TE UVS Tirol 2002/01/07 2001/23/110-1

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Veröffentlicht am 07.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn W., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.11.2001, Zl 3.2-4281/2000, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs1 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind 43,60 Euro (600,-- S), zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass wie anläßlich einer Kontrolle am 09.10.2000 um 14.43 Uhr durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan im Betrieb B. in H. und anschließender Befundung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl 4686/2000, festgestellt wurde, im Regal 200 g Pfifferlinge feilgehalten bzw in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese Pilze dem Befund nach eine erheblich überlagerte Beschaffenheit aufwiesen, 35 Prozent der Pilze bereits leicht ausgetrocknet und 29 Prozent an den Rändern feucht und angefault waren, außerdem durch die Überlagerung bereits ein Aromaverlust und Anzeichen eines beginnenden Verderbs erkennbar waren, somit dieses Lebensmittel eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften erfahren hat und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde, obwohl gemäß § 8 litg iVm § 7 Abs1 litb Lebensmittelgesetz 1975 es verboten ist, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wird.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Übertretung nach § 74 Abs2 Z1 Lebensmittelgesetz 1975 idgF iVm § 7 Abs1 litb und § 8 litg Lebensmittelgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 74 Abs2 Z1 LMG eine Geldstrafe in der Höhe von 218,02 Euro (3.000,-- S), Ersatzarrest 3 Tage, verhängt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck festgestellte Veränderung der Ware bei den im Bereich der Obst- und Gemüseabteilung durchgeführten grob-sinnlichen Überprüfungen nicht auffällige geworden sei. Andernfalls wäre die Ware aus dem Verkehr gesetzt worden. In diesem Zusammenhang würde auch darauf hingewiesen, dass die Obst- und Gemüseabteilung von einem eigenen Mitarbeiter, welcher jedoch lediglich dem Beschuldigten gegenüber intern verantwortlich sei, betreut würde. Diesem Mitarbeiter könne aufgrund seiner bisherigen, nicht zu beanstandenden Tätigkeit jedenfalls ein gewisser Vertrauensvorschuss entgegen gebracht werden. Dessen ungeachtet sei die verhängte Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen und die erstinstanzliche Behörde habe weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen bzw. von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Die Lebensmittelaufsicht für Tirol hat am 09.11.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Anzeige erstattet und hat dieser Anzeige neben dem Untersuchungsbefund der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck auch zwei Lichtbilder beigelegt.

 

Auf beiden Lichtbildern sind mehrere Pfifferlinge erkennbar, die zum Teil bereits starke Fäulnisspuren aufweisen. Auf dem unteren der beiden der Anzeige beiliegenden Lichtbildern sind eindeutig grünlich anhaftende Schimmelspuren auf den Pilzen erkennbar.

 

Insofern ist der Verantwortung des Beschuldigten, der zu Folge diese Veränderungen bei einer grob-sinnlichen Überprüfung nicht auffällig geworden sei, nicht zu folgen.

 

Aufgrund der klaren Befundung des Gutachtens ist weiters festzustellen, dass auch die Überlagerung und damit verbundene Aromaschädigung eindeutig erkennbar war.

 

Gemäß § 7 Abs1 litb LMG ist es verboten, Lebensmittel und Verzehrprodukte in Verkehr zu bringen, die verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist.

 

Gemäß § 8 litg LMG sind Lebensmittel und Verzehrprodukte wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit nicht Verdorbenheit vorliegt.

 

Gemäß § 74 Abs2 Z1 LMG macht sich einer Verwaltungsübertretung strafbar, wer Lebensmittel, Verkehrsprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder wenn sie auch mit einer solche Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, in Verkehr bringt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro (100.450,19 S) zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl. 89/08/0221).

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Gesundheit der Kunden dienen, verletzt wurden.

 

Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs2 LMG eine Geldstrafe bis zu 7.400,-- Euro (100.450,19 S) ausgesprochen werden kann. Wenn man nunmehr von einem durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers ausgeht, besteht die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe dennoch zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers erscheint sie durchaus schuld- und tatangemessen.

 

Im gegenständlichen Fall hat es sich aufgrund des vorliegenden Beweismaterials eindeutig erwiesen, dass die von der Lebensmittelaufsicht geprüften und von der Bundesuntersuchungsanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck begutachteten Pilzen um beeinträchtigte Ware handelte, die auch auf den ersten Blick als solche erkennbar war. Weiters ist auch dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, dass in der seinerzeitigen Probenziehung diese offensichtlichen Mängel nicht festgehalten wurden und somit nicht vorgeworfen werden dürften, nicht zu folgen. Dem Lebensmittelgesetz ist eine zwingende Protokollierung von allenfalls auf den ersten Blick festgestellten Mängeln nicht zu entnehmen.

Schlagworte
Pfifferlinge, starke, Fäulnissspuren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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