TE UVS Tirol 2002/01/10 2001/23/088-2

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Veröffentlicht am 10.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 01.10.2001, Zl VK-856-2001, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG einstellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.02.2001 um 14.12 Uhr in Kitzbühel auf dem Kirchplatz vor dem Friseurgeschäft ?Rudi? seinen Pkw mit dem Kennzeichen HI- (D) in der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Übertretung nach § 2 Abs1 Z1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung und § 99 Abs3 lita StVO 1960 begangen. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 29,07 Euro (400,- - S) unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs3 lita StVO verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigte habe damals seinen Parkschein lösen wollen, habe diesen jedoch nicht erwerben können, da der Automat außer Funktion gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das Strafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat aufgrund der vorliegenden Berufung von der Stadtgemeinde Kitzbühel die dieser Kurzparkzone zugrunde liegende Verordnung eingeholt.

 

Mit Verordnung vom 02.02.1999 wurde für den gesamten Parkplatz und der Parkspur vom alten Stadtspital bis zur Pfarraubachbrücke am Kirchplatz in Kitzbühel eine Kurzparkzone  gemäß § 25 StVO in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr verordnet. Diese Kurzparkzone ist gebührenpflichtig und hat eine zulässige Parkdauer von 100 Minuten.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

 

1.

Die als erwiesen angenommene Tat.

2.

Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

 3. Die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

4.

Den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche.

5.

Im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Aufgrund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1984, Sammlung Nr 11466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität unverwechselbar fest steht.

 

Im vorliegenden Fall wurde dieses Konkretisierungsgebot des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt. Dem Beschuldigten wird im Straferkenntnis (ebenso wie in der Strafverfügung vom 11.07.2001) der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug ohne Benützung einer richtig eingestellten Parkscheibe in einer Kurzparkzone abgestellt habe. Die vorab zitierte Verordnung der Stadtgemeinde Kitzbühel sieht jedoch ausdrücklich eine Gebührenpflicht vor. Dies bedeutet, dass ein in der Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug durch deutlich sichtbares Anbringen eines eigens zu erwerbenden Parkscheines gekennzeichnet sein muss. Eine Parkscheibe ist kein geeigneter Nachweis für die Entsprechung dieser Gebührenpflicht.

 

Insofern hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in ihrem Straferkenntnis einen nicht relevanten und strafbaren Sachverhalt unter den richtig zitierten Tatbestand subsumiert. Es ist jedoch zur Folge der Z1 des § 44a VStG notwendig, alle zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhalten und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlichen Merkmale im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (VwGH vom 09.09.1981, Sammlung 10521A).

 

Gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Fall wurde bereits vorab dargestellt, dass das vorgeworfene Verhalten nicht unter den zitierten und strafbaren Tatbestand subsumiert werden kann. Insofern war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Konketisierungsgebot, Parkscheibe, Gebührenpflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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