TE UVS Tirol 2002/01/22 2001/17/040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. K., 6073 Sistrans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Jöstl, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.02.2001, Zl VST-180664/00A, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 145,35 Euro (2.000,-- Schilling) zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausdruck ?0,54 mg/l? zu entfallen hat.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.02.2001, Zl VST-180664/00A, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie lenkten am 07.11.2000 um 00.20 Uhr den PKW IL-XY im Ortsgebiet von Aldrans, auf der L38 (Ellbögener Landesstraße), Höhe Dorf HNr. 8, aus Richtung Ampass kommend in Richtung Lans,

 

1. wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,54 mg/l) befanden.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 726,73 Euro (10.000,-- S), Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:

 

Die Begründung des Straferkenntnisses entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei gewesen, dass eine durchgeführte Alkomatmessung den angeführten Wert erreicht habe, jedoch aufgrund der vom Beschuldigten konsumierten Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung von 0,78 Promille, sohin von unter 0,8 Promille vorgelegen sei. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Paul U. vom 13.11.2000 eingeholt, wonach die Verantwortung des Beschuldigten in diesem Punkt bestätigt worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung von 0,78 Promille nicht ausschließbar.

 

Wie der Beschuldigte in seiner Verantwortung bereits ausgeführt habe, habe er von etwa 20 Uhr des Vorabends bis zur Abfahrt ?vier Glas Rotwein, einen Weiß-Gespritzten, einen Wiskey-Sauer und einen doppelten Tequilla? konsumiert, in einem Zeitraum zwischen 5 und 20 Minuten vor der Abfahrt zusätzlich einen ?Wiskey-Sauer, einen doppelten Tequilla sowie ein halbes Rotweinglas? gekippt. Unter Berücksichtigung dieser Trinkverantwortung, welche auch durch Zeugenaussagen bestätigt werden könne, ergebe sich eben, dass der Beschuldigte zum Anhaltezeitpunkt nicht in einem 0,8 Promille übersteigenden Umfang alkoholisiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme der Zeugen Stefan D. und Georg J. zum Beweis der Richtigkeit seiner Trinkverantwortung angeboten, wobei die Erstbehörde von einer Einvernahme der diesbezüglichen Zeugen abgesehen habe, was eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bedinge. Zudem könne auch eine weitere Zeugin, nämlich eine Frau Ö. aus Schwaz, Angaben zu Trinkmenge des Beschuldigten machen.

 

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.

 

Der Anzeige des Gendarmerieposten Lans vom 07.11.2000 zu Zl GZ P 1159/00-Sey ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 07.11.2000 um 00.20 Uhr den PKW Marke Citroen-Xantia, Kennzeichen IL-XY, im Ortsgebiet von Aldrans auf der L38 Ellbögner Landesstraße auf Höhe Dorf HNr. 8 aus Richtung Ampass kommend in Richtung Lans gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

 

Die Prüfung der Atemluft am geeichten Alkomaten habe 0,54 mg/l Alkohol in der Atemluft ergeben.

 

Die Übertretung sei von der Sicherheitspatrouille Lans 1 -  RI K. und GI S. anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in 6071 Aldrans, Höhe Dorf HNr. 8, dienstlich wahrgenommen worden.

 

Der Beschuldigte sei von GI S., welcher im Besitze einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt ist (Ermächtigung ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 09.11.1994, GZ 4b-1.001/94-365), am 07.11.2000 um 00.23 Uhr aufgefordert worden, die Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, da die in der Beilagen angeführten Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden seien.

 

Da in Folge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper vorlag, sei dem Beschuldigten der Führerschein vorläufig abgenommen worden.

 

Unter ?Angaben des Verdächtigen? ist ausgeführt, dass der Beschuldigte angegeben habe, er habe vor der Fahrt vier Glas Rotwein (ein Achtel Liter) und einen Radler getrunken. Er habe sich vor Antritt der Fahrt fahrtauglich gefühlt. Nachdem er jedoch in Aldrans von der Gendarmerie angehalten worden sei, habe er vermutet, dass er zu viel Alkohol getrunken habe. Dies habe er beim Sprechen selbst festgestellt. Den hohen Wert erkläre er sich dadurch, dass er den ganzen Tag nichts gegessen habe.

 

Der Anzeige ist Beilage 1 beigefügt, welche das Protokoll über die Atemalkoholuntersuchung darstellt. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass die erste Messung, welche mit dem geeichten Alkomaten der Marke Siemens, Bauart Nr W12-786 durchgeführt worden war, den Wert von 0,54 mg/l, die zweite Messung den Wert von 0,58 mg/l ergeben habe. Als Alkoholisierungsmerkmale sind ein unsicherer Gang, ein deutlicher Alkoholgeruch, die lallende Sprache und eine leichte Bindehautrötung festgestellt worden. Trinkbeginn war 06.11.2000 ca. 21.00 Uhr bis ca. 07.11.2000, 00.00 Uhr. Menge und Art der Getränke waren 4 Gläser zu je ein Achtel Liter Rotwein und ein Radler. Befragt, ob er einen Nachtrunk bzw. einen Sturztrunk vorgenommen habe, hat der Beschuldigte verneinend beantwortet. Beilage 2 enthält den Messstreifen.

