Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn R L, F, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 2.11.2001, Zl.: S 5976/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung in den Punkten 1.), 2.), 3.), 7.), 8.), 9.), 10.), und 12.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf im Punkt 3.) wie folgt zu lauten hat:
Sie haben in der Zeit von 9.11.1999, 06.45 Uhr bis 10.11.1999, 06.45 Uhr lediglich eine zusammenhängende Ruhezeit von 7 Stunden und 55 Minuten (von 9.11.1999, 20.45 Uhr bis 10.11.1999, 04.40 Uhr) eingehalten. Vom 11.11.1999, 04.35 Uhr bis 12.11.1999, 04.35 Uhr wurde die gesetzlich erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten, weil sie am 11.1.1999 von 04.35 Uhr bis 22.09 Uhr (Anhaltung) lediglich mehrere kurze Fahrtunterbrechungen gemacht haben (längste 1 Stunde und 28 Minuten) und der Ruhezeitabschnitt vom Zeitpunkt der Anhaltung am 11.11.1999, 22.09 Uhr bis 12.11.1999, 04.35 Uhr lediglich 6 Stunden und 26 Minuten betrug. Der Tatvorwurf im Punkt 12.) wird insoferne berichtigt, als der Berufungswerber im Zeitraum vom 11.11.1999, 04.35 Uhr bis 11.11.1999, 22.09 Uhr eine Lenkzeit von 14 Stunden und 40 Minuten aufwies. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Punktes 1.) einen Betrag von ? 17,44 ,-- (S 240,--), hinsichtlich der Punkte
2.) und 7.) einen Betrag von jeweils ? 14,53 (S 200,--), hinsichtlich der Punkte 8.) bis 10.) einen Betrag von jeweils ?
4,36 (S 60,--) und im Punkt 12.) einen Betrag von ? 29,07 (S 400,--) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 4.), 5.), 6.) und 11.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Verfahren in den Punkten 4.) und 5.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und in den Punkten
6.) und 11.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 2.11.2001, Zl.: S 5976/99, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 11.11.1999 um 22.09 Uhr in 8700 Leoben, auf der S 6, auf Höhe des Strkm 81.550 in Fahrtrichtung St. Michael den Kraftwagenzug mit dem amtlichen Kennzeichen JU und den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen JU gelenkt und habe dabei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. Kontrolle der Schaublätter festgestellt werden können, dass
1. er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten habe: am 9.11.1999, 07.00 Uhr bis 10.11.1999,
19.25 Uhr: Lenkzeit 19 Stunden 50 Minuten am 11.11.1999, 04.35 Uhr bis 22.09 Uhr (Anhaltung), Lenkzeit: 14 Stunden 40 Minuten.
2. Die Lenkzeit nicht nach 4,5 Stunden durch eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten oder dreimal 15 Minuten unterbrochen:
Lenkzeit ohne Unterbrechung am 11.11.1999 von 10.35 Uhr bis 18.35 Uhr, Lenkzeit: 8 Stunden. 3. In der Zeit von 9.11.1999, 06.45 Uhr bis 10.11.1999, 04.40 Uhr habe er lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden 50 Minuten (von 9.11.1999, 20.45 Uhr bis 10.11.1999, 04.40 Uhr) gehabt. Er habe somit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten. Von 11.11.1999, 04.35 Uhr bis 11.11.1999, 22.09 Uhr (Anhaltung) seien lediglich mehrere kurze Fahrtunterbrechungen gemacht worden, wobei die längste 1 Stunde 28 Minuten betragen habe. 4. Er habe angegeben, dass der Kraftwagenzug JU und JU nur von ihm gelenkt worden sei und er diesen im Zeitraum von 5.11.1999, 12.35 Uhr bis 8.11.1999, 07.25 Uhr nicht in Betrieb genommen habe, da er sich zu dieser Zeit zu Hause befunden habe. Laut Kilometerstand bei Beginn der Benutzung des Schaublattes Nr. 3 von 8.11.1999 bis 9.11.1999 seien jedoch im oa. Zeitraum mit dem Fahrzeug 244 km gefahren worden; dies sei so errechnet worden, indem der Kilometerstand bei Entnahme 406.208 km auf Schaublatt Nr. 1 vom Kilometerstand bei Beginn 406.452 km auf dem Schaublatt Nr. 3 abgezogen worden seien. Über die fehlenden 244 km habe er keine Angaben machen können. Somit sei davon ausgegangen worden, dass diese in der oa. Zeit gefahren worden seien, zumal keine vorschriftsmäßigen Aufzeichnungen hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeiten vorgewiesen worden seien. 