Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 4, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Alois Huber und den weiteren Mitgliedern Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner sowie Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Frau P. H., Ladis, hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.02.2001, Zahl 3a-ST-85521/01 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis zu Punkt 1 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Einzelmitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der Frau P. H., Ladis, hinsichtlich Punkt 2 und Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 26.02.2001, Zahl 3a-ST-85521/01 der Bezirkshauptmannschaft Landeck wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin zu Punkt 2 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 72,67 Euro (1.000,-- S) und zu Punkt 3 ebenfalls 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro (600,-- S), zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Die Beschuldigte, Frau P. H., geb. am 06.11.1961, wohnhaft in 6531 Ladis, hat am 13.01.2001 um 21.20 Uhr das Fahrzeug (Kombi), Kennzeichen LA-, aufder Ladiserstraße, L-296 bei km 3,05 in Ladis gelenkt
1. und sich am 13.01.2001 in Ladis im Haus Nr. um 22.00 Uhr, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, gegenüber einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
2. und nach einem Verkehrsunfall, an welchem sie ursächlich beteiligt war, nicht sofort angehalten.
3. und es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (die Beschädigung des vorschriftsmäßig auf der Ladiser Landesstraße, L-286 abgestellten PKW?s, Kennzeichen XY an der linken Vorder- und Hintertüre) an welchem sie ursächlich beteiligt war, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat.?
Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, zu Punkt 2 eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO und zu Punkt 3 eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO zur Last gelegt und wurde über sie
zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1308,11 Euro (18.000,-- S) (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 363,36 Euro (5.000,-- S) (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und zu Punkt 3 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 218,02 Euro (3.000,-- S) (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 210,75 Euro (2.900,-- S) aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren damals ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass es am 13.01.2001 in 6531 Ladis zu einem Unfall gekommen sei. Hierbei sei die Berufungswerberin auf Grund der rutschigen Fahrbahn mit ihrem Fahrzeug, behördliches Kennzeichen LA- auf dem Heimweg ins Schleudern gekommen und dabei mit dem parkenden PKW, behördliches Kennzeichen LA-XY touchiert, dies an der linken vorderen und hinteren Tür.
Da der Berufungswerberin der Eigentümer des Fahrzeuges bekannt war habe sie keine Veranlassung gesehen unverzüglich gegenständlichen Unfall bei der nächsten Gendarmeriestelle zur Anzeige zu bringen.
Die Berufungswerberin habe versucht ihren Nachbar, den Eigtentümer des Fahrzeuges zu erreichen, was ihr nicht gelungen sei, sodass sie sich entschlossen habe am Folgetag mit ihrem Nachbarn Kontakt aufzunehmen.
Der Unfall habe sich um 20.30 Uhr ereignet.
Die Berufungswerberin habe sich mit ihrem Lebensgefährten zu Bett begeben als überraschend zwei Gendarmeriebeamte in ihrem Schlafzimmer gestanden seien, einer von beiden ihr die Bettdecke weggezogen habe und sie aufgefordert habe, unverzüglich mitzukommen. Die Berufungswerberin wie auch ihr Lebensgefährte seien völlig konsterniert über das plötzliche Erscheinen der beiden Gendarmeriebeamten in ihrer Wohnung gewesen und hätten erklärt, dass es nicht angehe, ohne Berechtigung in die Wohnung der Berufungswerberin einzudringen und diese aus dem Schlaf herauszureißen.
Die Beamten hätten hierauf die Wohnung verlassen, wobei festzuhalten sei, dass gegenüber der Berufungswerberin niemals die Aufforderung stattgefunden habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Eine entsprechende Verweigerung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch die Berufungswerberin habe niemals stattgefunden. Es wäre für die Berufungswerberin kein Problem gewesen, einen entsprechenden Test durchzuführen, zumals sie bis zu ihrer Heimfahrt lediglich einen Longdrink konsumiert hätte und ansonsten alkoholfreie Getränke zu sich genommen hätte.
