TE UVS Niederösterreich 2001/12/12 Senat-GD-00-026

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. Oktober 2***,

3-****-**, wurde über den Beschuldigten G***** P******** wegen einer Übertretung nach § 368 Z 116 iVm § 83 Abs 2 GewO gemäß ?§ 368 Z 116 iVm § 368 Einleitesatz? GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, ?er habe die Anzeige gemäß § 83 Abs 2 Gewerbeordnung (GewO) 1994 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 2 nicht erstattet, indem er die Betriebsanlage für die Wäschewarenerzeugung im Standort 3*** L********, Inselweg *-*, Grundstück Nr. 1****/*, KG L*******, in welcher sich anlässlich einer Überprüfung am 4.5.2000 auf den Strickmaschinen nennenswerte Staub- und Flusenablagerungen und zahlreiche Leergebinde befunden haben und die Färbereibecken leer gewesen sind, seit längerer Zeit aufgelassen habe, ohne dies der Gewerbebehörde anzuzeigen?.

 

Als Tatort ist im Spruch des Straferkenntnisses ?3**** G****, S************** * Gewerbeabteilung?  und als Tatzeit ?2*.*.2*** bis dato? angeführt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom 25. Oktober 2000 beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Straferkenntnisses, da er zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebes weder im Besitz einer Gewerbeberechtigung noch Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Betriebsgebäudes gewesen sei. Die Betriebstätigkeit sei vielmehr vom MV Dr. K*** S********, dessen Angestellter er damals gewesen sei, eingestellt worden, und erst nach Beendigung des Konkursverfahrens habe er die Liegenschaft wieder in seinen Besitz zurückübertragen bekommen. Diesen Sachverhalt habe er bereits bei der mündlichen Einvernahme vor der Erstbehörde dargelegt.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses und zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 368 Z 1.16 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen die Anzeige nicht erstattet hat.

 

Gemäß § 83 Abs 2 GewO hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses ? wenn er nicht auf Einstellung lautet ? die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Wie dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 83 Abs 2 GewO zu entnehmen ist, hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung der Betriebsanlage vorher anzuzeigen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung erfordert demnach die Ermittlung jenes Zeitpunktes oder Zeitraumes, auf den die Auflassung der Betriebsanlage fällt. Da die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeiten (Tatzeit: ?2*.*.2*** bis dato? und Überprüfungszeit: 4.5.2000) nach dem Wortlaut des Tatvorwurfes jedenfalls nach dem Beginn der Auflassung der gegenständlichen Betriebsanlage gelegen sein müssen, ist vom Fehlen einer für die Ahndung des Deliktes relevanten Tatzeit auszugehen. Es fehlt somit im Spruch des Straferkenntnisses die Angabe der Zeit der Auflassung der Betriebsanlage, denn danach richtet sich einerseits die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unterlassen der Erstattung der Anzeige nach § 83 Abs 2 GewO und andererseits auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.

 

Somit entspricht die vorliegende Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses mangels Angabe der Zeit der Auflassung der Betriebsanlage bzw. mangels Angabe einer relevanten Tatzeit nicht den Erfordernissen nach § 44a Z 1 VStG.

 

Eine nachträgliche Ergänzung des Spruches durch die Berufungsbehörde ist im gegenständlichen Fall trotz der in der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG enthaltenen Befugnisse der Rechtsmittelbehörde mangels Vorliegen einer tauglichen, sich auf alle Tatbestandselemente der gegenständlichen Verwaltungsübertretung beziehenden Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG nicht möglich gewesen.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall Verfolgungsverjährung eingetreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus dem Grunde des § 51e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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