5. In der Zeit vom 5.11.1999, 12.35 Uhr bis 8.11.1999, 07.25 Uhr sei im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt worden. 6. Am 11.11.1999 (Schaublatt Nr. 6 und 7) habe er im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Arbeitstag verwendet. 7. Am 11.11.1999 (Schaublatt Nr. 6) sei das Schaublatt um 15.00 Uhr vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen worden (nach 10 Stunden 45 Minuten). 8. Beim Schaublatt von 5.11.1999, 12.35 Uhr bis 8.11.1999, 07.25 Uhr handle es sich nach seinen eigenen Angaben um das Wochenendschaublatt. Auf diesem Schaublatt habe der Vorname und der Name des Lenkers gefehlt. 9. Auf diesem Schaublatt haben die Eintragungen hinsichtlich des Beginnes der Benutzung sowie die der Entnahme gefehlt. 10. Auf diesem Schaublatt habe die Eintragung hinsichtlich der Kennzeichnungsnummer des Zugfahrzeuges gefehlt. 11. Auf diesem Schaublatt habe der Stand des Kilometerzählers bei Beginn der Benutzung vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt gefehlt.
12. Er habe den Kraftwagenzug gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er vermochte hätte, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er im Zeitraum von 11.11.1999, 04.35 Uhr bis 11.11.1999, 22.09 Uhr (Anhaltung) eine Lenkzeit von 14 Stunden 14 Minuten (richtig: 14 Stunden und 40 Minuten vgl. Tatvorwurf Punkt 1.) aufgewiesen habe und lediglich ein paar kurze Pausen in diesem Zeitraum eingelegt habe. Er habe sich daher bei der Anhaltung in einem außergewöhnlichen Ermüdungszustand gezeigt. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften im Punkt 1.) des Artikel 6 Abs 1 EG-VO 3820/85, im Punkt 2.) des Artikel 7 Abs 1 EG-VO 3820/85, im Punkt 3.) des Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85, im Punkt 4.) des Artikel 8 Abs 3 EG-VO 3820/85, in den Punkten 5.) bis 7.) des Artikel 15 Abs 2 EG-VO 3821/85, im Punkt 8.) des Artikel 15 Abs 2 lit a EG-VO 3821/85, im Punkt 9.) des Artikel 15 Abs 2 lit b EG-VO 3821/85, im Punkt 10.) des Artikel 15 Abs 2 lit c EG-VO 3821/85, im Punkt 11.) des Artikel 15 Abs 2 lit d EG-VO 3821/85 und im Punkt 12.) des § 58 Abs 1 StVO verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen von der Erstbehörde Geldstrafen im Punkt 1.) von S 1.200,-- (? 87,21) (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 2.) von S 1.000,-- (? 72,67) (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 3.) von S 1.500,-- (? 109,01) (75 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), in den Punkten 4.) bis 7.) von jeweils S 1.000,-- (je ? 72,67), (je 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), in den Punkten 8.) bis 11.) von jeweils S 300,-- (? 21,80) (je 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 12.) von S 2.000,-- (? 145,35) (100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und vorgebracht wurde, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge, insbesondere die computerunterstützte Auswertung der Schaublätter seien unerledigt geblieben. Die Meldungslegerin sei auch nicht näher befragt worden, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die körperliche bzw. geistige Verfassung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt habe. Der Tatvorwurf zu Punkt 4.) gehe auf eine unzulässige "Vermutung" der Behörde zurück. Die Angabe des Berufungswerbers, dass der Kraftwagenzug "nur von ihm gelenkt wurde" sei