Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 20. Juli 2001 eingelangte Beschwerde des G F, vertreten durch Dr. A K H, Mag. E M und Mag. H.P. P, alle Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wegen der Amtshandlung am GP durch Beamte des Gendarmeriepostens am 14. Juni 2001, um zirka 7.00 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 19 Abs 1 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
I.1. In der Beschwerde vom 11. Juli 2001 wurde Nachfolgendes vorgebracht:
1. Sachverhaltsdarstellung:
Am 14.6.2001 gegen 3 Uhr früh fuhr
der Beklagte mit dem PKW, einem Audi 100,
zum Parkplatz der Firma F und stellte das Fahrzeug dort ab.
In weiterer Folge
ging er zu Fuß zu seinem Freund K V, geb. 31.12.1963, wohnhaft
in M.
Dort hielt er sich ca. 2 Stunden auf und konsumierte
eine größere Menge Alkohol.
Gegen 5 Uhr früh ersuchte er Herrn
K V, da er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug zu lenken,
ihn nach Hause zu bringen. Auf der Fahrt nach Petersdorf bemerkte er kurz vor M, daß er seine Wohnungsschlüssel bei Herrn V vergessen
hatte und kehrte Herr V mit dem PKW wieder in Richtung F zurück.
Auf dieser Fahrt in Richtung F kam der PKW
aus dem Beschwerdeführer nicht
erklärlichen Gründen rechts von
der Fahrbahn ab und stieß in weiterer Folge in eine Werbetafel
und kam auf der Wiese zu stehen.
Per Handy wurde sodann die Feuerwehr M zur Bergung des Fahrzeuges verständigt.
Nach der Bergung gingen der Unfallslenker und der Beschwerdeführer zum
naheliegenden Feuerwehrhaus in M.
Der Beschwerdeführer wurde
in weiterer Folge von dem einschreitenden Beamten,
Herrn Insp.
N, befragt, wer der Unfallslenker gewesen sei, worauf der Beschwerdeführer keine Antwort gab. Als Herr V das Unfallsgeschehen schildern
wollte, wurde er von den Beamten
angewiesen, sich nicht in die Amtshandlung
einzumischen. Der Beschwerdeführer sollte sodann auf den Gendarmerieposten zur Vornahme eines Alkotests mitkommen.
Auf dem Gendarmerieposten
wurde der Beschwerdeführer in den Seitenraum der Dienststelle
gebracht, wo der Alkomat aufgestellt war. Er wurde sodann von
Herrn
Insp. L zum Alkotest aufgefordert. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer
nach.
Nach dem ersten Test wurde von
Herrn Insp. N neuerlich die Frage gestellt, wer mit
dem Auto
gefahren sei. Der Beschwerdeführer wollte dazu keine Angaben machen,
worauf Herr Insp. N mit der flachen Hand mehrere Schläge
gegen beide
Gesichtshälften des Beschwerdeführers
versetzte.
Der Beschwerdeführer fragte den Beamten, was das
bedeuten solle, zwischenzeitig
wurde er von Herrn Insp. L
neuerlich aufgefordert, einen zweiten Alkomattest
vorzunehmen.
Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, daß er dies nicht durchführen könne, wenn er ständig von einem Beamten angegriffen werde.
Plötzlich geriet auch Insp. L in Rage und drängte den Beschwerdeführer mit den Handflächen zur Mauer.
Der
Beschwerdeführer führte sodann den zweiten Alkomattest durch. Plötzlich und unerwartet nach dem zweiten Alkomattest packte den
Beschwerdeführer Herr Insp. N im Bereich des Hinterkopfes an
den Haaren und zog
seinen Kopf bis zur Gürtellinie hinunter und
fragte dabei wiederholt, wer mit dem Auto gefahren sei. Im Zuge
dieser Handgreiflichkeiten stieß der Beschwerdeführer
mit dem Kopf gegen die Wand und stürzte anschließend benommen zu Boden.
So weit dem Beschwerdeführer noch in Erinnerung war,
wurde sodann der
diensthabende Arzt, Dr. G F, praktischer Arzt,
zur Untersuchung des Beschwerdeführers herbeigeholt. Dieser wies
ihn sodann ins LKH ein.
