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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer selbstverfaßten Eingabe eines Insassen einer Strafanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfaßter Eingabe begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Erlasses 40801/18-V.2/1996 idF JMZ 40801/3-V2/1997 des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1996 bzw. vom 18. Februar 1997, mit dem die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge geregelt wird. Unter einem stellt der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Gemäß Art139 Abs1 dritter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 11726/1988).
In VfSlg. 12260/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungs- oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dies ist insoweit zu ergänzen, als für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes besteht, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§§16 f. iVm 32 StVG). Somit steht aber dem Betroffenen in jedem hier in Betracht kommenden Fall ein im vorerwähnten Sinne zumutbarer Weg offen, die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Erlasses an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
3. Der Antrag war somit mangels Vorliegens der Antragslegitimation zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob der bekämpfte Erlaß als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG anzusehen ist.
4. Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Sinne des §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V87.1998Dokumentnummer
JFT_10018799_98V00087_00