von vorn herein nicht 1:1 übernehmbar. Einerseits fehle es an der konkreten Zeitfestlegung, andererseits liege es in der Natur der Sache, dass der Kraftwagenzug auch immer wieder von anderen Personen gelenkt werde. Es werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Am 21.1.2002 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilnahm und in deren Verlauf die Meldungslegerin Insp. K G als Zeugin einvernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgender Sach- und Rechtslage aus: Der Berufungswerber war im November 1999 bei der F M, IT als Kraftfahrer beschäftigt. Am 11.11.1999 um 22.09 Uhr wurde der Berufungswerber, der zu dem damaligen Zeitpunkt den auf die Firma F M, ITransporte zugelassenen LKW mit dem Kennzeichen JU samt Anhänger mit dem Kennzeichen JU lenkte, in Leoben auf der S 6 bei Km 81,550 in Richtung St. Michael angehalten. Eine erste Auswertung der Schaublätter an Ort und Stelle mit Hilfe einer Kienzle-Auswertescheibe ergab, dass einige gravierende Übertretungen der Arbeitszeitbestimmungen vorlagen. Die Schaublätter wurden dem Berufungswerber abgenommen und von der Meldungslegerin Insp. G vor der Anzeigenerstattung mit Hilfe der Kienzle- Auswertescheibe berechnet. Zu Punkt 1.): Artikel 6 Abs 1 EWG-VO 3820/85 lautet: Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die Lenkzeit des Berufungswerbers betrug von 9.11.1999, 07.00 Uhr bis 10.11.1999, 19.25 Uhr insgesamt 19 Stunden und 50 Minuten und am 11.1.1999 von 04.35 Uhr bis 11.11.1999, 22.09 Uhr (Anhaltung) insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten. Diese Tageslenkzeiten ergeben sich aufgrund der Anzeige der Meldungslegerin und können auch anhand der der Anzeige angeschlossenen Kopien der Schaublätter nachvollzogen werden. Der Berufungswerber wendet zwar ein, dass er eine computerunterstützte Auswertung der Schaublätter verlange, bringt aber nicht einmal ansatzweise vor, inwieweit die von der Meldungslegerin mit Hilfe einer Kienzle-Auswertescheibe durchgeführte Auswertung der Schaublätter nicht richtig sein sollte. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, die die Übertretung eindeutig belegen, sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung, dem Beweisantrag des Berufungswerbers nachzukommen. Vielmehr ist erwiesen, dass vom 9.11.1999 bis 10.11.1999 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 9 Stunden und 50 Minuten und am 11.11.1999 um 4 Stunden und 40 Minuten überschritten wurde. Zu Punkt 2.): Artikel 7 EWG-VO 3820/85 lautet: (1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. (2) Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird. Aus den Kopien der Schaublätter ist zu entnehmen, dass am 11.11.1999 während einer Lenkzeit von 8 Stunden (von 10.35 Uhr bis 18.35 Uhr) keine Lenkpause vom Berufungswerber eingehalten wurde. Somit ist auch diese Übertretung eindeutig erwiesen. Zu Punkt 3.): Artikel 8 Abs 1 EWG-VO 3820/85 lautet: Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden. Aus dem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass bei der Betrachtung der Ruhezeit ein 24 Stunden Zeitraum heranzuziehen ist. Daher waren ausgehend vom Beginn des Betrachtungszeitraumes die Tatvorwürfe dahingehend richtig zu stellen, dass zunächst der 24 Stunden Zeitraum angeführt wird. Dies bedeutet, dass der zu berücksichtigende 24 Stunden Zeitraum von 9.11.1999, 06.45 Uhr bis 10.11.1999, 06.45 Uhr war. In diesem Zeitraum hatte der Berufungswerber lediglich einen zusammenhängenden Ruhezeitabschnitt von 7 Stunden und 55 Minuten (vom 9.11.1999, 20.45 Uhr bis 10.11.1999, 04.40 Uhr). Erforderlich wäre aber ein zusammenhängender Ruhezeitabschnitt von mindestens 9 Stunden gewesen oder ein zusammenhängender Ruhezeitabschnitt von 8 Stunden bei einer gleichzeitigen Gesamtruhezeit von 12 Stunden. Der zweite zu betrachtende 24 Stunden Zeitraum betrug vom 11.11.1999 04.35 Uhr bis 12.11.1999, 04.35 Uhr. Der Berufungswerber wurde bereits am 11.11.1999 um 22.09 Uhr angehalten, dabei der LKW zur Konsumierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit am Verteilerkreis St. Michael am dort befindlichen Parkplatz abgestellt und dem Berufungswerber um 08.00 Uhr des 12.11.1999 der Führerschein wieder ausgefolgt. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber während des 24 Stunden Zeitraumes von 22.09 Uhr des 11.11.1999 bis 12.11.1999, 04.35 Uhr zwar einen zusammenhängenden Ruhezeitabschnitt von 6 Stunden und 26 Minuten aufwies, jedoch die gesetzlich erforderliche Mindestruhezeit von zusammenhängend 9 Stunden bzw. zusammenhängend 8 Stunden bei insgesamt 12 Stunden Ruhezeit bei weitem nicht eingehalten hatte. Zu Punkt 4.): Gemäß Artikel 8 Abs 3 EG-VO 3820/85 muss in jeder Woche eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Die Meldungslegerin zeigte im Punkt 4.) an, dass am Schaublatt für Freitag, den 5.11.1999 ein Kilometerendstand von 406.208, am Schaublatt für den 8.11.1999 ein Kilometerstand von 406.452 bei Beginn der Fahrt, angegeben ist. Aufgrund der Angabe des Berufungswerbers bei der Kontrolle, dass niemand sonst das Fahrzeug gelenkt habe und somit keine Aufzeichnungen über 244 gefahrene Kilometer vorliegen, ging die Meldungslegerin davon aus, dass diese Kilometer während des Wochenendes gefahren worden seien, zumal keine vorschriftsmäßigen Aufzeichnungen hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeiten vorgewiesen werden konnten. Der Berufungswerber wies bei der Kontrolle hinsichtlich des der Kontrolle vorangegangenen Wochenendes ein Schaublatt vor, welches am Freitag, den 5.11.1999 um 12.35 Uhr entnommen wurde. Hinsichtlich der Wochenruhezeit wies der Berufungswerber ein Schaublatt vor, welches keine Eintragungen auf dem Schaublatt aufweist und auf dem auch keine Fahrbewegungen ersichtlich sind. Das nächste Schaublatt, auf dem sich Fahrtbewegungen befinden, wurde am Montag, den 8.11.1999 um 07.20 Uhr eingelegt. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber - sollte tatsächlich niemand anderer mit dem LKW samt Anhänger, wie der Berufungswerber selbst angab, gefahren sein - dass diese fehlenden 244 km zwischen Freitag, den 5.11.1999, 12.35 Uhr und Montag, den 8.11.1999, 07.20 Uhr gefahren sein müssen. Dies ergibt einen Zeitraum von 66 Stunden und 50 Minuten. Dass der Berufungswerber keine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eingehalten hat, stellt lediglich eine Vermutung der Meldungslegerin dar, kann aber durch nichts bewiesen werden. So ist es durchaus möglich, dass der Berufungswerber am Freitag nachmittag oder bereits in den frühen Morgenstunden des Montag die 244 km gefahren ist. Mangels entsprechender Aufzeichnungen (Tachoscheiben) kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Da keine Beweismittel darüber vorliegen, dass der Berufungswerber die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich nicht einhielt, war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren im Punkt 4.) einzustellen. Zu Punkt 5.): Der Tatvorwurf im Punkt 5.) lautet, dass in der Zeit von 5.11.1999,
