TE UVS Tirol 2002/01/07 2001/13/027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn J., vertreten durch H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 04.01.2001, Zahl 3c-ST-39175/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der im zugrunde liegenden Verfahren verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 1) 7,27 Euro (100,00 Schilling), zu Spruchpunkt 2) 14,53 Euro (200,00 Schilling), zu Spruchpunkt 3) 14,53 Euro (200,00 Schilling) und zu Spruchpunkt 4) 14,53 Euro (200,00 Schilling) zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 23.05.2000 um 10.40 Uhr auf der Fernpass-Bundesstraße B179 von Nassereith kommend in Richtung Deutschland fahrend beim Parkplatz Fernpasshöhe das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RO- und den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen RO- mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gelenkt,

 

1. wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des KFZ festgestellt wurde, dass Sie Ihr Fahrzeug in der Zeit von 21.45 Uhr am 21.05.00 bis 16.00 Uhr am 22.05.00 durch 10 Stunden 30 Minuten gelenkt haben, wodurch Sie die Gesamtlenkzeit von zweimal wöchentlich höchstens 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten um 30 Minuten überschritten haben.

 

2. wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des KFZ festgestellt wurde, dass Sie in der Zeit von 21.45 Uhr am 21.05.00 bis 21.45 Uhr am 22.05.00 eine Ruhezeit von nur (zusammenhängenden) 5 Stunden 45 Minuten eingehalten haben, wodurch Sie die tägliche Ruhezeit von zumindest 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw 8 zusammenhängenden Stunden bei Zweifahrerbesetzung innerhalb von 30 Stunden um 3 Stunden 15 Minuten verkürzt haben.

 

3. wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des KFZ festgestellt wurde, dass Sie am 23.05.2000 Ihr Fahrzeug in der Zeit von 03.45 Uhr bis 10.40 Uhr durch 6 Stunden 20 Minuten gelenkt und während dieser Zeit eine Lenkzeitunterbrechung von nur 25 Minuten eingelegt haben, wodurch Sie die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht eingehalten haben.

 

4. wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des KFZ festgestellt wurde, dass Sie am 22.05.00 dem Art15 der EG-VO Nr 3821/85 dadurch zuwider gehandelt haben, dass Sie das entsprechende Schaublatt um 09.30 Uhr unbegründet vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

Art6 EG-VO Nr 3820/85

2.

Art8 EG-VO Nr 3820/85

3.

Art7 EG-VO Nr 3820/85

4.

Art15 EG-VO Nr 3821/85

 

Gemäß § 134 Abs1a KFG werden daher folgende Geldstrafen bzw Ersatzarreststrafen im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängt:

 

Geldstrafe in öS: Ersatzarreststrafe

1.

S 500,-- 12 Stunden

2.

S 1.000,-- 24 Stunden

3.

S 1.000,-- 24 Stunden

4.

S 1.000,-- 24 Stunden?

 

Der Gesamtbetrag der erstinstanzlichen Strafen und Verfahrenskosten wurde mit 279,79 Euro (3.850,00 Schilling) bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird die örtliche Zuständigkeit gerügt und vorgebracht, dass Verstöße gegen die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen, die außerhalb des Staates Österreich begangen worden seien, in Österreich nicht geahndet werden könnten. Diese ständige Rechtsprechung sei durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt worden. Im vorliegenden Fall seien Fahrten von Deutschland nach Italien durchgeführt worden. Fahrtbeginn sei der 21.05.2000 um 21.45 Uhr in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Die anschließenden Fahrten hätten nach Cessalto in Italien geführt. Weitere Fahrten wären ausschließlich in Italien in Richtung Corteolona durchgeführt worden. Sollte es zu Überschreitungen der ununterbrochenen Lenkzeit und der täglichen Lenkzeiten, zu Ruhezeitverkürzungen auf diesen Fahrten gekommen sein, sei ausschließlich eine Ahndung durch das EU-Land Italien möglich. Verstöße würden nur nach dem sogenannten Territorialprinzip geahndet werden können. Im vorliegenden Fall würden Verstöße des Betroffenen lediglich in Italien registriert werden können. Es gebe kein österreichisches Gesetz, aus dem sich ergebe, dass solche außerhalb des Geltungsbereiches von Österreich begangenen Verstöße in Österreich geahndet werden könnten. Sämtliche Zuwiderhandlungen bzw Verstöße am 22.05.2000 würden somit nicht der Gerichtsbarkeit des Staates Österreich unterliegen. Darüber hinaus sei übersehen worden, dass die Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten aufteilbar in zwei

