht. Nach der Aktenlage wurden zwar diesbezügliche Bescheidausfertigungen hergestellt, doch wurde dem BF keine davon zugestellt, sodass dieser Bescheid ihm gegenüber nicht wirken konnte, insoweit keine ihm erteilte Bewilligung vorlag. Zudem stellt sich die errichtete Teichanlage anders als im damaligen Einreichplan dar. Aber selbst dann,  wenn man von einer für die in Rede stehende Teichanlage wirksamen wasserrechtlichen Bewilligung ausginge, wäre für den BF nichts gewonnen, weil das dadurch allenfalls verliehene Wasserrecht  nach dem Bescheidtext auf 10 Jahre

befristet gewesen wäre. Diese Frist wäre schon vor der tatsächlichen Errichtung des Teichs abgelaufen, womit auch das Wasserrecht erloschen wäre. Dem vom BF als fehlend monierten (amtswegigen und obligatorischen) Bescheid zur Feststellung des (bereits ex lege eingetretenen) Erlöschens des Wasserrechts nach § 29 WRG 1959 wäre nur deklarative Bedeutung zugekommen (VwGH 9 3 1961, 2543/59, 13 11 1997, 97/07/0062).

2.2.4.  Bei drohender Gefahr für die Umwelt sind nach § 138 Abs 3

WRG

1959 aus Gründen des öffentlichen Interesses (und nicht zum Schutz eines individuellen Wasserrechts, wie in der Verhandlungsschrift vom 14 8 2001 auch angeführt ist) die notwendigen Maßnahmen unmittelbar durch einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt anzuordnen und nötigenfalls als Zwangsakt durch Dritte unverzüglich durchführen zu lassen. Unter einer ?Gefahr für die Umwelt? ist eine Gefahrenlage nicht nur für das Wasser, sondern auch für Luft, Boden, Tiere und Vegetation von entsprechendem Gewicht zu verstehen. Durch solche Aufträge nach Abs 3 können alle ?zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen?, also nicht nur die Maßnahmen nach Abs 1 (hier

nach lit a: zur Beseitigung der eigenmächtig errichteten Teichanlage), angeordnet werden. Dieser Absatz 3 dient nicht einer allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern findet nur auf durch Fälle des Abs. 1 bewirkte konkrete Gefahren Anwendung, wenn ein Vorgehen ?zur Wahrung des öffentlichen Interesses? (gemeint insbesondere iSd § 105 WRG und nicht zur Wahrung fremder Rechte) erforderlich ist. Die abstrakte Möglichkeit eines Gefahreneintritts reicht nicht. Im Hinblick auf den erkennbaren Charakter dieses wasserpolizeilichen Instruments als Sofortmaßnahme an Ort und Stelle (vgl. auch die verwandte Regelung nach § 31 Abs 3 WRG 1959 betreffend durch Sorgfaltswidrigkeiten verursachte Gefahren einer Gewässerverunreinigung) muss eine - im Hinblick auf die Beseitigung der Gefährdungssituation - gebotene Dringlichkeit zur Setzung der angeordneten Maßnahme gegeben sein.

 

2.2.5.  Diese Rechtslage verlangt im Anlassfall die auf den 14 8 2001

und die konkrete Umwelt der Teichanlage bezogene Prüfung der Frage, ob durch den Bestand oder Betrieb der Teichanlage eine konkrete Gefahr für ihre Umwelt (und nicht allein eines Gewässers) drohte und ob zur Wahrung der öffentlichen Interessen Maßnahmen notwendig waren,

um eine solche von der Teichanlage ausgehende Gefährdung zu beseitigen. Im Hinblick auf die erforderliche Dringlichkeit der Setzung der angeordneten Sofortmaßnahme muss auch beurteilt werden, ob bei weiterem Zuwarten, insbesondere nach Durchführung eines Verfahrens und Bescheiderlassung, der  befürchtete Umweltschaden eintreten oder sich die Gefahrenlage ?verschärfen? würde. Wenn diese Voraussetzungen damals vorlagen, so ist die bekämpfte Maßnahme rechtens.