12.35 Uhr bis 8.11.1999, 07.25 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt war. Die Meldungslegerin gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie dem Berufungswerber nicht geglaubt habe, dass das "Wochenendschaublatt" tatsächlich eingelegt war. Dies stellt aber ebenfalls lediglich eine Vermutung der Meldungslegerin dar und widerspricht die Meinung der Meldungslegerin auch den angezeigten Punkten 8.) bis 11.), da dort angezeigt wird, dass am "Wochenendschaublatt" sämtliche Eintragungen gefehlt hätten. Es kann nicht sein, dass einerseits im Kontrollgerät für das Wochenende kein Schaublatt eingelegt gewesen sein soll und andererseits bei diesem "Wochenendschaublatt" sämtliche Eintragungen gefehlt haben sollen. Mangels anderer Beweismittel geht die Berufungsbehörde von den Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Kontrolle aus, dass er das "Wochenendschaublatt" zwischen dem 5.11.1999 und dem 8.11.1999 eingelegt hatte, sodass der Tatvorwurf in Punkt 5.) nicht zutreffend ist. Es war daher der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Punkt 6.) und 7.):
Gemäß Artikel 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Am 11.11.1999 verwendete der Berufungswerber von 04.30 Uhr bis 15.00 Uhr das erste Schaublatt, entnahm dieses dann, legte ein neues Schaublatt ein, und setzte seine Fahrt fort. Das zweite Schaublatt enthält Aufzeichnungen von 15.00 Uhr bis 22.09 Uhr (Anhaltung). Es ist somit erwiesen, dass der Berufungswerber am 11.11.1999 zwei Schaublätter verwendet hat und dass er vor Ende der täglichen Arbeitszeit um 15.00 Uhr das erste Schaublatt für diesen Tag entnommen hat. Die Übertretung nach Artikel 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 im Punkt 7.) ist somit eindeutig erwiesen. Im Punkt 6.) lautet der Tatvorwurf, dass der Berufungswerber am 11.11.1999 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Arbeitstag verwendet hat. Dies deckt sich aber mit dem Tatvorwurf im Punkt 7.), zumal wenn ein Schaublatt vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen wird, dies zwangsläufig dazu führt, dass eben an diesem Tag dann zwei (oder mehrere) Schaublätter verwendet werden. Der § 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 hält nur ausdrücklich fest, dass kein Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, - also maximal 24 Stunden - verwendet werden darf. Eine ausdrückliche Regelung, dass an einem Tag nicht zwei (oder mehrere) Schaublätter verwendet werden dürfen, fehlt, da sich dies ohnedies daraus ergibt, dass ein Schaublatt nicht vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf. Es war daher das Verfahren im Punkt 6.) einzustellen. Zu den Punkten 8.) bis 11.):
Artikel 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 lautet: Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen: a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen; b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort; c).die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, dass ihm zugewiesen ist und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes; d) den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs); e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels; Entsprechend den Angaben des Berufungswerbers wird davon ausgegangen, dass er das "Wochenendschaublatt" zwischen dem 5.11.1999 und dem 8.11.1999 eingelegt hatte. Aus der Kopie dieses Schaublattes ist eindeutig zu entnehmen, dass auf diesem Schaublatt der Vorname und Name des Lenkers, der Beginn der Benutzung sowie der Entnahme und Eintragungen hinsichtlich der Kennzeichennummer des Zugfahrzeuges fehlen. Somit sind die Übertretungen in den Punkten 8.) bis 10.) erwiesen. Zu Punkt 11.) ist auszuführen, dass Artikel 15 Abs 5 lit d EG-VO 3821/85 vorsieht, dass auf dem Schaublatt der Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt einzutragen ist. Da am besagten Schaublatt keine Fahrten aufgezeichnet sind, bestand keine Veranlassung den Kilometerstand einzutragen, sodass das Verfahren im Punkt 11.) einzustellen war.
Zu Punkt 12.):
Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5 b StVO sinngemäß anzuwenden.