Das Eindringen der beiden Beamten in die Wohnung stelle eine Überschreitung der Befehls- und Zwangsgewalt dar und gründe sich daher vorliegendes Straferkenntnis auf eine unrechtmäßige Amtshandlung dieser beiden Beamten. Es liege außerdem ein Mangel in der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor, da die Erstbehörde es unterlassen habe maßgebliche Zeugen einzuvernehmen, sodass die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass weder eine Verweigerung zur Absolvierung des Alkotestes durch die Berufungswerberin stattgefunden habe, die Berufungswerberin auch nicht alkoholisiert gewesen sei und nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall sehrwohl angehalten habe und sich im Anschluss daran bemüht habe den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zu kontaktieren.
Keine der mit dem vorliegenden Straferkenntnis der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung habe stattgefunden.
Es werde daher beantragt das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, bei welcher Rev.Insp. O. sowie Gr.Insp. W. und A. K. zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Der Berufung kommt lediglich zu Punkt 1 des Straferkenntnisses Berechtigung zu.
Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten der Berufungsbehörde am 30.11.2001 in einem Schreiben mitgeteilt hat, dass seit 16.07.2001 kein Vollmachtsverhältnis zur Beschuldigten mehr bestehe.
Der Anzeige des Gendarmerieposten Ried i.O. vom 14.01.2001, Zahl GZ 106/1/2001 OBE ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 13.01.2001 gegen 21.20 Uhr den Kombi Ford Maverick R20, Kennzeichen LA- auf der Ladiser Straße L 286 vom Pub ?A.?
kommend in Richtung Dorfmitte gelenkt habe. Bei Strkm 3,050 sei sie links in die Gemeindestraße eingebogen. Dabei sei sie mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts gekommen und mit dem rechten vorderen Fahrzeugeck gegen das Hauseck Hnr. 27 geprallt. In weiterer Folge sei sie rückwärts gefahren und mit dem hinteren rechten Stoßstangeneck gegen den seitlich am Fahrbahnrand geparkten PKW, VW Jetta, amtliches Kennzeichen LA des A. K. geprallt. Anschließend sei die Beschuldigte auf der Gemeindestraße bis zum Haus Nr. gefahren.
Am selben Tag um 21.32 Uhr habe A. K. telefonisch bei der BLZ-Landeck die Anzeige erstattet, dass sein PKW beschädigt worden sei. Die Patrouille Ried Sektor sei sofort nach Ladis gefahren und dort um 21.45 Uhr eingetroffen. Am Unfallsort habe sich der Geschädigte A. K. befunden. Dieser habe den Beamten mitgeteilt, dass der Bürgermeister gesehen habe, dass P. H. mit ihrem PKW zuerst gegen die Hausmauer und in weiterer Folge beim Retourfahren gegen den geparkten PKW geprallt sei. Anschließend sei sie ohne anzuhalten nach Hause gefahren. In der Folge fuhren die Beamten gemeinsam mit dem geschädigten A. K. zu P. H. zum Haus Nr.
Beim Einparken des Dienstkraftfahrzeuges hätten die Beamten feststellen können, dass die Wohnung der P. H. beleuchtet gewesen sei. Rev.Insp. O. habe die Hausklingel betätigt. Kurze Zeit später hätte der Untermieter Sch. die Eingangstüre geöffnet.