Noch am 14.6.2001 wurde der Beschwerdeführer nach ambulanter Behandlung vom
LKH entlassen.
Am Nachmittag des 14.6.2001 verspürte der Beschwerdeführer
starke Kopfschmerzen und wurde wiederum für zwei Tage ins LKH
zur Beobachtung
aufgenommen. Bis 24.6.2001 war der Beschwerdeführer in häuslicher Pflege.
Beweis: Einvernahme des
K D V, geb. 31.12.1963, ÖBB-Bediensteter,
H B V, geb. 21.6.1962,
Einvernahme des Beschwerdeführers
selbst
beizuschaffender Akt des GPK F
beigelegte
Aufenthaltsbestätigung
beigelegter Befundbericht jeweils LKH
F
2. Beschwerdelegitimation:
Wie sich aus der kurzen
Sachverhaltsdarstellung ergibt, erfolgte die Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und die Tätlichkeiten gegen
den Beschwerdeführer in den Morgenstunden
des 14.6.2001, sodaß die 6wöchige
Beschwerdefrist gewahrt
ist.
Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass die Ausübung der
unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt verhältnismäßig
zum angestrengten Erfolg zu wahren
ist, sowie auf die Rechte und schutzwürdigen
Interessen des Beschwerdeführers geschont werden müssen. Durch die ob
geschilderte Vorgangsweise ist der Beschwerdeführer durch die
unmittelbare
verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
sowohl in seinen
verfassungsgesetzlichen als auch einfach
gesetzlich gewährleisteten Rechten
verletzt worden.
3.
Beschwerdegründe:
Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden
Organe des GPK nicht berechtigt,
und ist gesetzlich auch nicht
gedeckt, im Zuge der Durchführung eines Alkomattestes bzw. Aufforderung zur Durchführung eines solchen körperliche Gewalt
gegen den Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob er Lenker des Fahrzeuges
war oder nicht, anzuwenden.
Das Vorgehen der Beamten ist vom Gesetz her nicht gedeckt, stellt einen Willkürakt
im Zuge der Vollziehung dar und ist auch nicht verhältnismäßig
im Sinne des § 99
SPG, darüberhinaus stellt das tätliche
Vorgehen auch eine gröbliche Mißachtung
der Menschenwürde dar.
Dieses Verhalten verstößt gegen Art. 3 EMRK und wurde
der
Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Recht, keiner
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung unterworfen zu
werden, verletzt.
Die
Sicherheitsorgane waren nicht ermächtigt, den Beschwerdeführer bei
der
Amtshandlung zu mißhandeln. Der Verstoß gegen Art. 3 EMRK
ist offenkundig. Das Verhalten der einschreitenden Beamten
stellt eine erniedrigende Behandlung dar,
welcher eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person zu eigen ist.
4. Es werden
daher gestellt nachstehende Anträge auf Durchführung einer öffentlich
mündlichen Verhandlung und auf Fällung des folgenden
Erkenntnisses:
Der Beschwerdeführer G F, geb. 9.1.1975, wurde
durch Versetzen von Schlägen
und Stößen im Zuge einer auf dem Gendarmerieposten durchgeführten Überprüfung
des Alkoholgehaltes
der Atemluft durch die Beamten des Gendarmeriepostens am 14.6.2001 gegen 7 Uhr früh in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht
auf Gleichheit vor dem Gesetzschutz der
persönlichen Privatsphäre und Schutz vor
einer unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung, sowie in seinem Schutz der
körperlichen Integrität und der persönlichen Freiheit
verletzt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres als Rechtsträger der belangten Behörde)
ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG die Kosten dieses Verfahrens
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beigelegt wurde ein Befundbericht des Landeskrankenhauses, Abteilung für Chirurgie vom 16. Juni 2001, sowie eine Aufenthaltsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer vom 14. Juni 2001 bis zum 16. Juni 2001 im Krankenhaus stationär aufgenommen war. 2. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte daraufhin die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom Landeskrankenhaus ein (OZ 19 bis OZ 25). 3. Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach legte die Strafanzeige des Gendarmeriepostens vom 14. Juni 2001, GZ: P-2664, 2665/01 vor und gab keine weitere Stellungnahme ab. II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2001 auf dem Gendarmerieposten und am 21. November 2001, wobei die Zeugen RI E L, GI K N, Dr. G F, Dr. D S, K D V, H B V, A F, Dr. D R als auch der Beschwerdeführer, einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung eines gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen, Dr. E S, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am 14. Juni 2001, um zirka 5.35 Uhr, war der Beschwerdeführer in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden involviert. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos konnten das total beschädigte Fahrzeug auf der B 66 wahrnehmen, jedoch war von den Insassen niemand mehr an der Unfallstelle, sodass der Zulassungsbesitzer des PKWs ermittelt wurde. Die Mutter des Zulassungsbesitzers erklärte den Beamten jedoch, dass nicht W F (Zulassungsbesitzer), sondern der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen ist und dieser nun an der Arbeitsstelle sei. Als sich die Beamten zur Arbeitsstelle begaben, nahmen sie beim Haus der Freiwilligen Feuerwehr den Beschwerdeführer als auch den Zeugen K D V wahr. Der Zeuge GI N fragte darauf den Beschwerdeführer, wer der Lenker des Fahrzeugs zum Unfallszeitpunkt gewesen sei, worauf dieser ihm erklärte, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Auf Grund des stark alkoholisierten Eindruckes wurde dieser aufgefordert zum Gendarmerieposten, zwecks Absolvierung des Alkomattestes, mitzukommen. Der Beschwerdeführer folgte der Aufforderung. Am Gendarmerieposten wurde der Beschwerdeführer in den sogenannten Abstellraum geführt, wo sich der Alkomat befindet. RI L forderte den Beschwerdeführer an Ort und Stelle zum Alkotest auf und erklärte ihm die Handhabung des Alkomaten. Der Beschwerdeführer blies in den Alkomaten und wurde zwischenzeitig durch einen Telefonanruf der Mutter unterbrochen, wobei er ihr mitteilte, dass er sie nach der Amtshandlung zurückrufen werde. Der Beschwerdeführer absolvierte den Alkomattest und teilte RI L dem Beschwerdeführer das Testergebnis (0,85 mg/l Atemluft) mit. Daraufhin sackte der Beschwerdeführer bewusst zusammen und kam auf den Boden zu liegen. Beim Niederfallen stieß er weder mit dem Kopf an die Wand, noch am Tisch an. Zuvor wurde der Beschwerdeführer weder geohrfeigt, noch an den Haaren gerissen. Auch wurde er nicht von einem Beamten mit den Händen am Brustkorb berührt. Der Beschwerdeführer kam an der Türschwelle des Abstellraumes zum Liegen und wurde von GI N sofort in Seitenlage gebracht und sodann mit den Füßen auf den Gang gezogen, wobei dies für den Beschwerdeführer eine Ortsveränderung von einem bis eineinhalb Meter war. Daraufhin wurde der diensthabende Distriktsarzt Dr. G F, als auch die Rettung gerufen. Als Dr. F eintraf, war bereits auch die Rettung beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer antwortete vorerst nicht und hatte die Augen geschlossen. Der danach durchgeführte Schmerzreiz war positiv, sodass Dr. F von keiner Bewusstlosigkeit ausging. Sodann hat sich Dr. F dem Beschwerdeführer vorgestellt und teilte dieser ihm mit, dass er mit ihm nichts zu tun haben wolle. Der Beschwerdeführer wurde dann zur weiteren Abklärung in das Krankenhaus überführt. Dr. F hat beim Beschwerdeführer keine äußeren Verletzungen am Kopf festgestellt und konnte auch keine auffallende Gesichtsfarbe des Beschwerdeführers wahrnehmen, wobei jedoch die Lichtverhältnisse am Gang des Gendarmeriepostens eine genauere Beurteilung nicht zuließen. Die diensthabende Ärztin in der Ambulanz des Landeskrankenhaus war Dr. R und erwähnte der Beschwerdeführer ihr gegenüber nicht, dass er von der Gendarmerie geschlagen worden sei. Auch wurde keine Bewusstlosigkeit behauptet. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers wurde eine Schädelprellung diagnostiziert und wurde der Beschwerdeführer nach Röntgen des Schädels und der Halswirbelsäule unter Mitgabe eines "Schädelmerkblattes" (Aufzeigung möglicher Spätfolgen einer Schädelverletzung) aus dem Krankenhaus entlassen. Am Nachmittag suchte der Beschwerdeführer aus eigener Initiative das Krankenhaus wiederum auf und blieb zwei Tage in stationärer Behandlung. 2. Der beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. E S gab nach Einvernahme der Beteiligten, als auch unter Heranziehung der Krankengeschichte nachfolgenden Befund und Gutachten ab:
Befund:
Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers am
Gendarmerieposten, so sei er
am Vorfallstag, nicht angeschnallt,
als Beifahrer, mittelgradig alkoholisiert, neben
Herrn K D V
gesessen und sei er durch den Verkehrsunfall nicht verletzt
worden,
insbesondere sei er im Fahrzeuginneren zum Unfallzeitpunkt nirgends angestoßen
bzw angeschlagen.