Der Berufungswerber begann seine Fahrt am 11.11.1999 um 04.30 Uhr und war bis zur Anhaltung um 22.09 Uhr, also 17 Stunden und 39 Minuten unterwegs. Die Gesamtlenkzeit am 11.1.1999 betrug 14 Stunden und 40 Minuten (maximal gesetzlich zulässig 10 Stunden). Der Berufungswerber legte dabei 1115 km zurück. An Fahrtunterbrechungen sind in diesem Zeitraum einmal 15 Minuten, einmal 1 Stunde und 30 Minuten, einmal 20 Minuten und einmal 40 Minuten ersichtlich. Außerdem ist zu erwähnen, dass der Berufungswerber (wie aus Punkt 2. ersichtlich) im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 18.30 Uhr keine Lenkpause einhielt. Der Berufungswerber gab anlässlich seiner Anhaltung selbst an, dass er selbst wüsste, dass er schon zu viel Lenkzeit habe. Er sei auch schon sehr müde. Er würde aber nur noch nach Hause fahren, da er morgen frei habe. Aufgrund der vorliegenden Schaublätter und der Angaben des Berufungswerbers ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits in einem übermüdeten Zustand befunden hat. Daher war er in diesem Zeitpunkt körperlich und geistig nicht mehr in der Lage, den LKW samt Anhänger zu lenken. Der Tatvorwurf wurde im Punkt
12.) hinsichtlich der Tageslenkzeit berichtigt, da bereits aus Punkt 1.) eindeutig hervorgeht, dass diese am 11.11.1999 14 Stunden und 40 Minuten betragen hat. Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber in den Punkten 1.) bis 3.) sowie 7.) bis
10.) sowie 12.) verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus: Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Erstbehörde hat zu Unrecht das Fehlen einschlägiger Vormerkungen als mildernd gewertet, zumal ein solcher Milderungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Berufungswerber absolut unbescholten ist. Der Berufungswerber hat konkret nicht vorgebracht, warum ihm die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bzw. das ordnungsgemäße Ausfüllen der Schaublätter nicht möglich gewesen wäre. Bei der Anhaltung am 11.11.1999 um 22.09 Uhr gestand der Berufungswerber selbst ein, dass er nach einer Tageslenkzeit von 14 Stunden und 40 Minuten unter Zurücklegung von 1115 km sehr müde war. Es kann daher sein Verschulden an den Übertretungen als nicht nur geringfügig angesehen werden. Der Strafrahmen liegt hinsichtlich der Übertretungen in den Punkten 1.) bis 3.) sowie 7.) bis 10.) gemäß § 134 Abs 1 KFG bei bis zu S 30.000,-- (? 2.180,19) und im Punkt 12.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bei bis zu S 10.000,-- (? 726,73). Der Berufungswerber erschien ohne Angabe von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung. Sein Rechtsvertreter konnte keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machen. Im Schätzungswege wird davon ausgegangen, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,-- (? 1.090,09) verfügt.
Aufgrund des Ausmaßes der Überschreitungen der Tageslenkzeiten an zwei Tagen, der Nichteinhaltung der Lenkpausen sowie der Tagesruhezeiten erscheinen die in den Punkten 1.) bis 3.) verhängten Geldstrafen als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Gleiches gilt für die Punkte 7.) bis 10.), wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die verhängten Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des Strafrahmens liegen. Schließlich ist aufgrund der angeführten Strafzumessungskriterien auch die Geldstrafe im Punkt 12.) durchaus angemessen, zumal der Schutzzweck dieser Bestimmung insbesondere darin liegt, die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer vor übermüdeten Lenkern zu schützen und sich in der Vergangenheit insbesondere durch übermüdete Kraftfahrlenker schwere und auch tödliche Verkehrsunfälle ereigneten. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit ? 1,50 zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung. Der Tatvorwurf im Punkt 3.) wurde nicht nur neu gefasst, sondern der Tatvorwurf teilweise zu Gunsten des Berufungswerbers eingeschränkt, da er ja z.B. hinsichtlich der Ruhezeit am 11.11.1999 (nach der Anhaltung) einen Ruhezeitabschnitt von 6 Stunden 26 Minuten aufwies. Dies bedeutet, dass im Punkt 3.) die Berufung nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, sodass in diesem Punkt keine Kosten für das Berufungsverfahren anfiel.