Unter ?weitere Beweismittel? ist ausgeführt, dass sich die Beamten in den 1. Stock des Wohnhauses begeben hätten und an der Eingangstür geklopft hätten. Die Türe sei offen gewesen und die Beamten hätten die Wohnung betreten. Nun sei die Wohnung finster gewesen. Die Beamten hätten gerufen ?Ist jemand zu Hause?. Plötzlich sei ein Mann aus einem Zimmer gesprungen, hätte sich vor Rev.Insp. O. gestellt, wild mit seinen Händen gestikuliert und lautstark geschrien ?Raus aus meiner Wohnung, das ist Hausfriedensbruch. Sofort raus aus der Wohnung. Ich werde dafür sorgen, das ihr arbeitslos seid. Arbeitslose Polizisten sehe ich am liebsten.? In der Folge habe Rev.Insp. O. den Beamten gefragt, wo P. H. sei. Der Mann sei neuerlich auf den Beamten losgegangen. Nach einer Abmahnung oder einer Aufforderung sein Verhalten einzustellen sei er auf den Beamten W. losgegangen und hätte diesen beschimpft. Rev.Insp. O. hätte durch die offene Zimmertür erkennen können, dass eine Person im Bett lag und sich unter der Decke versteckt hätte. Der Rev.Insp. habe die Decke genommen und den Kopf freigelegt. Diese Person wurde von A. K. als P. H. erkannt. Auf Befragen der Beamten, warum sie nach dem Sachschadenunfall einfach nach Hause gefahren sei, obwohl sie vom Bürgermeister A. N. eindeutig als Lenkerin erkannt worden sei und dieser sie auch anhalten hätte wollen gab die Beschuldigte lediglich an, dass sie schon seit 18.00 Uhr zu Hause sei.
Auf Grund deutlicher Alkoholsymptome (deutlicher Alkoholgeruch in der Atemluft, leichte Bindehautrötung) sei die Beschuldigte von Rev.Insp. O. zur Vornahme eines Alkotestes mittels Alkomaten aufgefordert worden. Die Beschuldigte habe ausdrücklich verweigert. Daraufhin hätten die Beamten nach Belehrung über die Folgen einer Alkotestverweigerung die Wohnung verlassen.
In der Anzeige sind 3 Zeugen genannt, welche den Unfall beobachtet haben. Günter W., Erwin K. und Anton N. gaben übereinstimmend an, dass sie im Gemeindesaal eine Sitzung gehabt hätten und währenddessen einen Kracher vernahmen. Sie seien zum Fenster gelaufen und hätten sehen können, dass jemand mit dem Fahrzeug gegen die Hausmauer beim Gemeindehaus geprallt sei. Anton N. gab dezidiert an, dass er hätte erkennen können, dass es sich um das Fahrzeug der P. H. gehandelt hätte und dass P. H. eindeutig als Lenkerin erkannt worden sei. Sie sei jedoch mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren.
Unter ?c) Angaben der Verdächtigen? ist vermerkt, dass P. H. sinngemäß Folgendes angegeben habe: ?Ich gebe zu, dass ich diese Beschädigungen verursacht habe und wollte mich am nächsten Tag mit dem Geschädigten in Verbindung setzen. Zum Alkotest wurde ich nicht aufgefordert.?
In der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Jänner 2002 vor der Berufungsbehörde wurden die beiden zum Tatzeitpunkt diensthabenden Beamten sowie A. K.
zeugenschaftlich einvernommen. Die beiden Beamten bestätigten im Wesentlichen übereinstimmend die Angaben in der Anzeige. Ergänzend gab der Zeuge O. jedoch an, dass es sich bei der Wohnung der Beschuldigten um eine abgeschlossene Wohnung gehandelt hätte. Sie hätten angeklopft und dann die Türe selbst geöffnet, da diese nicht versperrt gewesen sei. Der Zeuge K. gab an, dass der Lebensgefährte der Beschuldigten die Gendarmeriebeamten aufgefordert hätten die Wohnung zu verlassen. Der Aufforderung seien die Gendarmeriebeamten nicht nachgekommen.
Zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist Nachstehendes festzuhalten:
Das Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl 88 zum Schutz des Hausrechtes in der Fassung BGBl 1974/22, welches gemäß Artikel 149 BVG als Bundesverfassungsgesetz gilt, normiert im § 1, dass eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden dürfen. Dieser Befehl ist dem Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Artikel 8 MRK normiert in Absatz 1, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat.
Das Hausrecht ist durch § 4 des Gesetzes vom 27.10.1982, RGBl 88, zum Schutz des Hausrechtes (zu Folge Artikel 149 Abs 1 BVG Verfassungsbestimmung) verfassungsgesetzlich und durch die §§ 302 und 303 StGB auch strafgesetzlich geschützt.
