Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG ? 290,69 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft x den Rechtsmittelwerber für schuldig, am ***, gegen 23,45 Uhr, im Gemeindegebiet von **** T****** ? D**********, auf der Bundesstraße **, Höhe des Straßenkilometers **,***, in Fahrtrichtung Neunkirchen den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Blutalkoholgehalt von 2,8 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme).
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO zur Last und verhängte gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 2.000,-- festgesetzt.
Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschuldigten fristgerecht Berufung erhoben. Der Rechtsmittelwerber begründet den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens damit, dass die Verwertung des festgestellten Blutalkoholgehaltes von 2,8 Promille unzulässig sei, zumal er zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht bei Bewusstsein gewesen sei und daher mit Sicherheit nicht nach seiner Zustimmung zu einer Blutabnahme gefragt worden sei.
In diesem Sinne sei die Feststellung des Blutalkoholgehaltes ohne seine Zustimmung erfolgt, lägen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs 6 StVO nicht vor.
Die Achte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt:
F***** K***** lenkte am ***, gegen 23,45 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der Marke Mercedes Benz, Type W 124 A, weiß lackiert, im Gemeindegebiet von **** T****** ? D********** auf der Bundesstraße **, aus Richtung T****** kommend in Fahrtrichtung
x.
Auf Höhe des Kilometers **,*** kam der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug rechts von der Fahrbahn ab, fuhr in den rechten Straßengraben, beschädigte dort 3 Begrenzungspflöcke und eine große Vorwegweisertafel sowie mehrere Sträucher, Jungbäume und einen Baum, bis er Höhe des Straßenkilometers **,*** mit dem beschädigten PKW zum Stillstand kam. Über Funk wurde durch die Bezirksleitzentrale ?x *****? des BGK x die Gendarmeriepatrouille ******* Sektor 1, am ***, um 23,48 Uhr von dem Verkehrsunfall nach telefonischer Anzeige in Kenntnis gesetzt.
Beim Eintreffen der Gendarmeriepatrouille ?******* Sektor 1? war auch die Gendarmeriepatrouille ?******* Sektor 2? sowie der Notarztwagen am Unfallort eingelangt.
Der Notarzt hat bereits dem verunfallten Lenker F***** K***** erste Hilfe geleistet. F***** K***** war beim Eintreffen der Gendarmeriepatrouille ?******* Sektor 2? ansprechbar und gab über Befragen von Revierinspektor J***** D***** an, er sei der Unfallslenker und alleine im Fahrzeug anwesend gewesen. Darüber hinaus teilte der Verletzte mit, dass kein Fremdverschulden vorliege. Im Zuge des Gesprächs mit dem Beschuldigten konnten an diesem deutliche Alkoholisierungsmerkmale, wie beispielsweise starker Geruch der Atemluft nach Alkohol, festgestellt werden. F***** K***** wurde im Anschluss daran mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus x gefahren. Dr M****-***** K****** nahm dort die ärztliche Erstversorgung vor. Unter anderem hat sie dem schwer verletzten Patienten, der sich zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein befand, aus medizinischen Gründen Blut abgenommen. Die spätere Auswertung ergab laut Befund vom *** einen Blutalkoholgehalt von 2,8 Promille.
Dazu wurde erwogen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Zeugin Dr M****-***** K******. Der Beschuldigte ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
In Übereinstimmung zu den aktenkundigen beigeschafften Befunden des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses x, Unfallabteilung, teilte die Zeugin glaubwürdig und nachvollziehbar mit, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patient bei Bewusstsein und auch ansprechbar gewesen war. Die Abnahme von Blut sei zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes erfolgt, da bei verunfallten Fahrzeuglenkern oftmals Alkohol im Spiel sei, dieser Umstand bei der Verabreichung von Medikamenten und der Durchführung von Operationen berücksichtigt werden müsse.
Daraus ergibt sich, dass die Blutabnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist, sich die Blutabnahme nicht auf § 5 StVO gründet. Ferner ergibt sich daraus schlüssig, dass die Behauptung des Beschuldigten, er sei zum Zeitpunkt der Blutabnahme bewusstlos gewesen, unrichtig ist.