In
weiterer Folge, im sogenannten Abstellraum des Gendarmeriepostens,
sei er
dann von GI N links und rechts kräftig" geohrfeigt
worden. Nach Beatmung des Alkomaten habe der selbe Beamte ihn dann an den Haaren am Hinterkopfbereich gepackt und seinen Kopf plötzlich ruckartig bis unter die Gürtellinie gezogen und, - kurze Zeit darauf - dann wieder nach oben gerissen. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer ?bewusst' auf den Boden fallen lassen, sei hiebei aber nirgendwo angestoßen. Dann sei er auf den Gang gezogen worden. Dort habe ihn Dr. F kontaktiert und habe ihn die Rettung dann mit einer Tragbahre abtransportiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er leichte Kopfschmerzen verspürt und könne sich an alles noch genau erinnern, auch was im Krankenhaus später geschah. Am Nachmittag sei er zu Hause mit starken Kopfschmerzen aufgewacht und sei er deshalb wieder im Landeskrankenhaus erschienen, wo er stationär aufgenommen wurde. Die in der Beschwerde geschilderten Handgreiflichkeiten, insbesondere die Formulierung ?stieß der Beschwerdeführer mit dem Kopf gegen die Wand und stürzte anschließend benommen zu Boden' wurde nun insoferne modifiziert, dass nunmehr vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nur ?leicht verspürte' mit dem Hinterkopf an die Wand gestoßen zu sein und keine Bewusstseinsstörung und auch keine Benommenheit bemerkt habe. Die starken Kopfschmerzen führte er großteils auf den Alkoholkonsum zurück. Nach Entlassung aus dem Spital persistierten die Kopfschmerzen noch zirka eineinhalb Wochen, weshalb der Beschwerdeführer laut eigener Angaben seinen Hausarzt aufgesucht habe, der ihn zu einem Psychologen weiter überwiesen habe, da er seit dem Vorfall unter Angstzuständen litt. Mit dem Psychologen sei nur ein einziges Gespräch geführt worden. Folgt man den Angaben der involvierten Beamten, so habe sich der alkoholisierte Beschwerdeführer nach Mitteilung des Alkomatmessergebnisses (0,85 mg/l) plötzlich zusammensacken lassen, sei aber mit seinem Kopf nirgends angestoßen. In weiter Folge sei er auf den Gang in Seitenlage verbracht worden. Handgreiflichkeiten bzw. Tätlichkeiten habe es keine gegeben. Von ärztlicher Seite her hat erstmals der Zeuge Dr. F beim Beschwerdeführer im Rahmen einer kurzen Exploration noch im Gangbereich des Gendarmeriepostens keine Zeichen einer äußeren Gewalteinwirkung oder Anwendung feststellen können. Frau Dr. R gegenüber, die den Beschwerdeführer am Vormittag ambulant im Landeskrankenhaus untersuchte, wurden, laut ihrer Angabe, keine Misshandlungen oder tätlichen Attacken geschildert. Die Diagnose Schädelprellung, welche die Ärztin diagnostizierte, wurde ausschließlich aufgrund der Angaben des Patienten, einen Verkehrsunfall erlitten zu haben, gestellt. Der aufnehmende Arzt Dr. S untersuchte am späteren Nachmittag den Beschwerdeführer und wurde derselbe zur Beobachtung aufgenommen, zumal er jetzt Bewusstseinsstörungen angab und auch mitteilte, am Gendarmerieposten tätlich attackiert worden zu sein. In der Anamnese wurde deshalb auch eine kurze Bewusstlosigkeit vermerkt. Alle vom Arzt durchgeführten persönlichen und penibel dokumentierten Untersuchungen hatten keinen pathologischen Befund ergeben. Auch finden sich in den vorliegenden Krankenhausunterlagen, ein stationärer Aufenthalt erfolgte vom 14.6.2001 bis 16.6.2001, keine krankhaften Befunde. So zeigten ua ein Schädel-CT, ein Röntgen der HSW und des Schädels keine Besonderheiten. Inspektionen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen äußerer Verletzungszeichen. Wegen der Anamnese und der geklagten Kopfschmerzen wurde die Diagnose einer Schädelprellung gestellt und wurde zusätzlich eine Alkoholisierung (intox. cum alk) bestätigt. Diskussion, welche Verletzungen nun retrospektiv objektivierbar sind: Die attestierte Schädelprellung scheint in erster Linie eine Verdachtsdiagnose darzustellen, zumal alle Untersuchungen keinen krankhaften Befund erbrachten und die Diagnosestellung ausschließlich auf anamnestischen Angaben des Patienten beruhten. Voraussetzung für die Diagnose einer Schädelprellung ist die Einwirkung einer breitflächigen Gewalt auf den Schädel mit konsekutiver Traumatisierung ohne Schädigung des Gehirns. Im Vordergrund sind lokale Schmerzen mit meist sichtbaren Kontakt- bzw Weichteilverletzungen am Kopf und bisweilen auch vorübergehende vegetative Störungen. Spuren einer Gewalteinwirkung auf den Schädel wie Beulen, Platzwunden etc, oder zumindest lokal umschriebene druckschmerzhafte Areale, sind in aller Regel gutachtlich als Voraussetzung für die Anerkennung eines, wenn auch nur banalen Schädeltraumas, zu fordern und sind im gegenständlichen Fall nicht zu attestieren, sohin eine Schädelprellung im eigentlichen Sinn nicht vorgelegen sein dürfte. Eine Verabreichung von Ohrfeigen kann ebenfalls in Folge fehlender Verletzungskriterien retrospektiv nicht mit Gewissheit mehr bestätigt werden, wobei jedoch - wie allgemein bekannt - in dosierter Form ausgeführt, nur - wenn überhaupt - für kurze Zeit sichtbare Folgen auffällig sind. Ein Reißen an den Haaren kann für längere Zeit vorwiegend Kopfhautschmerzen und Beschwerden verursachen, welche vom Beschwerdeführer offenbar nie geklagt wurden. Gutachten: Zusammenfassend kann nach Analyse des Sachverhaltes und unter Bezug auf das oben Angeführte festgehalten werden, dass eine Schädelprellung beim Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit am Vorfallstag nicht vorlag (kein Hinweis auf Kontaktverletzungen bzw. Weichteilverletzungen und auch kein entsprechender Hinweis in Bezug auf eigenanamnestische Angaben, die teilweise auch widersprüchlich waren). Die subjektiv geklagten Kopfschmerzen wurden offenbar durch den Alkoholkonsum und unfallkausal (der Unfallwagen war lt. Feststellungen der Gendarmerie ?total beschädigt') induziert. Eine retrospektive Erhebung der Diagnose, wie Zustand nach Reißen an den Haaren und Zustand nach Verabreichung von Ohrfeigen, erscheint unmöglich, zumal dosiert ausgeführt diese Gewalteinwirkungen und -anwendungen nur für kurze Zeit, wenn überhaupt, objektivierbar sind. Jedenfalls konnten am Vorfallstag durch Untersuchungen von verschiedenen Ärzten keine entsprechenden Befunde erhoben werden, sodass die geschilderten Tätlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden haben dürften, und somit die vom Beschwerdeführer geschilderten Verletzungen von medizinischer Seite mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sind und auch keine Kopfverletzungen vorlagen. Die Voraussetzung, dass Ohrfeigen lokale Spuren längere Zeit hinterlassen, wie zB Rötung und Schwellung des Gesichtes, ist eine doch stärkere Gewalteinwirkung mit der zuschlagenden Hand notwendig. Wenn der Beschwerdeführer angibt kräftig geohrfeigt worden zu sein, so ist die Wahrscheinlichkeit schon sehr hoch, dass Folgen sichtbarer Art noch für mehrere Stunden bestanden haben müssten. Ein Ziehen an den Beinen in Rückenlage führt bei ebenem glatten Boden zu keiner Gewalteinwirkung auf den Kopf, die die Diagnose einer Schädelprellung