2.3.  Aus der eingangs erwähnten Niederschrift (1.1.) ist zwar ersichtlich, dass die BH zur Auffassung gelangte, dass es für die Aufrechterhaltung der angezogenen ?ökologische Funktionsfähigkeit? des ***baches im Anlagenbereich (was ein öffentliches Interesse nach § 105 Abs 1  lit m WRG 1959 darstellt) ?unbedingt erforderlich? gewesen sei, die Zulaufleitung abzuschließen und damit das Quellwasser nicht mehr in den Teich sondern direkt in den ***bach einzuleiten, um die ?bestmögliche Dotierung des Vorfluters? und eine ?Wasserführung des ***baches im Bereich der Anlage? zu gewährleisten,

doch fehlt jede Beschreibung des am 14 8 2001 vorhandenen Zustandes der Teichanlage, ihrer Auswirkungen auf die Wasserführung des ***baches, des Zustandes des ***baches (seiner tatsächlichen Wasserführung) und der dortigen Umwelt. Schon deshalb kann die vorstehende Meinung des Sachverständigen und der Behörde nicht nachvollzogen werden. Eine den oben dargestellten Erfordernissen (2.2.4. und 2.2.5.) entsprechende Fragestellung an den Sachverständigen, eine daran  orientierte Befunderstellung durch den Sachverständigen und eine relevante Sachverhaltsfeststellung der BH sind der Niederschrift nicht zu entnehmen. Die BH verwendete erkennbar einfach die Schlussfolgerungen  des Amtssachverständigen, also ein Gutachten betreffend die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG 1959, um die bekämpfte Maßnahme nach § 138 Abs 3 WRG 1959 anzuordnen. Auch in diesem Verfahren schwieg die BH diesbezüglich, insoweit  sie die tatsächliche Grundlage hiefür nicht aufzeigt. Die insoweit relevanten Tatsachen liegen auch keinesfalls auf der Hand.

 

Aus der Niederschrift ist nicht erkennbar, dass und warum dann, wenn das gesamte Quellwassers nicht unverzüglich über die konsenslose Rohrleitung direkt in den ***bach eingeflossen wäre, die Gefahr seines Austrocknens und seiner ökologischen Funktionsunfähigkeit bestanden hätte. Die protokollierte Meinung des Sachverständigen, dass die von ihm vorgeschlagene  Maßnahme ?wegen der drohenden Gefahr

für die Umwelt (hauptsächlich Makrofauna im Bachbett und in den Uferbereichen) unverzüglich durchzuführen sei?, ersetzt nicht die erforderliche Darstellung, welche konkrete Gefahr auf Grund welcher konkreten Umstände damals für die Umwelt drohte und warum zu ihrer Bekämpfung die Maßnahme unverzüglich an Ort und Stelle gesetzt werden

musste. Aufgrund dieser Feststellungsmängel lässt sich auch nicht nachvollziehen, dass die angeordnete Maßnahme ?zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des ***baches im Anlagenbereich? geeignet und zur Beseitigung einer diesbezüglichen Gefährdung auch notwendig war. Die Behandlung der dabei auch zu erörternden Frage, ob

die wohl angenommene Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit ?wesentlich? (iSd § 105 Abs 1 lit m WRG 1959) war,

kann der genannten Niederschrift auch nicht entnommen werden. Hier ist anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang in der Niederschrift auch angeführte ?Versorgung der Unterlieger (wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlagen)? mit Wasser aus dem ***bach im Hinblick

auf die Voraussetzungen des angezogenen Tatbestandes (2.2.4.)  ohne Bedeutung ist.