Teilunterbrechungen von mindestens 20 Minuten oder drei

Teilunterbrechungen von mindestens 15 Minuten erfolgen könne. Die am 23.05.2000 eingelegte Ruhepause von 25 Minuten in der Zeit von 06.25 Uhr bis 06.50 Uhr berechtige den betreffenden Fahrer, die fehlenden 20 Minuten zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Infolge der Anhaltung sei vom Betroffenen diese Lenkzeitunterbrechung eingehalten worden. Im Übrigen lautet der Bruttoverdienst des Betroffenen auf DM 2.800,--. Dies entspreche einem Nettoverdienst in Höhe von DM 1.825. Die zusätzlich gezahlten Spesen benötige der betreffende LKW-Fahrer, um die im Ausland geltenden höheren Preise für Getränke und Essen auszugleichen. Der Berufungswerber sei verheiratet und sei seine Ehefrau nicht berufstätig. Er sei auch für zwei in Ausbildung befindlichen Kinder unterhaltsverpflichtet. Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 23.05.2000 um 10.40 Uhr auf der Fernpass-Bundesstraße B179 von Nassereith kommend in Richtung Deutschland fahrend beim Parkplatz Fernpasshöhe das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RO- und den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen RO- mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gelenkt. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in der Zeit von 21.45 Uhr am 21.05.2000 bis 16.00 Uhr am 22.05.2000 insgesamt 10 Stunden und 30 Minuten gelenkt. Dadurch hat er die Gesamtlenkzeit von zweimal wöchentlich höchstens 10 Stunden und zwei täglichen Ruhezeiten um 30 Minuten überschritten. Dabei wurde das Schaublatt mit der Beschriftung 21.05./22.05.2000 am 21.05.2000 um 21.30 Uhr in das Kontrollgerät eingelegt. Zwischen 21.45 Uhr und 06.45 Uhr wurden Lenkzeiten im Ausmaß von 6 Stunden aufgezeichnet. Die Entnahme des Schaublattes erfolgte am 22.05.2000 um 09.28 Uhr. Das anschließende Schaublatt (Beschriftung 22.05./23.05.) wurde am 22.05.2000 um 09.30 Uhr eingelegt. Bis zur täglichen Ruhepause von 16.00 Uhr wurden weitere Lenkzeiten von 4 Stunden und 30 Minuten aufgezeichnet.

 

Im 24-Stunden-Zeitabschnitt (beginnend mit 21.05.2000 um 21.45 Uhr) wurde somit das Kraftfahrzeug insgesamt 10 Stunden und 30 Minuten gelenkt.

 

Darüber hinaus hat der Berufungswerber in der Zeit von 21.45 Uhr am 21.05.2000 bis 21.45 Uhr am 22.05.2000 eine Ruhezeit nur von zusammenhängenden 5 Stunden und 45 Minuten eingehalten. Dadurch hat er die tägliche Ruhezeit von zumindest 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw 8 zusammenhängenden Stunden bei Zweifahrerbesetzung innerhalb von 30 Stunden um 3 Stunden und 15 Minuten verkürzt.

 

In diesem Zusammenhang wurden im 24-stündigen Zeitraum zwischen 21.45 Uhr (21.05.2000) und 21.45 Uhr (22.05.2000) folgende Ruhezeiten aufgezeichnet:

 

00.10 Uhr bis 02.15 Uhr

06.45 Uhr bis 09.30 Uhr

16.00 Uhr bis 21.45 Uhr.

 

Die anrechenbare Ruhezeit beträgt insgesamt somit 10 Stunden und 35 Minuten mit einem größten zusammenhängenden Zeitabschnitt von nur 5 Stunden und 45 Minuten.

 

Weiters hat der Berufungswerber sein Fahrzeug am 23.05.2000 in der Zeit von 03.45 Uhr bis 10.40 Uhr insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten gelenkt und hat dabei eine Lenkzeitunterbrechung von nur 25 Minuten eingelegt. Dadurch hat er die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden nicht eingehalten.