rechtfertigen könnte. Unter der Prämisse, ein ruckartiges Anziehen an den Beinen bei gebeugtem Kopf könnte in Folge plötzlicher Streckung die Voraussetzung einer Gewalteinwirkung mit der Diagnose Schädelprellung eventuell erfüllen, ist medizinischerseits nachvollziehbar. Die Verbringung des Beschwerdeführers vom Abstellraum in den Gangbereich durch dosiertes Ziehen an den Beinen stellt meines Erachtens, unter Bezug auf den plötzlich eingetretenen Sachverhalt, eine Tätigkeit dar, die von medizinischer Seite her gerechtfertigt erscheint, zumal der Boden glatt und eben war und die räumlichen Verhältnisse in der Abstellkammer eine Untersuchung oder Erste Hilfe Leistung sehr stark behindert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht hätten."
3. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten, der behandelnden Ärzte, Dr. G F, Dr. D S, Dr. D R und dem medizinischen Gutachten. Die Zeugenaussagen von K D V, H B V, als auch der A F stehen in keinem Widerspruch mit dem festgestellten Sachverhalt. Die erkennende Behörde schenkt den widerspruchsfreien und logischen Angaben der einvernommenen Gendarmeriebeamten mehr Glauben als der Darstellung des Beschwerdeführers. Es war den einschreitenden Beamten durchaus zumutbar, die vorgenommene Amtshandlung in chronologischer Reihenfolge und detailliert wiederzugeben. Beide bei der Amtshandlung am Gendarmerieposten anwesenden Meldungsleger gaben in nachvollziehbarer Weise an, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer nach Mitteilung des Alkomatergebnisses zu Boden "sackte". Beide Beamte gaben expressis verbis an, dass der Beschwerdeführer keine Ohrfeigen von GI N erhalten habe und wurde auch nicht von diesem bei den Haaren am Hinterkopf gezogen, sowie von RI L mit den Händen am Brustkorb berührt. Dem stehen viel mehr die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers entgegen, der in der Beschwerde angab, auf Grund der Handgreiflichkeiten gegenüber seiner Person mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen und anschließend benommen zu Boden gestürzt zu
sein. Bei der Einvernahme in der Verhandlung jedoch erklärte er, dass er sich "bewusst auf den Boden fallen ließ, da er die Angriffe von Seiten des Exekutivbeamten nicht mehr länger aushalten wollte". Auf ausdrückliches Befragen gab er an, dass er "mit dem Kopf angestoßen sei aber nicht benommen gewesen sei". Auch habe er bei der Aufnahme der Zeugin Dr. R mitgeteilt, dass er "kurzzeitig bewusstlos gewesen sei", jedoch habe dies nicht gestimmt und sei er "nicht bewusstlos gewesen", sondern sei die ganze Amtshandlung voll diskretions- und dispositionsfähig gewesen. Die Zeugin Dr. R gab an, dass der Beschwerdeführer keine Bewusstlosigkeit angab, da dies ansonsten in der Anamnese erwähnt worden wäre. Die Aussage von Dr. R ist für die erkennende Behörde glaubhaft, da ein derartig gravierender Vorfall - wie Bewusstlosigkeit - sicherlich in der Krankengeschichte vermerkt worden wäre. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass die Kopfschmerzen "zum Großteil vom Alkoholkonsum stammen". Im medizinischen Gutachten kam hervor, dass die Schädelprellung "mit großer Wahrscheinlichkeit am Vorfallstag nicht vorlag" und dass die Kopfschmerzen offenbar durch den Alkoholkonsum und unfallkausal induziert waren. Auf Grund der erhobenen Befunde beim Beschwerdeführer seien auch die von ihm geschilderten Tätlichkeiten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht vorgefallen. Somit schenkt die Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben und sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen durchaus plausibel erklärbar, nämlich durch den Alkoholkonsum und dem Verkehrsunfall. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 20. Juli 2001 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Gendarmeriebeamten des Postens F vorgenommene Handlung am Gendarmerieposten im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführt wurde. 2. Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft gemäß § 19 Abs 1 Z 2 SPG die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, der Beschwerdeführer fiel zu Boden und lag dort mit geschlossenen Augen, traf die Sicherheitsbehörde die Pflicht zur Verständigung der Rettung, als auch die Pflicht zur Leistung erster allgemeiner Hilfe im engeren Sinn. Dies ist auch durch die Verständigung der Rettung durch einen Gendarmeriebeamten geschehen und hat der Zeuge GI N den Beschwerdeführer auch "sofort in Seitelage gebracht". Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da das Beweisverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer weder Ohrfeigen bekommen hat, noch an den Haaren gezogen bzw mit den Händen am Brustkorb berührt wurde, kann von keinem Exzess der Amtshandlung der Exekutive ausgegangen werden und war die Durchführung der Amtshandlung (Alkomattest) ordnungsgemäß. Bemerkt wird nebenbei, dass die Exekutivbeamten keinen Grund gehabt hätten, ein etwaiges Geständnis des Beschwerdeführers mittels manueller Gewalt herbeizuführen, da der Beschwerdeführer bereits beim ersten Zusammentreffen mit der Gendarmerie - beim Feuerwehrhaus- angab, der Lenker des Unfallwagens gewesen zu sein. Dies war auch der Anlass den Beschwerdeführer zum Alkomattest mitzunehmen und wären Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Lenkereigenschaft im Strafverfahren zu klären gewesen. Wenn der Beschwerdeführer bei der abschließenden Stellungnahme angab, dass das Hinausziehen mit den Füßen vom Abstellraum auf den Gang eine unmenschliche Behandlung darstelle, so wird dem die Ausführung im medizinischen Gutachten entgegengehalten, dass "die Verbringung des Beschwerdeführers vom Abstellraum in den Gangbereich durch dosiertes Ziehen an den Beinen" von medizinischer Seite her gerechtfertigt war, "zumal der Boden glatt und eben war und die räumlichen Verhältnisse in der Abstellkammer eine Untersuchung oder Erste- Hilfe-Leistung stark behindert hätten, wenn nicht sogar unmöglich gemacht". Die erkennende Behörde konnte sich beim durchgeführten Lokalaugenschein selbst von den räumlichen beengten Verhältnissen im Abstellraum überzeugen und gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme an, dass er mit den "Füßen zwischen der offenen Tür war" als er am Boden lag. Die Behauptung im Beschwerdeantrag, der Beschwerdeführer sei in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetzschutz
der persönlichen Privatsphäre und der persönlichen
Freiheit verletzt worden, kommt mangels weiterer konkreter Ausführungen a limine keine Berechtigung zu. Bemerkt wird noch, dass die Mitnahme zum Alkomattest auf Grund der vom Beschwerdeführer gegebenen Angaben (Lenker) und festgestellten Alkoholisierungssymptome im Sinne der Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 geschah und keine Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Da aus dem festgestellten Sachverhalt auch keine Verletzung des Art 3 EMRK resultiert, war die Beschwerde abzuweisen. 3. Ein Abspruch über die Kosten konnte entfallen, da seitens der belangten Behörde kein Antrag gestellt wurde.