 

Die Angaben in der Anzeige, die seriös und nachvollziehbar dargestellt sind, sind zudem durch den Ausdruck der Alkomatmessung, welcher sich im erstinstanzlichen Akt befindet, objektiviert.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte erst ca. sieben Wochen nach der Anhaltung seine Trinkverantwortung dahingehend geändert hat, dass er nun ca. 5 bis 10 Minuten vor der Anhaltung vier Glas Rotwein, einen Weiß-Gespritzten, einen Wiskey-Sauer und einen doppelten Tequilla konsumiert habe, insbesondere sei in einem Zeitraum von 5 und 20 Minuten vor der Abfahrt ein Wiskey-Sauer, ein doppelter Tequilla sowie ein halbes Rotweinglas konsumiert worden. Wieso der Beschuldigte bezüglich seiner Trinkverantwortung derart widersprüchliche Aussagen getätigt hat, ist in dieser Stellungnahme jedoch nicht ausgeführt.

 

Im erstinstanzlichen Strafakt erliegt auch ein vom Beschuldigten eingeholtes Gutachten des Facharztes für gerichtliche Medizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Paul U.

 

Hinsichtlich der Alkoholbeeinträchtigung ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 StVO bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

 

Mit den niedrigeren der beiden Messversuche beim Alkomattest, nämlich 0,54 mg/l, wurde dieser Wert deutlich überschritten.

 

Hinsichtlich der Alkoholbeeinträchtigung wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. Paul U. im Auftrag des Beschuldigtenvertreters am 13.11.2000 ein Privatgutachten erstattet.

 

In diesem Gutachten geht der Sachverständigen von der Trinkverantwortung des Beschuldigten in seiner aufgetragenen Stellungnahme als Beschuldigter vom 20.12.2000 aus, wonach der Beschuldigte am 06.11.2000 ab etwa 20.00 Uhr bis zur Abfahrt am 07.11.2000 vier Glas Rotwein, einen Weiß-Gespritzen, einen Wiskey-Sauer und einen Tequilla, außerdem im Zeitraum von 5 und 20 Minuten vor der Abfahrt noch einen Wiskey-Sauer, einen doppelten Tequilla und ein halbes Glas Rotwein konsumiert habe, welches als Letzttrunk hinunter gekippt worden sei.

 

Davon unabhängig ist selbst nach diesen Prämissen eine Alkoholbeeinträchtigung beim Beschuldigten zum Zeitpunkt des Lenkens gegeben gewesen.

 

Der Sachverständige rechnet auf Seite 3 und 4 des Gutachtens vom 13.11.2000 den niedrigeren Alkomatmesswert von 0,54 mg/l mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 0,92 Promille um und kommt auf den Zeitpunkt der Anhaltung unter der theoretischen Voraussetzung der abgeschlossenen Alkoholresorption zu einer Mindestblutalkoholkonzentration von 0,96 Promille. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei jedoch nach Auffassung des Sachverständigen ein Teil des in den Letztgetränken enthaltenen Alkohols noch nicht in die Blutbahn über getreten und wirksam geworden. Mit den in den genannten Letztgetränken (Wiskey-Sauer, doppelter Tequilla und ein halbes Rotweinglas) enthaltenen Alkohol habe beim Beschuldigten beim mitgeteilten Körpergewicht von 78 kg und bei Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes ein theoretischer Blutalkoholgehalt von 0,36 Promille durch den Beschuldigten anresorbiert werden können. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse von Beginn der Konsumation des Letztgetränkes bis zur Anhaltung von etwa 20 Minuten sei davon auszugehen, dass etwa die Hälfte des zuletzt genossenen Alkohols zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden sei, weshalb dieser Anteil in Abzug zu bringen wäre. Somit ergebe sich unter diesen Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Anhaltung die tatsächliche Blutalkoholkonzentration rechnerisch mit 0,78 g/l (Promille).

 

Weiters führt der Sachverständige aus, dass, wenn man allein von der Trinkverantwortung des Beschuldigten - wie sie im anwaltlichen Auftragsschreiben festgehalten sei - ausgehe, so habe der Beschuldigte mit den in diesen Getränken insgesamt enthaltenen Alkohol bei Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes und des Körpergewichtes von 78 kg einen theoretischen Blutalkoholgehalt von 1,44 Promille habe anresorbieren können. Bei Berücksichtigung von Alkoholabbau und Alkoholausscheidung nach Trinkbeginn und unter Zugrundelegung eines eher niedrigen Stundenabfallwertes der Blutalkoholkurve errechne sich die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung mit 0,97 Promille. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass nur ein Teil des Alkohol aus dem Letzttrunk zum Zeitpunkt der Anhaltung auch tatsächlich in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden sei. Unter Berücksichtigung dieses nicht resorbierten Anteiles ergebe sich auch unter diesen Bedingungen für den Zeitpunkt der Anhaltung eine Blutalkoholkonzentration, welche noch knapp unter 0,8 Promille gelegen sein konnte.