 

Diese mangelnde Darstellung der Gefahrenlage durch die BH hätte die Beschwerde  aber noch nicht zum Erfolg geführt. Allerdings war der Verwaltungssenat deshalb gehalten, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt  selbst aus den Akten und durch Zeugeneinvernahme und Beiziehung von Sachverständigen in einer Verhandlung aufwendig und erstmals zu erheben, um überhaupt überprüfen zu können, ob die BH am 14 8 2001 mit gutem Grund vom Vorliegen der Voraussetzungen des angewendeten § 138 Abs 3 WRG 1959 ausgehen durfte oder hätte können, was nicht der Fall ist.

 

2.4.1. Unstrittig ist nach der Aktenlage, den Angaben des BF und des Zeugen und Amtssachverständigen Ing. X in der heutigen Verhandlung, dass  sich die Teichanlage zum fraglichen Zeitpunkt wie folgt darstellte:  Die Teichanlage mit einer Wasserfläche von 1291,91 m2 wurde wie im Einreichplan betreffend ?Feuchtbiotop?, der mit Antrag vom November 1997 bei der BH zur Bewilligung eingereicht aber nie bewilligt wurde, dargestellt ist, errichtet. Über ein Einlaufbauwerk wurde das auf einem Grundstück neben der Teichanlage entspringende Quellwasser teilweise durch ein  Rohr in den Teich zur Speisung mit Wasser und teilweise über eine Rohrleitung (Umlaufgerinne) direkt in den ***bach geleitet. Dieses Quellwasser stellt(e) für diesen Teil des ***baches den Hauptzubringer dar. Der Ablauf des Teiches erfolgte

über einen Mönch und einen  offenen Graben in den ***bach. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass von der gegebenen mittleren Quellschüttung von ca 0,9 l/s (die auch für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ab 1993 und insbesondere den  Bescheid des Bundesministers vom 18 6 2001 maßgeblich war) etwa  0,5 l/s Wasser in

den Teich und der verbleibende Rest von 0,4 l/s über das Umlaufgerinne direkt in den ***bach geleitet wurden. Zufolge einer am

29 8 2001,  also unmittelbar nach dem in Rede stehenden Zeitpunkt, erfolgten amtlichen Messung (siehe Schreiben der Abt 9 des Amtes der Bgld Landesregierung vom 1 9 2001, Zl 9-H-81/10-BU-2001) betrug die Menge des in den Teich eingelaufenen Quellwassers und das vom Teich in den ***bach eingelaufene Teichwasser jeweils 0,41 l/s. Einen solchen ständigen Durchfluss behauptet auch der BF. Durch den offenen

Ablauf des Teiches über den Mönch wurde Teichwasser dem ***bach und zwar an der Stelle zugeführt, wo früher das Quellwasser einmündete. ?Quer? zum ehemaligen Abflussverlauf des Quellwassers liegt der Teich. Der Amtssachverständige Ing X hat am 14 8 2001 die tatsächlich

über das Umlaufgerinne geflossene Wassermenge zwar nicht gemessen, doch die vom BF dargestellte Aufteilung des Quellwassers und den dargestellten ?Durchfluss? über den Teich in den ***bach im Ergebnis bestätigt. Er gab auch an, dass damals im ***bach Wasser geflossen und von seiner Austrocknung keine Rede gewesen sei. Das zwischen der Einmündung dieser Rohrleitung und der Einmündung des offenen Ablaufgerinnes des Teiches gelegene Stück des ***baches beträgt ca 60

Meter. Nach der Aktenlage beträgt die mittlere Wasserführung des ***baches im Anlagenbereich 0,5 l/s. Das Bachbett war verwachsen und ca einen halben Meter breit. Fische sind im Bach, der in den trockenen Sommermonaten in dieser Teilstrecke jedenfalls zeitweise kein Wasser führt, nicht vorhanden, nur Frösche, Kröten und Lurche sind dort beheimatet, seine Umgebung ist Wald und Gebüsch. Bei einer nach dem 14 8 2001 erfolgten Kontrolle der durchgeführten angeordneten Maßnahme stellte der Sachverständige fest, dass über die

Umlaufrohrleitung ca 0,5 l/s Quellwasser in den ***bach flossen.