 

Das Schaublatt (mit Beschriftung 23.05.2000) wurde dabei um 03.45 Uhr eingelegt. Bis zur Kontrolle durch die Zollwacheabteilung Reutte um 10.40 Uhr (= 6 Stunden und 55 Minuten) wurde nur eine einzige Fahrtunterbrechung mit der Dauer von 25 Minuten eingelegt.

 

Schließlich hat der Berufungswerber am 22.05.2000 das entsprechende Schaublatt um 09.30 Uhr unbegründet vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Zollwacheabteilung Reutte/MÜG vom 31.05.2000, Zahl 8WG/00416/2000 sowie aus der Stellungnahme des Ing. Othmar Schnelzer, Kfz-Sachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung, vom 18.10.2000. Aus der Stellungnahme des Ing. Schnelzer geht hervor, dass die Diagrammscheibe hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ausgewertet wurde. Bei der Auswertung standen lediglich die Kopien der Schaublätter zur Verfügung. Eine minutiöse Gutachtenerstellung war aus diesem Grund nicht möglich. Bei der Sichtprüfung wurden sodann sämtliche Lenkzeitabschnitte zu Gunsten des Beschuldigten auf volle 5-Minuten-Intervalle abgerundet. Insbesondere wird auf die Schaublätter verwiesen.

 

Im Übrigen werden die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen - insbesondere jene zu Spruchpunkt 1., 2. und 4. - nicht bestritten.

 

Rechtlich erfolgt daraus Folgendes:

 

Gemäß § 134 Abs1 KFG ist mit Geldstrafe bis zu 2.180,19 Euro (30.000,00 Schilling) zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art5 bis 9 der VO EWG Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nr L 370 vom 31.12.1985, sowie der Verordnung EWG Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Abl Nr L 370 vom 31.12.1985, geändert durch Verordnung EWG Nr 3572/90, Abl Nr L 353 vom 17.12.1990, zuwiderhandelt, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen.

 

Gemäß § 134 Abs1 KFG sind Übertretungen der Art5 bis 9 der Verordnung EWG Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie der Verordnung EWG Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art2 der Verordnung 3820/85).

 

Als Ort der Übertretung gilt in diesem Fall der Ort der Übertretung im Inland, an dem die Übertretung festgestellt worden ist.

 

Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

 

Für ein Absehen von der Strafe besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass, da die Übertretung im Bundesgebiet angedauert hat. Die Tatsache der Lenkzeitüberschreitungen und Nichteinhaltung von Ruhepausen wurden vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Darüber hinaus hat der Berufungswerber dafür Sorge zu tragen, dass das Kontrollgerät ordnungsgemäß funktioniert und verwendet wird. Dieser Sorgfaltspflicht ist er zweifelsfrei nicht nachgekommen.

 

So normiert Art15 Abs2 der EG-Verordnung Nr 3821/85, dass die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter zu benutzen haben. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf eine andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum hinaus, für den bestimmt ist, verwendet werden.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.06.1994) umfasst die ?tägliche Lenkzeit? im Sinne des Art15 Abs2 der EG-Verordnung Nr 3821/85 die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer 8 Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden.

 

Der Begriff ?Tag? im Sinne der Verordnung ist als gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen, der sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in diesem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt.

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber die Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erfüllt hat. Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um Ungehorsamsdelikte, sodass es am Beschuldigten gelegen wäre, mangelndes Verschulden zu behaupten und glaubhaft zu machen. Diesem Erfordernis ist der Beschuldigte nicht nachgekommen, sodass von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Von einem Berufskraftfahrer ist jedenfalls zu erwarten, dass er sich an gesetzliche Zeitregelungen hält und dass er die von ihm verwendeten Schaublätter ordnungsgemäß verwendet. Da der Berufungswerber dies im gegenständlichen Fall jedenfalls unterlassen hat, hat er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und deshalb fahrlässig gehandelt.

 

Die Übertretungen werden daher als erwiesen angesehen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da der Schutzzweck der übertretenen Normen zur Erhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr beitragen sollen. Diesen Bestimmungen hat der Berufungswerber durch sein Verhalten zweifellos zuwidergehandelt.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt, als erschwerend wurde nichts gewertet. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheinen die verhängten Geldstrafen bei einem möglichen Strafrahmen des § 134 Abs1 KFG von jeweils bis zu 2.180,10 Euro (30.000,00 Schilling) als schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
örtliche, Zuständigkeit, Überschreitungen, tägliche, Lenkzeit, Italien
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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