 

Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass beim Beschuldigten das Erreichen oder Überschreiten der 0,8 Promille-Grenze zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei. Ausgehend von den Alkomatmesswerten und in Beachtung der anwaltlich mitgeteilten zeitlichen Trinkverantwortung hätte die aktuelle Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung rechnerisch auch noch bei 0,78 Promille gelegen sein können. Die im anwaltlichen Auftragschreiben enthaltene Trinkverantwortung stehe mit den Alkomatmesswerten nicht im Widerspruch.

 

Trotzdem lag auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens ein Erreichen bzw. ein Überschreiten der 0,8 Promille-Grenze bzw. 0,4 mg/l Atemalkoholgehaltsgrenze vor.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO stellt einen fixen Schlüssel zwischen Alkoholgehalt des Blutes und Alkoholgehalt der Atemluft dar, der nach der gesetzlichen Vorgabe mit 2 zu 1 anzusetzen ist.

 

Es war daher vom Sachverständigen nicht dem Gesetz entsprechend den bei der Alkomatmessung niedrigeren Wert von 0,54 mg/l mit lediglich 0,96 Promille Alkoholgehalt des Blutes umzurechnen. Vielmehr wäre dieser mit 1,08 Promille anzusetzen gewesen. Der Sachverständige verwendete diesbezüglich den unzulässigen Umrechnungsschlüssel von 1,7.

 

Wenn man den vom Beschuldigten theoretisch ermittelten niedrigsten in Betracht kommenden Wert des Blutalkoholgehaltes von 0,78 Promille durch den unzulässigen Umrechnungsschlüssel von 1,7 dividiert und sodann entsprechend dem gesetzlichen Umrechnungsschlüssel mit zwei multipliziert, um auf den Promillewert zu kommen, ergibt sich ein Wert von 0,91 g/l (0,91 Promille) an Blutalkoholgehalt (0,78 dividiert 1,7 = 0,4588 mal 2 = 0,91). Somit war auch unter den Prämissen des Gutachtens bei Anwendung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels feststellbar, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung sowohl die 0,8 g/l-Grenze an Blutalkoholgehalt (als auch die 0,40 mg/l Atemalkoholsgrenze) zweifelsfrei überschritten hat. Somit lag der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vor.

 

Die Einvernahme des Sachverständigen Dr. U. war nicht erforderlich, da es sich bei der Frage der Anwendung des Umrechnungsschlüssels von 1 zu 2 um eine reine Rechtsfrage, nicht jedoch um eine Sachverständigenfrage handelt. Die Einvernahme der Zeugen Stefan D., Georg J. und Sarah Ö. zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Antritt der Fahrt einen Wiskey-Sauer, einen doppelten Tequilla sowie ein halbes Rotweinglas konsumiert habe, war ebenfalls nicht erforderlich, da die Berufungsbehörde ohnedies von der Trinkverantwortung, wie sie im Gutachten des Sachverständigen festgehalten worden war, ausgegangen ist.

 

Da somit die vom Beschuldigten angegebene Menge Alkohol sowie auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. (wobei jedoch gemäß der gesetzlichen Vorgabe ein anderer Umrechnungsschlüssel anzuwenden war) die Grundlage der gegenständlichen Entscheidung bildet und somit der Sachverhalt geklärt war, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Strafandrohung mit Geldstrafen von 581,38 Euro (8.000,-- S) bis zu 3.633,64 Euro (50.000,-- S) besteht.

 

Aufgrund der selbst vom Beschuldigten angegeben Alkoholmenge in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 20.12.2000 und aufgrund seiner Rechtfertigung in der Anzeige musste es der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich halten, dass er mit seinem Verhalten des Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllen wird und sich damit auch abgefunden hat. Somit ist dem Beschuldigten bedingter Vorsatz anzulasten. Diese beiden Umstände machten eine Strafe in der gegenständlichen Höhe erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der selben Art abzuhalten.

 

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist anzuführen, dass die über den Beschuldigten verhängte Strafe in der Höhe von 726,73 Euro (10.000,-- S) aufgrund dieser Umstände auch mit dem vom Beschuldigten nicht weiter präzisierten finanziellen Verhältnissen vereinbar ist, wobei anzumerken ist, dass im Berufungsverfahren eine konkrete Angabe der Einkommensverhältnisse unterblieben ist.

 

In der Anzeige ist jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte als Kraftfahrer tätig ist und geht die Berufungsbehörde daher von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen aus. Es ist daher im gegebenen Fall die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, welche ohnedies im unteren Bereich geblieben ist, durchaus gerechtfertigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Umrechnungsschlüssel, Rechtsfrage, Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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