Der Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzuweisen, zumal der Beschuldigte zum einen zur öffentlich mündlichen Verhandlung geladen war, dieser unentschuldigt ferngeblieben ist und aus seiner Einvernahme kein weiteres, der Entscheidungsfindung dienliches, Vorbringen zu erwarten war.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Aus dem festgestellten, unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte am ***, gegen 23,45 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** im Gemeindegebiet von **** ******* ? D**********, auf der W***** ****** (B **) in Fahrtrichtung x lenkte, auf Höhe des Straßenkilometers **,*** von der Fahrbahn geriet und schließlich verunfallte. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles hat der Beschuldigte schwere Verletzungen erlitten, am PKW entstand Totalschaden.
Aufgrund einer im Zuge der medizinischen Erstversorgung erfolgten Blutabnahme durch
Dr M****-***** K****** am *** konnte ferner festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Lenkung des Kraftfahrzeuges der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten
2,8 Promille betrug. Unter Bezug auf die vorstehend zitierte Rechtsvermutung einerseits und die verlässliche Auswertung der Blutprobe anderseits ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Lenkung des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen war.
Bezüglich der Verwertbarkeit dieser Blutabnahme wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2001, 2000/02/0232, verwiesen.
Darin wird festgehalten, dass, sofern die Erlangung des Beweismittels ausschließlich zu medizinischen Zwecken erfolgte; mit anderen Worten, die Blutabnahme zur Heilbehandlung erfolgte, dies mit einer durch irgend eine Vorschrift des § 5 StVO verbotenerweise erlangten Blutabnahme nichts zu tun hat. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist sohin keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Diesbezüglich ist der gegenständliche Fall mit jenem Ausgangsfall vergleichbar, hinsichtlich dessen in der Literatur (Öhlinger) in ?Die verfassungsrechtlichen Schranken der Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 6 StVO? (Festschrift Robert Dittrich, Seite 773 ff) die Untersuchung von Blut, das ein Lenker an einem Unfallsort aufgrund einer Verletzung hinterlassen hat, auf Alkoholgehalt als zulässig angesehen wird. Damit stand im Beschwerdefall einer Verwertung des Untersuchungsergebnisses, nicht zuletzt auch aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes der Unbegrenztheit der Beweismittel, kein rechtliches Hindernis im Wege, dies selbst dann, wenn sich der Beschuldigte im Zustand der Bewusstlosigkeit befunden hätte.
In diesem Sinne ist der Blutalkoholgehalt von 2,8 Promille durch das Krankenhaus Neunkirchen verwertbar, unabhängig davon , ob der Berufungswerber der Blutprobe zugestimmt hat oder nicht.
Subjektiv ist dem Rechtsmittelwerber gemäß § 5 Abs. 1 2 Halbsatz VStG fahrlässiges Verschulden anzulasten, zumal er mit seinen Behauptungen die Schuldlosigkeit an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft x ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber sucht durch die verletzte Norm die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr vor erhöhten Gefahren für Leib und Leben zu schützen, zumal eine Vielzahl von Statistiken bestätigt, dass Lenker unter Alkoholeinfluss folgenschwere Verkehrsunfälle verursachen und der Genuss von Alkohol die Reaktionsfähigkeit herabmindert sowie die Leistungsfähigkeit senkt.
Dadurch, dass der Beschuldigte dargelegter Rechtsnorm zuwider gehandelt hat, hat er deren Schutzzweck verletzt.
Hinsichtlich des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers an der Herbeiführung der Tat wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft x ergab, dass zur Person des Rechtsmittelwerbers zur Tatzeit eine rechtskräftige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkung auflag.
Als mildernd war demnach kein Umstand, als erschwerend demgegenüber eine einschlägige Vormerkung und die exorbitante Höhe der Alkoholisierung zugrunde zu legen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Rechtsmittelwerber bislang kein Vorbringen erstattet. Zu seinen Gunsten wird ein unterdurchschnittliches Einkommen (unter S 10.000,-- netto monatlich), kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Entscheidung zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, den dargelegten Strafzumessungsgründen, ist die Achte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Überzeugung gekommen, dass über den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft x verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung insbesondere der erschwerenden Umstände schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Mit der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe können spezial- und generalpräventive Erwägungen verfolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Kammerzuständigkeit gründet sich auf die Bestimmung des § 51 c VStG, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe ? 726,-- übersteigt.