 

2.4.2. Dieser Sachverhalt lässt keine durch den Bestand und Betrieb der errichteten Teichanlage verursachte Gefahrenlage für die Umwelt iSd  § 138 Abs 3 WRG 1959 erkennen. Die Gefahr des Austrocknens der vorbeschriebenen Teilstrecke des ***baches drohte nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass damals dort tatsächlich Wasser floss, offenbar oder zumindest auch deshalb, weil über die Rohrleitung Quellwasser von ca 0,4 l/s zugeführt wurde. Der ökologische Zustand dieser Teilstrecke des ***baches hatte sich über Jahre hindurch auf die vorhandene Schüttmenge von 0,5 l/s mit den Trockenperioden im Sommer eingestellt. Der vom Verwaltungssenat beigezogene Amtssachverständige für Biologie, Dr. Y, vertrat deshalb in der heutigen Verhandlung die Auffassung, dass damals schon offensichtlich

?keine akute Gefährdung des ökologischen Zustandes gegeben war.? Die damalige Wasserführung des ***baches legte von Vornherein den Gedanken an die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme zur Vermeidung seiner befürchteten Austrocknung und einer damit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Dauer und des Lebenszyklusses der Tiere allenfalls verbundenen Umweltbeeinträchtigung nicht nahe. Ein konkreter tatsächlicher Umstand, der die Annahme der unmittelbar bevorstehenden  ökologischen Funktionsunfähigkeit des ***baches begründet hätte, trat damals jedenfalls nicht zu Tage und ist er auch

heute (rückbezüglich) nicht zu sehen.

 

Ein solcher Grund ist auch  der protokollierten Stellungnahme des Herrn Ing. X in der Verhandlung vom 14 8 2001 nicht zu entnehmen, woran nichts ändert, dass er verlangte, dass die Zulaufleitung ?unverzüglich? abzuschließen sei. Wie er in der heutigen Verhandlung angab, wollte er durch die vorgeschlagene Maßnahme dem ***bach unverzüglich die Gesamtmenge des Quellwassers unter Verwendung der bestehenden Umlaufleitung zuführen (zur ?bestmöglichen Dotierung des Vorfluters? und damit auch zum Vorteil der Teiche der Unterlieger). Dies wäre sonst in Anbetracht der Maßnahmen 2 bis 4 laut Niederschrift vom 14 8 2001 zur Beseitigung der Teichanlage erst nach

ihrer bis 1 4 2002 zu erfolgenden Umsetzung möglich gewesen. Bei einem weiteren Zufließen von Quellwasser in den Teich während der Durchführung dieser bescheidmäßigen Maßnahmen (Auspumpen des Teichwassers, Entfernen des Bodenschlamms, Auffüllen des Erdbeckens, oberflächliche Verdichtung etc) wären diese nur erschwert durchzuführen gewesen, was der angestrebten raschen Beseitigung des Teichanlage, entgegen gewirkt hätte, wie der Sachverständige heute angab. Hier wird vom Senat darauf hingewiesen, dass diese Umstände der Durchführung der wasserrechtlich bewilligungsfreien Beseitigung der Anlage nicht Gegenstand einer wasserpolizeilichen Sofortmaßnahme iSd § 138 Abs 3 WRG 1959 sein können. Nach Abschluss der Beseitigungsarbeiten wäre das Quellwasser wieder über das Teichgelände in einem neuen offenen Gerinne (wie früher) in den ***bach geflossen. Wie der Sachverständige heute auch aussagte, habe er der ?grundsätzlich? bestehenden Gefahr des Austrocknens des ***baches, was mit Nachteilen für die ökologische Funktionsfähigkeit verbunden sei, entgegentreten wollen. Dies zeigt klar, dass er selbst

zwar eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aber keine drohende konkrete Umweltgefahr sah. Die sofortige Zuführung des gesamten Quellwassers über die Zulaufleitung in den ***bach (vor Abschluss der