Artikel 18 BVG normiert in Absatz 1, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Die in Absatz 1 normierte Bindung der Vollziehung an das Gesetz im formellen Sinn bedeutet die Festlegung der Gesetzesherrschaft. Dies ist dahin zu verstehen, dass das Staatshandeln durch den einfachen Gesetzgeber zu determinieren ist.
Auf den gegenständlichen Fall angewandt bedeutet dies, dass eine Aufforderung durch die Gendarmeriebeamten zur Ablegung eines Alkotestes unter Verletzung des Hausrechtes und unter Missachtung des Artikel 8 MRK erfolgt ist. Diese Aufforderung war verfassungsrechtlich gesehen gesetzeswidrig da die Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf und diesem Legalitätsprinzip eindeutig zuwidergehandelt worden ist. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablegung eines Alkotestes konnte daher gar keine Rechtsfolgen auslösen. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu Punkt 1 des Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen.
Zu Punkt 2 und Punkt 3 des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Niederschrift vom 15.01.2001 zugegeben hat, den Unfall verursacht zu haben und in der Folge die Gendarmerie nicht davon verständigt zu haben. Es wurde von ihr nicht bestritten. Auch in der Berufung hat sie diese Vorwürfe nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, warum sie keine Veranlassung gesehen hatte unverzüglich den gegenständlichen Unfall bei der nächsten Gendarmeriestelle zur Anzeige zu bringen.
Zur mündlichen Verhandlung ist die Beschuldigte nicht erschienen, auch nicht der von ihr beantragte Zeuge und Lebensgefährte. Sie hat sich somit der Möglichkeit einer Rechtfertigung in einem mündlichen Verfahren begeben.
Es steht somit fest, dass die Beschuldigte Punkt 2 und Punkt 3 des Straferkenntnisses verwirklicht hat.
§ 4 Abs 1 lit a StVO normiert, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten haben. § 4 Abs 5 StVO normiert, dass die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen, oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Wie schon zuvor ausgeführt hat die Beschuldigte § 4 Abs 1 lit a erfüllt, da sie an einem Unfall ursächlich beteiligt war und es nicht für nötig befunden hat ihr Fahrzeug anzuhalten. Zu Abs 5 ist auszuführen, dass die Beschuldigte zwar gewusst hat, dass es sich bei dem beschädigten PKW um das Fahrzeug ihres Nachbarn gehandelt hat und somit den Namen und die Anschrift des PKW-Besitzers kannte, dass jedoch der Nachbar A. K. nicht wusste, wer sein Auto beschädigt hatte und dass deshalb diese Verständigungspflicht nicht hätte unterbleiben dürfen.
Somit hat die Beschuldigte tatbestandsmäßig gehandelt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99 Abs 2 lit a StVO normiert Geldstrafen von 36,34 Euro (500,-- S) bis 2180,19 Euro (30.000,-- S), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, wer den Bestimmungen des § 4 Abs 1 StVO zuwiderhandelt.
Im gegenständlichen Fall wurde die über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 363,36 Euro (5.000,-- S) (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und erscheint dies aus der Zusammenschau ihres gesamten Verhaltens zum Unfallszeitpunkt durchaus als nötig und gerechtfertigt, um die Beschuldigte in Hinkunft von weiteren Straftaten derselben Art erfolgreich abzuhalten.
§ 99 Abs 3 lit b StVO normiert Geldstrafen bis zu 726,73 Euro (10.000,-- S) (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen), wer gegen die Bestimmungen des § 4 StVO verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht oder den bei einem Verkehrsunfall entstandene Sachschaden nicht meldet.
Auch diesbezüglich hat die Beschuldigte nachweislich tatbestandsmäßig gehandelt und erscheint die Ausschöpfung rund eines Drittels des für die Tatbegehung vorgesehenen Strafrahmens durchaus als gerechtfertigt.
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe lagen keine vor. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten wurde mangels anderer Angaben jedoch der Auskunft der Beschuldigten, sie sei Ingenieur folgend von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen, weshalb auch unter diesem Blickwinkel die über die Beschuldigte verhängten Strafen als angemessen erscheinen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.