Beseitigungsmaßnahmen hinsichtlich der Teichanlage) mag ein sinnvolles Unterfangen und in der grundsätzlich geringen Wasserführung des ***baches (0,5 l/s) und seiner wesentlichen Speisung durch das Quellwasser auch begründet sein, doch ist dieser Sachverhalt nicht von § 138 Abs 3 WRG 1959 erfasst. Durch die angeordnete (und durchgeführte) Maßnahme wurde im Ergebnis ein besserer Zustand wie vor der Errichtung der Teichanlage herbeigeführt, weil im Hinblick auf die Lage der Einmündung der Umlaufrohrleitung in den ***bach dem folgenden Teilstück des Baches bis zur abwärts gelegenen Einmündung des Abflussgrabens, wo vor der Errichtung des Teichs auch das Quellwasser einfloss, mehr Wasser als vor der Errichtung der Teichanlage samt Rohrleitung zugeführt wird. Damit steht aber fest, dass durch die angeordnete Maßnahme keine von der Teichanlage verursachte und drohende Gefährdung der Umwelt bekämpft sondern die Wasserführung des ***baches im Bereich der genannten Teilstrecke erhöht wurde. Dafür steht das bekämpfte wasserpolizeiliche Instrument nicht zur Verfügung.

 

Sohin war der Beschwerde Erfolg beschieden und die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.

 

3. Das Mehrbegehren für die Umsatzsteuer war im Hinblick auf den Umstand, dass die Kosten kraft Gesetzes nur pauschal ersetzt werden, abzuweisen.

 

 

4.   Bemerkt sei Folgendes:

 

Bei der gegebenen Sachlage eines seit Jahren gleichbleibenden Zustandes, der bis 14 8 2001 aktenkundig keinen Anlass für die BH bot, um eine Gefährdungslage anzunehmen und diese mit entsprechenden Maßnahmen zu bekämpfen, und in Verbindung mit dem genannten Auftrag des Landeshauptmannes, der sich auch nicht auf § 138 Abs 3 WRG bezog,

bestand schon prima vista kein Anlass, im Zusammenhang mit der gebotenen Beseitigung der Teichanlage und zeitlich vor dem Wirksamwerden des diesbezüglichen Bescheides auch unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt auszuüben.

 

Es kann hier ungeprüft bleiben, ob das Quellwasser bei Arbeiten zur Beseitigung der Teichanlage zu Problemen führt, die von der Wasserrechtsbehörde zu lösen sind, ob die Notwendigkeit besteht, dieses Wasser schon früher (vor dem 1 4 2002) und oberliegender dem ***bach in vollem Ausmaß zuzuführen und, ob für alle diese Zwecke wasserrechtliche Steuerungsinstrumente überhaupt zur Verfügung stehen.

 

Auffallend ist, dass bisher dem BF aktenkundig die Beseitigung des Einlaufbauwerks und der Umlaufrohrleitung, die beide Teile der konsenslosen Teichanlage sind, nicht aufgetragen wurde. Dies wäre im Hinblick auf den Gegenstand und tatsächlichen Zweck der hier bekämpfte Anordnung auch sinnwidrig gewesen und wurde insoweit konsequent unterlassen. Ob dies aber darauf hindeutet, dass die BH die Beseitigung dieser Anlagenteile deshalb nicht für erforderlich erachtet und bisher nicht angeordnet hat, weil ihr Bestand  das ?öffentliche Interesse? nicht nur nicht beeinträchtigt sondern diesem

Interesse zumindest bis zur Beseitigung der Teichanlage im Hinblick auf die Erhöhung der Wasserführung und jedenfalls in der kurzen genannten Teilstrecke des ***baches sogar dient, kann nur vermutet werden, weil diesbezügliche Überlegungen der BH nicht bekannt sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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